Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BinSchPersV

Ausfertigungsdatum: 26.11.2021

Vollzitat:

"Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist"

Stand:Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 23.7.2024 I Nr. 253

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 7.12.2021 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/2397 (CELEX Nr: 32017L2397) vgl. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 22.9.2022 I 1518 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.11.2021 I 4982, 5204 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 7.12.2021 in Kraft getreten.
Teil 1
 
Allgemeine Bestimmungen
 
§   1Anwendungsbereich
§   2Begriffsbestimmungen
§   3Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
§   4Zuständige Behörde
§   5Identitätsnachweis
§   6Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
§   7Übersetzungen
§   8Gebühren und Auslagen
 
Teil 2
 
Befähigungen
 
Kapitel 1
 
Befähigungszeugnisse der Besatzung
 
§   9Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
§  10Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
§  11Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
§  12Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
§  13Amtlicher Berechtigungsschein
§  14Befreiungsmöglichkeiten
§  15Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
§  16Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
§  17Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
§  18Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
§  19Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
 
Kapitel 2
 
Erwerb von Befähigungszeugnissen
 
Abschnitt 1
 
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
 
§  20Medizinische Tauglichkeit
§  21Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§  22Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
§  23Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
§  24Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
§  25Fahrzeit
§  26Nachweis der Fahrzeiten
§  27Anerkennung von Fahrzeit
§  28Schifferdienstbuch
 
Abschnitt 2
 
Einstiegsebene,
Betriebsebene und Maschinenpersonal
 
§  29Decksleute
§  30Leichtmatrose und Leichtmatrosin
§  31Matrose und Matrosin
§  32Bootsleute
§  33Steuerleute
§  34Maschinenkundige
§  35Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
§  36(weggefallen)
 
Abschnitt 3
 
Führungsebene
 
§  37Erwerb des Unionspatentes
§  38Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
§  39Erwerb des Schifferzeugnisses
§  40Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
 
Abschnitt 4
 
Voraussetzungen für
besondere Berechtigungen
 
§  41Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
§  42Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
§  43Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
§  44Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
§  45Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
 
Abschnitt 5
 
Sicherheitspersonal
 
§  46Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
§  47Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
§  48Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§  49Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§  50Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§  51Atemschutzgerättragende Personen
§  52Durchführung der Prüfungen
 
Abschnitt 6
 
Zulassung von
Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen
und Weiterbildungsprogrammen
 
§  53Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
§  54Lehrgänge für Maschinenkundige
§  55Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
§  56Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
§  57Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen
§  58Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
 
Kapitel 3
 
Verfahren für die
Prüfung der Befähigung, die
Erteilung von Befähigungszeugnissen und
Ausstellung von Schifferdienstbüchern und
ihre Gültigkeit und Verlängerung
 
Abschnitt 1
 
Verfahren auf
Einstiegsebene und Betriebsebene
sowie für das Maschinenpersonal
 
§  59Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§  60Ausstellung des Schifferdienstbuches
§  61Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
§  62Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
§  63Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
§  64Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
 
Abschnitt 2
 
Verfahren auf Führungsebene
 
Unterabschnitt 1
 
Behördliche Befähigungsprüfung
 
§  65Durchführung der Prüfung
§  66Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§  67Zulassung zur Prüfung
§  68Prüfungskommissionen
§  69Bestellung der beisitzenden Mitglieder
§  70Befreiungen und Erleichterungen
§  71Nachteilsausgleich
§  72Nachprüfungen von Prüfungsteilen
§  73Wiederholung der gesamten Prüfung
§  74Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
§  75Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
§  76Prüfungsordnung
§  77Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
 
Unterabschnitt 2
 
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
 
§  78Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§  79Erteilung der besonderen Berechtigung
§  80Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§  81Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
§  82Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
§  83Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
§  84Ausstellung des Schifferdienstbuches
 
Abschnitt 3
 
Verfahren für das Sicherheitspersonal
 
§  85Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
§  86Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
§  87Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§  88Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen
 
Abschnitt 4
 
Zulassung von Simulatoren
 
§  89Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
§  90Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
 
Kapitel 4
 
Überprüfung, Aussetzung und
Entzug von Befähigungszeugnissen
 
§  91Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§  92Aussetzung ausländischer Unionspatente
§  93Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
§  94Entzug des Befähigungszeugnisses
§  95Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
 
Teil 3
 
Besatzung
 
§  96Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
§  97Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
§  98Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
§  99Nutzung neuer Technologien
§ 100Aufgaben auf Fahrgastschiffen
§ 101Betriebsformen
§ 102Bordbuch
§ 103Dienst- und Ruhezeiten
§ 104Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine
§ 105Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
§ 106Mindestbesatzung auf Schubverbänden
§ 107Mindestbesatzung auf Schleppbooten
§ 108Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 109Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
§ 110Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 111Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
§ 112Mindestbesatzung auf Personenfähren
§ 113Mindestbesatzung auf Wagenfähren
§ 114Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
§ 115Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
§ 116Abweichungen
§ 117Ausnahmebewilligungen
§ 118Zusätzliche Bestimmungen
 
Teil 4
 
Pflichten
 
§ 119Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
 
Teil 5
 
Ordnungswidrigkeiten
 
§ 120Ordnungswidrigkeiten
 
Teil 6
 
Qualitätssicherung und Evaluierung
 
§ 121Überwachung
§ 122Evaluierung
 
Teil 7
 
Übergangs- und Schlussbestimmungen
 
§ 123Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
§ 124Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
§ 125Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
§ 126Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§ 127Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
§ 128Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
§ 129Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§ 130Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
§ 131Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen
§ 132Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 133Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
§ 134Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
§ 135Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
§ 136Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
§ 137Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen
§ 138Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden
§ 139Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 140Anrechnung von Fahrzeiten
§ 141Umtausch von Radarbescheinigungen
§ 142Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2)
Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
Anlage 2
(zu § 16 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2)
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
Anlage 3
(zu § 17 Absatz 6
Nummer 1)
Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
Anlage 4
(zu § 20)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
Anhang 1
zu Anlage 4
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59
Anhang 2
zu Anlage 4
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95
Anhang 3
zu Anlage 4
Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen
Anlage 5
(zu § 21 Absatz 1)
Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
Anlage 6
(zu § 21 Absatz 1)
Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal
Anlage 6a
(zu § 24 Absatz 2)
Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

