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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin * (Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung - BinSchKapAusbV)
§ 11 Prüfungsbereich „Planen von Reisen“

(1) Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
2.
die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,
3.
Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,
4.
Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhaltens im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,
5.
Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,
6.
Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,
7.
Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,
8.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,
9.
Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,
10.
die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,
11.
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,
12.
Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,
13.
Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,
14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie
15.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prüfungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.