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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung
§ 6 Rücktritt von der Prüfung und Stornogebühren

(1) Tritt die zu prüfende Person vor Beginn der theoretischen Prüfung zurück, gilt die jeweilige Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt die zu prüfende Person im Verlauf einer Prüfung zurück, so gilt diese vorbehaltlich des Absatzes 3 als nicht bestanden. Der Rücktritt ist unverzüglich, unter Mitteilung der Rücktrittsgründe, zu erklären. Das gleiche gilt, wenn die zu prüfende Person zu einer Prüfung nicht erscheint.
(3) Tritt die zu prüfende Person aus einem wichtigen Grund zurück, entscheidet die die Prüfung abnehmende Industrie- und Handelskammer über das Vorliegen eines solchen Grundes. Macht die zu prüfende Person einen wichtigen Grund geltend, dass er oder sie wegen Krankheit nach Beginn der Prüfung abbrechen musste, so hat er oder sie dies unverzüglich, spätestens drei Tage nach dem Prüfungstermin durch Vorlage eines ärztlichen Attests, das nicht später als am Prüfungstag ausgestellt wurde, nachzuweisen. Die Industrie- und Handelskammern können in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses eines Gesundheitsamtes mit Aussagen zur Prüfungsfähigkeit verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(4) Die Prüfungsgebühren werden auch dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, am festgesetzten Prüfungstermin nicht teilnimmt. Ein Rücktritt von einer Prüfungsleistung ohne den Anfall von Gebühren ist bis zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin möglich.