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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
§ 9
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
(2)
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