Anhang 1 zu Anlage 6a

Muster des Antragsformulars

Anhang 2 zu Anlage 6a

Muster für den Zulassungsbescheid

Anhang 3 zu Anlage 6a

Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit
Anlage 7
(zu § 29)
Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute
Anlage 8
(zu § 35 Absatz 1)
Befähigungsstandards für die Betriebsebene
Anlage 9
(zu § 38 Absatz 1,
Absatz 4 Satz 1
Nummer 2)
Befähigungsstandards für die Führungsebene
Anlage 10
(zu § 38 Absatz 3,
§ 75 Absatz 4
und 5)
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
Anlage 11
(zu § 38 Absatz 4)
Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
Anlage 12
(zu § 40 Absatz 2)
Prüfungsprogramm Schifferzeugnis
Anlage 13
(zu § 41 Absatz 2)
Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
Anlage 14
(zu § 41 Absatz 3)
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
Anlage 15
(zu § 42 Absatz 2)
Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken
Anlage 16
(zu § 43 Absatz 2)
Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
Anlage 17
(zu § 47 Absatz 1)
Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG)
Anlage 18
(zu § 47 Absatz 4)
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
Anlage 19
(zu § 49 Absatz 1)
Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
Anlage 20
(zu § 49 Absatz 4
und 5)
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
Anlage 21
(zu § 53)
Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Anhang 1
zu Anlage 21
Muster der Teilnahmebescheinigung
Anhang 2
zu Anlage 21
Lernziele
Anlage 22
(zu § 54)
Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
Anlage 23
(zu § 58)
Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
Anhang 1
zu Anlage 23
Muster der Teilnahmebescheinigung
Anhang 2
zu Anlage 23
Lernziele
Anlage 24
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 2)
Muster Fährschifferzeugnis
Anlage 25
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 3)
Muster Behördenschifferzeugnis
Anlage 26
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 4)
Muster Sportschifferzeugnis
Anlage 27
(zu § 78 Absatz 3
Nummer 5)
Muster Kleinschifferzeugnis
Anlage 28
(zu § 79 Absatz 4
Nummer 1)
Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
Anlage 29
(zu § 79 Absatz 4
Nummer 2)
Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
Anlage 30
(zu § 89 Absatz 1)
Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
Anlage 31
(zu § 90 Absatz 2)
Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
Anlage 32
(zu § 137 Absatz 2)
(weggefallen)
Anlage 33
(zu § 138)
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Unberührt bleiben
1.
die Rheinschiffspersonalverordnung,
2.
die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,
3.
die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist,
4.
die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geändert worden ist, und
5.
alle Vorschriften über die Besatzung und über die Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die ausschließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
„Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;
2.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;
3.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
4.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
5.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
6.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
7.
„Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausgestattet;
8.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;
9.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;
10.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
11.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
12.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
13.
„Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
14.
„Verband“ ein starrer Verband oder ein Schleppverband;
15.
„starrer Verband“ ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;
16.
„Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“ oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
17.
„gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
18.
„Schleppverband“ eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
19.
„Großverband“ ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder mehr beträgt;
20.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
21.
„Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;
22.
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
23.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
24.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;
25.
„schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
26.
„schwimmende Anlage“ eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;
27.
„Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;
28.
„Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
29.
„Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeugkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;
30.
„Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
31.
„Besatzung“ die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;
32.
„Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwiegend an Deck ausüben;
33.
„Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Maschinistinnen im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung und die Maschinenkundigen nach dieser Verordnung;
34.
„Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Decksmannes und der Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen und der Leichtmatrosin verbunden ist;
35.
„Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Matrosen und der Matrosin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Bootsleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau (Steuerleute) verbunden ist;
36.
„Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der mit der Funktion des Schiffsführers und der Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;
37.
„Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;
38.
„Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
39.
„Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;
40.
„Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;
41.
„Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;
42.
„Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu führen;
43.
„Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;
44.
„Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;
44a.
„Befähigungszeugnis“ ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;
45.
„Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Funktionen auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53);
46.
„Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 ;
47.
„Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis und das Kleinschifferzeugnis;
48.
„Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprechfunkzeugnis;
49.
„Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11.02 Satz 1 Buchstabe a der Rheinschiffspersonalverordnung;
50.
„Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;
51.
„aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen offenes Schifferdienstbuch;
52.
„Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;
53.
„aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes Bordbuch;
54.
„Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;
55.
„Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung;
56.
„ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Behörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;
57.
„Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien;
58.
„Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde;
59.
„ES-TRIN“ der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Fassung;
60.
„STCW-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung;
61.
„Rheinschiffspersonalverordnung“ Anlage 1 zu § 1 Absatz 2 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105, Anlageband) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
62.
„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
1.
zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
2.
zu Versuchszwecken.
(2) Die abweichenden Vorschriften
1.
müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar sein,
2.
dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Besatzung nicht gefährden und
3.
dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht gefährden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Identitätsnachweis

Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Verlängerung Beantragenden erforderlich, kann diese durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepasses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen

Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähigungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Übersetzungen

Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremdsprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt handelt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Gebühren und Auslagen

Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils geltenden Fassung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene

(1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
1.
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Unionsbefähigungszeugnis, das erteilt worden ist
a)
von einem Land oder
b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau, Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann oder Steuerfrau.
(4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder anerkannt worden sind.
(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal

(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis
1.
für maschinenkundiges Personal, das erteilt worden ist
a)
von einem Land oder
b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2.
für Maschinisten oder Maschinistinnen, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach
1.
§ 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder
2.
§ 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.
(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt
1.
ein Unionspatent, das erteilt worden ist
a)
von einem Land oder
b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
2.
ein Rheinpatent.
(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.
(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene

(1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer
1.
ein Fahrzeug führt, das
a)
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder
b)
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung bei einem Verbrennungsmotor nicht mehr als 11,03 Kilowatt oder bei einem Elektromotor höchstens 7,5 Kilowatt in der Betriebsart S1 (Dauerbetrieb) nach DIN EN 60034-1: Ausgabe Februar 2011 beträgt,
2.
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 1 führt,
3.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
(2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch
1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
b)
ein Sportschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen oder
c)
ein Behördenschifferzeugnis mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4
a)
ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,
b)
ein Sportschifferzeugnis oder
c)
ein Behördenschifferzeugnis.
Satz 1 gilt nicht für Fährschifferzeugnisse, die auf seil- oder kettengebundene Fähren beschränkt sind, und nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote und schwimmende Geräte sowie Fähren.

