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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
§ 16 

Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden werden.