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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung (Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene - BinSchPersFührEBefähPrV)
§ 4 Veröffentlichung

Unbeschadet des Satzes 2 darf die Prüfungsbehörde die Aufgaben- und Fragestellungen für die Prüfungen nach dieser Verordnung nicht veröffentlichen. Die Aufgabenstellung einer Musterprüfung zum Prüfungsteil Reiseplanung kann die Prüfungsbehörde ohne die entsprechende Lösung veröffentlichen.