Fußnote

§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (früher Nr. 3) Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Anlage 1²" durch das Wort "Anlage 1" ersetzt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein

(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen:
1.
Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
2.
Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
3.
Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern.
(2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Befreiungsmöglichkeiten

Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass
1.
Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,
2.
Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene

(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. Abweichend von Satz 1 gilt das Kleinschifferzeugnis im Falle des § 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen

(1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen:
1.
einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;
2.
einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden;
3.
einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;
4.
einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird;
5.
einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.
Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt.
(2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.
(3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.
(4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.
(5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.
(6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal

(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.
(2) Dem Zeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt
1.
ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist,
2.
ein entsprechendes Befähigungszeugnis, das von einem Mitgliedstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach der Rheinschiffspersonalverordnung erteilt worden ist.
(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.
(4) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(5) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen
1.
einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder
2.
eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.
(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen
1.
einer Bescheinigung
a)
eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie
b)
im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,
jeweils nach dem Muster in Anlage 3, oder
2.
eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister

(1) Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach dieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähigungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeugnisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atemschutzgerättragende Personen, sowie jedes ausgestellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen Daten durch Eintragung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben und zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Registerführung in dem Register nach § 13 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist.
(2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie ein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit dem Status „aktiv“ in das jeweilige Register einzutragen. Ein Folgezeugnis ist als weiteres, neues Zeugnis mit einer entsprechenden Folgenummer in das Register einzutragen.
(3) Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1) an die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzubinden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher

(1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienstbuch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin
1.
den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und
2.
das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähigungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweiligen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“ zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbestandsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.
(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin
1.
bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungszeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder
2.
bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein neues Bordbuch aus.
Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Dokumentennummer und dem Datum der erneuten Ausstellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungszeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gültigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen Dokuments maßgeblich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Medizinische Tauglichkeit

Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Voraussetzungen für die medizinische Tauglichkeit nach der Anlage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

(1) Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besatzungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungszeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mitgliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen.
(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs- und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal, ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglichkeitsuntersuchung durch einen anderen Arzt verlangen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 nachzuweisen ist.
(3) Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1
1.
eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Tauglichkeit oder
2.
eine vorübergehend eingeschränkte medizinische Tauglichkeit
bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeitsnachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(4) Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnisses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis an. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der ausstellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszuhändigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Besatzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungszeugnis ungültig zu machen.
(5) Dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist gleichgestellt ein Tauglichkeitsnachweis nach Maßgabe der Bestimmungen der Rheinschiffspersonalverordnung, der ausgestellt worden ist von einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Vollendung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeitsnachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate sein darf.
(2) Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte dafür, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte, muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen. Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der ausstellenden Behörde zu übermitteln.
(4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entsprechende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungsmitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuweisen hat. In der behördlichen Anordnung kann vorgegeben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte Krankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1.
(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist befugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen

Abweichend von § 20 gelten für die medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig „Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1 der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen

(1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 dürfen vorbehaltlich des § 21 Absatz 5 nur von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft zugelassen worden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Tauglichkeitsuntersuchungen zum Erwerb des Kleinschifferzeugnisses auch von Personen durchgeführt werden, die einen Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin besitzen oder eine Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin abgeschlossen haben.
(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung sowie für die Verlängerung der Zulassung bestimmen sich nach Anlage 6a. Die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung können mit Nebenbestimmungen versehen werden, um den Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sicherzustellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(3) Die Berufsgenossenschaft hat eine Übersicht über die zugelassenen Ärzte und Ärztinnen elektronisch zu veröffentlichen.
(1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung erworben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Einstiegsebene besitzt.
(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen erworben werden:
1.
Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr;
2.
Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
3.
Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind zum
a)
Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den Nummern 1 und 2,
b)
Schleppen oder Schieben von schwimmendem Gerät,
c)
längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem Gerät;
4.
Fahrgastschiffen;
5.
Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird;
6.
schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.
(4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden
1.
auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
2.
auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
3.
auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.
Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.
(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig von ihrer Länge Fahrzeiten für Schifferzeugnisse erworben werden, sofern es sich um Fahrzeuge mit umschlossenem Steuerstand handelt.
(6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Fahrzeugen können auch erworben werden
1.
auf Landeswasserstraßen sowie
2.
auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen Union verlaufen.
Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer anderen Wasserstraße aufweisen.
(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genügt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 26 Nachweis der Fahrzeiten

(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.
(2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
1.
Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
2.
Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;
3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
4.
Art der Beschäftigung;
5.
genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.
(3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
(4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen.
(5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,
2.
die konkreten Fahrzeiten und
3.
die Art der Beschäftigung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Anerkennung von Fahrzeit

(1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:
1.
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,
2.
von der zuständigen Behörde
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
b)
eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder
c)
eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 28 Schifferdienstbuch

(1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.
(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.
(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.
(6) Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. Hierzu hat sie
1.
vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,
2.
das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und
3.
das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: „beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin“. Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss
1.
mindestens 16 Jahre alt sein und
2.
an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss
1.
mindestens 15 Jahre alt sein und
2.
Folgendes vorweisen können:
a)
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz  2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
b)
einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 31 Matrose und Matrosin

