(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Prüfung auszuschließen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint oder gegen diese Prüfungsordnung verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung wird dann als „nicht bestanden“ gewertet.