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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds (Binnenschifffahrtsfondsgesetz - BinSchFondsG)
§ 5 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.
(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.