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss
1.
entweder
a)
mindestens 17 Jahre alt sein,
b)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
c)
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen
2.
oder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und
c)
eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können
3.
oder
a)
ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
b)
eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und
c)
vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss
1.
entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
2.
oder
a)
ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
b)
eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
1.
entweder
a)
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
b)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
2.
oder
a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
b)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
3.
oder
a)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
b)
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 34 Maschinenkundige

(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Erforderlich sind Kenntnisse
1.
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
2.
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
3.
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
4.
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
5.
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
1.
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
2.
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,
3.
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder
4.
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,
5.
den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder
6.
ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene

(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.
(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 36 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 37 Erwerb des Unionspatentes

Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
1.
entweder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
2.
oder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
3.
oder
a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
b)
eine Fahrzeit
aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent

(1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
(3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. Die Zusatzprüfung umfasst
1.
einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
2.
einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
Satz 1 gilt nicht für Personen, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses

(1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
1.
mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,
3.
für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,
4.
für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und
5.
für
a)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
aa)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,
bb)
einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder
cc)
ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,
b)
das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis
besitzen.
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.
(2) Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf
1.
der Kieler Förde,
2.
der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,
3.
der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,
4.
der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder
5.
der Ems unterhalb des Emdener Hafens
berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. Zusätzlich muss die Person
1.
ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,
2.
mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder
3.
eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.
(3) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die
1.
in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder
2.
im Saisonbetrieb fahren.
(4) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist insbesondere,
1.
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder
3.
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses

(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12.
(3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:
1.
eine Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften,
3.
eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
4.
einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis für frei fahrende Fähren,
5.
einen amtlichen Berechtigungsschein oder
6.
mindestens ein Befähigungszeugnis als Steuermann.
(5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Betrieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“ und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein oder
c)
einen Sportbootführerschein und
2.
die behördliche Befähigungsprüfung für Radar bestanden haben.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
(4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschifferzeugnisses können statt einer besonderen Berechtigung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
1.
Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsinhalte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er die besondere Berechtigung für Radar beantragt hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
2.
Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle durchzuführen.
3.
Soll eine besondere Berechtigung für Radar für Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden, kann die Prüfungskommission Befreiungen und Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken

(1) Wer eine besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein,
2.
den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke innerhalb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und während dieser Fahrten
a)
im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
b)
mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbstständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt haben und
3.
die behördliche Befähigungsprüfung für Risikostrecken bestanden haben.
Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden sein.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staates, in dem sich die Risikostrecke befindet. Befindet sich die Risikostrecke nach Satz 1 in einem Drittland, dessen Zeugnisse nicht nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind, erteilt die zuständige Behörde nach erfolgreicher Prüfung einen Nachweis der Berechtigung, diese Risikostrecke zu befahren, dessen Art einvernehmlich mit dem Drittstaat festgelegt wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen

(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss
1.
verfügen über
a)
ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
b)
einen amtlichen Berechtigungsschein und
2.
die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände

Wer die besondere Berechtigung für Großverbände erwerben will, muss
1.
verfügen über ein Unionspatent,
2.
eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen können, davon mindestens 540 Tage als Schiffsführer oder Schiffsführerin und
3.
mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit eines Großverbandes selbstständig bestimmt haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken

(1) Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.
(2) Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut abgelegt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas erfolgreich absolviert haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas

(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich absolviert haben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:
1.
eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
2.
eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 51 Atemschutzgerättragende Personen

(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerättragende Person erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutzgeräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu können.
(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähigung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 52 Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung

Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich nach Anlage 21.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige

Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme

(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind
1.
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),
2.
der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,
3.
die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).
(3) Ein Weiterbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;
2.
das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;
3.
die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:
1.
einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;
2.
ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
3.
Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;
4.
die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;
5.
eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;
6.
die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
(5) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:
1.
die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
a)
bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,
b)
bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;
2.
die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;
3.
die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;
4.
die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige

(1) Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Zulassungsverfahrens und des Prüfungsverfahrens zu regeln.
(2) Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.
(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4) Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung
1.
widerrufen oder
2.
aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.
Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen

(1) Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Berufsgenossenschaft im Falle von Ausbildungsstätten der Unfallversicherungsträger, von Feuerwehrschulen oder Herstellerfirmen von Atemschutzgeräten mit deren Einwilligung Grundlehrgänge und Wiederholungslehrgänge von Amts wegen zulassen, sofern die genannten Stellen aufgrund ihrer besonderen Sachkunde Gewähr dafür bieten, die nach Anlage 23 Abschnitt 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht elektronisch eine Übersicht der nach Satz 1 zugelassenen Lehrgänge.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung

Zuständig für die Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.

Fußnote

(+++ § 59: Zur Anwendung vgl. § 138 Abs. 1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglieder auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag ausgestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms

(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.
(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,
2.
ihre Identität nachweist und
3.
den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss
a)
eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder
b)
eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene

(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.
(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.
(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige

(1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinenkundige, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.
(2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkundige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 verlängert werden.
(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.
(4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 65 Durchführung der Prüfung

(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.
(2) Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig.

