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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen
§ 9 

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
(2)