Fußnote

(+++ § 65 idF Geltung am 13.4.2023: Zur Anwendung vgl. § 138 Abs. 1 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung

(1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu zugelassen wurde.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
(3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
(4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 67 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungszeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3 oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zulassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Befähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach § 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten.
(2) Die Zulassung ist – vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 und 3 – abzulehnen, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
(3) Die Entscheidung, dass die antragstellende Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut beantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 68 Prüfungskommissionen

(1) Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung abnimmt. Diese besteht jeweils aus
1.
einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes angehört, sowie
2.
zwei beisitzenden Mitgliedern.
In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung zustimmt.
(2) Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungskommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.
(3) Die Prüfungskommission beschließt über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(4) Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungspflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommission und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
(5) Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer Prüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das Mitglied angehört.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder

(1) Die beisitzenden Mitglieder müssen
1.
für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein sowie
2.
über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsgegenstand verfügen.
Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt, wenn eine Person
1.
über das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung abnimmt,
2.
bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Streckenkenntnisse verfügt.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen; sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulungen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt werden.
(4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisitzenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um besonderen Anforderungen bei der Durchführung von Prüfungen Rechnung zu tragen.
(6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
(7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu schulen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 70 Befreiungen und Erleichterungen

(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.
(2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.
(3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.
(4) Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn
1.
die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,
2.
die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,
3.
die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und
4.
die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.
Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 71 Nachteilsausgleich

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen

(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden.
(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht.
(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden.
(5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung

(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach § 67 erforderlich.
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung besteht, insbesondere durch
1.
das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchgeführt werden darf, oder
2.
das Verlangen eines Nachweises über die Inanspruchnahme von verfügbaren Schulungsangeboten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
(3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
(4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung

(1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festgestellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschließen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betreffenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbesondere durch das Mitführen nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
(4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären und
1.
darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht aushändigen oder
2.
hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungszeugnis für ungültig zu erklären und das Befähigungszeugnis zurückzufordern.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde zurückzugeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein bestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.
(2) Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.
(3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.
(4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling
1.
die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und
2.
keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling
1.
70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und
2.
keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.
(5) Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reisedurchführung wird bewertet von der Prüfungskommission. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort beendet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission oder einem Programmierfehler.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 76 Prüfungsordnung

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten

(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Prüfungsfragen und -antworten für die Prüfung für die besondere Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Behörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich der andere Staat verpflichtet hat, dass
1.
zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat,
2.
die antragstellende Person für die Berechtigung den Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die besondere Berechtigung erworben werden soll,
3.
bei einer mündlichen Prüfung
a)
diese abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
b)
die Prüfungskommission aus mindestens drei Personen besteht, davon zwei Personen, die geeignet und zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt verfügen, und
c)
70 Prozent der Fragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen,
4.
bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren
a)
80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen und
b)
statt von einer Prüfungskommission die Prüfung von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungsbehörde abgenommen werden kann, und
5.
die Fragen und Antworten vertraulich behandelt werden.
(2) Absatz 1 gilt
1.
nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
2.
entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungszeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat.
(2) Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.
(3) Erteilt werden
1.
das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,
2.
das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,
3.
das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,
4.
das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,
5.
das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.
(4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 79 Erteilung der besonderen Berechtigung

(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine besondere Berechtigung, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechtigung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
(2) Die besondere Berechtigung wird auf dem Unionspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechtigung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digitale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeugnis erteilt.
(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fährschifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem „R-F“ gekennzeichnet.
(4) Ergänzt die besondere Berechtigung
1.
einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 ausgegeben,
2.
einen Sportbootführerschein, wird sie als gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausgegeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms

(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.
(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person
1.
die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des § 37 Nummer 1 erfüllt,
2.
ihre Identität nachweist,
3.
den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.
Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes

(1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
(2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.
(3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.
(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses

(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.
(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen

(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44 laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungsebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der besonderen Berechtigungen entsprechend.
(2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sportbootführerschein oder einem amtlichen Berechtigungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches

Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige

(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
1.
die antragstellende Person
a)
die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder
b)
das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Personenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen hat,
2.
die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und
3.
die antragstellende Person ihre Identität nachweist.
Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.
(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie
1.
auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
a)
innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder
b)
innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder
2.
im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.
(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren

(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
(2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach der Anlage 31.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat.
(2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben.
(3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach § 18.
(4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente

(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilten Unionspatentes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige Behörde den Status des entsprechenden Befähigungszeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die ausstellende ausländische Behörde.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse

(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen. Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht identisch, dann unterrichtet die aussetzende die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.
(2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aussetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit die Zeugnisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses

(1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.
(2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.
(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug.
(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass
1.
ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder
2.
die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.
(5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein.
(6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern.
(7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk „ENTZOGEN/WITHDRAWN“ zu kennzeichnen.
(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach § 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93 angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen gestützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung, so kann die zuständige Behörde oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen.
(2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu übergeben.
(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung zu entscheiden.
(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuheben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhaberin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstellung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:
1.
in einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,
2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder
3.
im Fährzeugnis nach Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.
(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der Rheinschiffspersonalverordnung können als Maschinenkundige eingesetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein

(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwendung des § 19.01 der Rheinschiffspersonalverordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungsstandard genügen:
1.
S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
2.
S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.
(2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt für die Fahrt auf dem Rhein § 19.06 der Rheinschiffspersonalverordnung. Für Fähren gelten die §§ 112, 113 und 118 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4

(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Rheinschiffspersonalverordnung wählen. In diesem Falle müssen die Bestimmungen nach Teil III Kapitel 17 bis 19 der Rheinschiffspersonalverordnung mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:
1.
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
2.
soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach § 5.01 der Rheinschiffspersonalverordnung verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5 und nach § 10 Absatz 1 auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,
3.
statt eines Bordbuches nach der Rheinschiffspersonalverordnung genügt ein Bordbuch nach § 102.
(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.
(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
(6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.
(7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.
(8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die
1.
nach § 53 zugelassen wurde oder
2.
durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Das Besatzungsmitglied hat die Teilnahmebescheinigung an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht für Personen, die
a)
bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder
b)
über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes ausländisches Zeugnis verfügen.
(9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverlässig ist insbesondere,
1.
wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
3.
wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,
4.
wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder
5.
wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.
(10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit.
(11) Im Falle der Anwendung der §§ 101 und 103 müssen auch die Betriebszeiten sowie die Dienst- und Ruhezeiten berücksichtigt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 99 Nutzung neuer Technologien

(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.
(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen

(1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer
1.
den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind;
2.
für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
3.
die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;
4.
für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
(2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtungen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Notsituationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicherheitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffsführers
1.
den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
2.
diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
3.
die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
4.
Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
(3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 101 Betriebsformen

(1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesatzung entsprechend der Betriebsform fest.
(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
1.
Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stunden,
2.
Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von höchstens 18 Stunden,
3.
Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens 20 Stunden,
4.
Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens 24 Stunden,
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden.
(3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßgebend, während der sich die jeweilige Besatzung an Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besatzung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Monate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleichter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt eines Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bordbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.
(2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maßgabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdatenbank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Führung der nationalen Schiffsdatenbank erforderlich ist.
(3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt das vorangegangene Bordbuch als „ungültig“. Das ungültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives Bordbuch mitgeführt werden.
(4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches erstellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher europäischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folgebordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.
(5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffseigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des Folgebordbuches, das auf der Bescheinigung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 103 Dienst- und Ruhezeiten

(1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungsmitglied
1.
Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden und Löschen leistet oder
2.
zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Löschtätigkeit zur Verfügung stehen muss.
Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.
(2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungsmitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungsmitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander folgende Stunden betragen.
(3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindestens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stunden ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen, die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn innerhalb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.
(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit
1.
in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,
2.
in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr einschließen,
3.
in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr einschließen.
(5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden, der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vorschriften für den Einbau und die Funktionsprüfung von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt entspricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzubewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.
(6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzuwenden.
(7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben günstigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine

(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine
1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie
4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1von 15 bis 250 tSchiffsführer1222
Matrose11
Leichtmatrose11
2über 250 bis 500 tSchiffsführer1222
Matrose11
Leichtmatrose11
3über 500 bis 750 tSchiffsführer1222
Matrose1111
Leichtmatrose
4über 750 bis 1 400 tSchiffsführer1222
Matrose1122
Leichtmatrose111
5über 1 400 tSchiffsführer1222
Matrose2223
Leichtmatrose1
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
1.
es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
2.
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
3.
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen

(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
3.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
6.
die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
8.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
9.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
10.
der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeTragfähigkeitBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1von 15 bis 500 tSchiffsführer1222
Steuermann
Matrose11
Leichtmatrose11
2über 500 bis 750 tSchiffsführer1222
Steuermann
Matrose1123
Leichtmatrose
3über 750 bis 1 000 tSchiffsführer1222
Steuermann
Matrose1123
Leichtmatrose11
4über 1 000 bis 1 350 tSchiffsführer1222
Steuermann
Matrose1123
Leichtmatrose111
5über 1 350 tSchiffsführer1222
Steuermann1111
Matrose1122
Leichtmatrose1
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann zu ersetzen.
(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen Matrosen.
(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsichtlich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besatzung in allen Stufen und Betriebsformen
1.
bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,
2.
bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich seine Besatzung nicht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung
StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1Schubboot + 1 Schubleichter
mit L 86 m
Schiffsführer1222
Steuermann
Matrose111
Leichtmatrose111
2Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L 116,50 m
B 15 m
Schiffsführer1222
Steuermann111
Matrose1112
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer1222
Steuermann11
Matrose2112
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
3Schubboot + 2 Schubleichter
oder
Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose12222
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger1
3aAbweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose11222
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger1
4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter
oder
Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose22222
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger11111
4aAbweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose12122
Leichtmatrose111
Maschinenkundiger111
5Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose33333
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger11111
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.
(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
1.
ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
2.
ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
3.
ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten

(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
1.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
2.
zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
3.
die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind sowie,
5.
die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeMaschinenleistungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1bis 150 kWSchiffsführer1222
Bootsmann11
Matrose111
Leichtmatrose
Maschinenkundiger
2über 150 kW bis 300 kWSchiffsführer1222
Bootsmann1111
Matrose1
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
3über 300 kW bis 450 kWSchiffsführer1222
Bootsmann11
Matrose1122
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger11
4über 450 kWSchiffsführer1222
Bootsmann11
Matrose2222
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1111
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Bootsmann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot
1.
die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
2.
die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand, vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
3.
alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Rudergängers auf sich lenken,
4.
die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert sind und
5.
die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff
1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
3.
im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
8.
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
9.
im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeHöchstzulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1bis 75 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann
Bootsmann
Matrose1112
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
2von 76 bis 300 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann
Bootsmann1111
Matrose1
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
3von 301 bis 400 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann
Bootsmann111
  Matrose12
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger1
4von 401 bis 700 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann1
Matrose1111
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1
5von 701 bis 1 100 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann11
Matrose1111
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger1
6von 1 101 bis 1 600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann11
Matrose2222
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1
7über 1 600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann12
Matrose3333
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.
(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.
(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen

(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:
StufeZulässige Anzahl
der Betten
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
150Schiffsführer1223
Steuermann
Bootsmann
Matrose
Leichtmatrose2111
Maschinist1111
251 bis 100Schiffsführer1223
Steuermann1
Bootsmann
Matrose
Leichtmatrose1111
Maschinist1111
3Über 100Schiffsführer1223
Steuermann1
Bootsmann111
Matrose1111
Leichtmatrose1111
Maschinist1111
(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.
(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.
(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.
(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atemschutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
1.
während der Fahrt an Bord:
a)
Tagesausflugsschiffe
StufeVorhandene PersonenzahlSachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelfer
1bis 25011
2über 25012
b)
Kabinenschiffe
StufeAnzahl der
belegten Betten
Sachkundige für die
Fahrgastschifffahrt
Ersthelferatemschutzgerättragende Personen
1bis 100112
2über 100122
2.
beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der Stufe 1.
(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten gibt.
(4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgastschiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten

(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgastbooten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden sollen, der Decksmann entfällt, wenn
1.
das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
2.
der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
3.
der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
4.
die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlegestelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
5.
die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
6.
das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel fortbewegt werden können.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
StufeZulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der
Besatzungsmitglieder
1bis 35 PersonenFährführer1
236 – 250 PersonenFährführer1
Decksmann1
3251 – 600 PersonenFährführer1
Decksmann 1801
4601 – 1 000 PersonenFährführer1
Decksmann 1801
Decksmann1
5über 1 000 PersonenFährführer1
Decksmann 1802
Decksmann1
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn
1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.
(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht, bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein Fährgehilfe eingesetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren

(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
StufeTragfähigkeit,
Fahrgäste
BesatzungAnzahl der
Besatzungsmitglieder
1bis 45 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
2bis 135 t oder
bis 250 Personen
Fährführer1
Decksmann1
3bis 270 t oder
251 – 600 Personen
Fährführer1
Decksmann 1801
4mehr als 270 t oder
601 – 1 000 Personen
Fährführer1
Decksmann 1801
Decksmann1
5mehr als 270 t oder
über 1 000 Personen
Fährführer1
Decksmann 1802
Decksmann1
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl der Fahrgäste zu bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert werden, wenn
1.
die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
2.
die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
3.
sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe eingesetzt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb

Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen

Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs gewährleistet ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 116 Abweichungen

(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatrosen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.
(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.
(3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine andere Besatzung
1.
festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder
2.
auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort verwendet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 117 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde kann für die Betriebsform A die Besatzung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine Person herabsetzen, wenn
1.
es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu vervollständigen, und
2.
auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein Matrose vorhanden ist.
(2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen besteht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufsschule besucht und dies durch eine an Bord befindliche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 118 Zusätzliche Bestimmungen

(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.
(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz – im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder

(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt,
1.
der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder
2.
gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.
(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
1.
die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird,
2.
ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird.
(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass
1.
die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist,
2.
das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird.
(4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
1.
hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden,
2.
darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen,
3.
hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren,
4.
hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,
5.
hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 120 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,
2.
ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,
3.
entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,
6.
entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,
9.
entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,
10.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,
11.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,
12.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,
13.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,
14.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,
15.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
16.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 121 Überwachung

Die zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer Aufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung und Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung und Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen, damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher

(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig.
(4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht.
(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.
(6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus.
(7) Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen

(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
1.
als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,
2.
als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,
3.
als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,
4.
als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,
5.
als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
6.
als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,
7.
als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
8.
als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,
9.
als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,
10.
als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,
11.
als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung
a)
als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,
b)
als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.
(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:
1.
als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;
2.
als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
3.
als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.
(3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher

(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind.
(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und ‑personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.
(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird.
(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.
(5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen

Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten

Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen

(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.
(2) Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.
(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
(5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.
(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.
(7) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge

(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.
(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:
1.
auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,
2.
auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung.
(3) Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar.
(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.
(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.
(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG

(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen

(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.
(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.
(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein

Das Behördenpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen

(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
1.
einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen,
2.
einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder
3.
einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes.
(2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden

(1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben.
(3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum Ablauf des 17. Januar kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.
(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
(2) Fahrzeiten im Rahmen eines am 17. Januar 2022 laufenden, nach § 55 Absatz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausbildungsprogramms werden nach Maßgabe der am 17. Januar 2022 geltenden Vorgaben anerkannt.
(3) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen

Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren

(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.
(2) Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2

Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 1)
 
1.
Kieler Förde
2.
Nord-Ostsee-Kanal
3.
Elbe unterhalb des Hamburger Hafens
4.
Weser
5.
Jade
6.
Ems unterhalb des Emder Hafens
7.
Hunte (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
8.
Unterwarnow
9.
Gewässer, die vom Festland und den Halbinseln Darß und Zingst sowie den Inseln Hiddensee und Rügen eingeschlossen sind (einschließlich Stralsunder Hafengebiet),
seewärts begrenzt zwischen
9.1
Halbinsel Zingst und Insel Bock durch das Breitenparallel 54 Grad 26' 42" Nord
9.2
Insel Bock und Insel Hiddensee durch die Verbindungslinie von der Nordspitze der Insel Bock zur Südspitze der Insel Hiddensee
9.3
Insel Hiddensee und Insel Rügen (Bug) durch die Verbindungslinie von der Südostspitze Neubessin zum Buger Haken
10.
Peenestrom (insoweit kann das die Wasserstraße verwaltende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Ausnahmen zulassen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 2)
 
1.
Donau:
von km 2 249,00 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2 322,02 (Unterwasser Schleuse Straubing)
2.
Elbe:
von km 3,44 (Grenze zu Tschechien) bis km 607,50 Oortkaten (Obere Grenze des Hamburger Hafens) mit Ausnahme der Fahrt zwischen
2.1
der Zufahrt zum Industriehafen Magdeburg (Elbe-km 332,75) und dem Rothenseer Verbindungskanal (Elbe-km 333,65) sowie
2.2
der Hohnstorfer Brücke (Elbe-km 568,90) und der Einmündung des Elbeseitenkanals (Elbe-km 573,50)
3.
Rhein:
von Rhein-km 335,92 (Schleuse Iffezheim) bis Rhein-km 857,40 (Spyck'sche Fähre/Grenze zu den Niederlanden)
4.
Weser:
von km 000,00 (Hann. Münden) bis km 204,47 (Minden)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1)
Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 3)
 
Name des Anbieters des zugelassenen Lehrgangs
Kennziffer der Zulassung (JJJJ-XXXXXX-VV)
Bescheinigung
über die Teilnahme an
einem Grundlehrgang/Wiederholungslehrgang*
für atemschutzgerättragende Personen
in der Binnenschifffahrt
 
 
Herr/Frau [Name], [Vorname] geboren am: TT.MM.JJJJ
 
......................................................................................................................................................................................
 
 
......................................................................................................................................................................................
 
hat an dem XX* Unterrichtseinheiten umfassenden o. g. Lehrgang
 
vom TT.MM.JJJJ bis TT.MM.JJJJ/ am TT.MM.JJJJ
 
unter der Leitung von ................................................................................... [Name, Vorname] erfolgreich teilgenommen.
 
Ort: [........................], den TT.MM.JJJJ        Unterschrift der Lehrkraft
 
......................................................................................................................................................................................
 
 
......................................................................................................................................................................................
 
*
Nichtzutreffendes streichen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 4 (zu § 20)
Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 4 - 17)
 
Einführung
Der untersuchende Arzt sollte bedenken, dass es nicht möglich ist, eine umfassende Liste von Tauglichkeitskriterien zu erstellen, die alle möglichen Gesundheitsstörungen sowie deren Verschiedenartigkeit bei Auftreten und Prognose abdeckt.
Die Grundsätze, die dem in der Tabelle angewandten Ansatz zugrunde liegen, können häufig auf Gesundheitsstörungen übertragen werden, die nicht von dieser Tabelle abgedeckt werden. Die Tauglichkeitsentscheidungen bei Vorliegen einer Gesundheitsstörung hängen von einer sorgfältigen klinischen Beurteilung und Analyse ab, wobei bei jeder Tauglichkeitsentscheidung die folgenden Punkte zu berücksichtigen sind:
1.
Medizinische Tauglichkeit, die die körperliche und psychische Tauglichkeit umfasst, bedeutet, dass die an Bord eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen tätige Person nicht an einer Krankheit oder Behinderung leidet, aufgrund deren sie nicht in der Lage ist, die folgenden Tätigkeiten zu verrichten:
a)
die für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufgaben auszuführen;
b)
die ihr zugewiesenen Aufgaben jederzeit zu erfüllen;
c)
die Umgebung korrekt wahrzunehmen.
2.
Die aufgeführten Gesundheitsstörungen sind übliche Beispiele für Gesundheitsstörungen, die zu einer Untauglichkeit von Besatzungsmitgliedern führen können. Anhand dieser Liste können auch entsprechende Tauglichkeitsbeschränkungen festgelegt werden. Die angegebenen Kriterien sind lediglich als Anhaltspunkte für Mediziner gedacht und ersetzen eine fundierte ärztliche Beurteilung nicht.
3.
Die Auswirkungen auf die Arbeit und das Leben auf in Binnengewässern verkehrenden Fahrzeugen variieren je nach Verlauf der jeweiligen Gesundheitsstörung und je nach Behandlungsumfang erheblich. Tauglichkeitsentscheidungen beruhen auf Kenntnissen der Gesundheitsstörung und der Beurteilung der Merkmale, die sich bei der untersuchten Person zeigen.
4.
Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden. Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen werden im vorliegenden Text in den Bemerkungen aufgeführt. In der Beschreibung der medizinischen Tauglichkeitskriterien wird gegebenenfalls auf die betreffenden Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen verwiesen.
Die Tabelle ist wie folgt aufgebaut:
Spalte 1:
Internationale Klassifikation der Krankheiten der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Codes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.
Spalte 2:
Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf Binnenwasserstraßen.
Spalte 3:
Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Unvereinbarkeit.
Spalte 4:
Die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zu folgender Entscheidung führen: Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen.
Das Dokument umfasst zwei Anhänge:
Anhang 1:
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen gemäß Diagnosecode H 00–59.
Anhang 2:
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen gemäß Diagnosecode H 68–95.
ICD 10
Diagnose-
code
Leiden
Begründung für das Kriterium
Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen
Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben
– voraussichtlich vorübergehend (T)
– voraussichtlich dauerhaft (P)
Kann die zugewiesenen
Aufgaben jederzeit erfüllen
A 00-B99Infektionen
A 00-09Infektiöse Darmerkrankungen
Ansteckung anderer, Rezidiv
T – Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuelle Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesenKeine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
A 15-16Tuberkulose der Atmungsorgane
Ansteckung anderer, Rezidiv
T – Bei positivem Screening-
Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung
Bei vorliegender Infektion, bis eine Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht
P – Rezidiv oder schwere bleibende Schäden
Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung
A 50-64Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden
Akute Beeinträchtigung, Rezidiv
T – Wenn an Land festgestellt:
bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und erfolgreichem Abschluss einer Behandlung
P – Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
B 15Hepatitis A
Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser
T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt istKeine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
B 16-19Hepatitis B
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs
T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist
P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren
 Hepatitis C
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung
T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist
P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
B 20–24HIV+
Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu Aids
T – Gutes Bewusstsein für die Erkrankung und vollständige Beachtung bezüglich der Therapieempfehlungen
P – Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren
A 00–B 99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Infektionserkrankungen
Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer
T – Bei einer schweren Infektion und ernsthaftem Risiko einer Ansteckung
P – Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
C 00-48Krebserkrankungen
C 00-48Bösartige Neubildungen
einschließlich Lymphome,
Leukämien und begleitende Erkrankungen
Rezidive
insbesondere akute Komplikationen z. B. Selbstgefährdung durch Blutungen
T – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose
P – Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen, oder bei hoher Rezidiv-Wahrscheinlichkeit
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen.
Zu bestätigen durch formelle Beurteilung eines Facharztes
D 50-89Bluterkrankungen
D 50–59Anämien/
Hämoglobinopathien
Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodische Anomalien
der roten Blutkörperchen
T – Bis Hämoglobinwerte normalisiert oder stabil sind
P – Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutkörperchen
Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
D 73Splenektomie
(zurückliegender chirurgischer Eingriff)
Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Infektionen
T – Bis klinische Behandlung abgeschlossen und körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt istKeine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
D 50–89
nicht
separat
gelistet
Weitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte Infektabwehr
T – Während der Klärung des Krankheitsbildes
P – Chronische Gerinnungsstörungen
Beurteilung des Einzelfalls
E 00-90Endokrine und Stoffwechselerkrankungen
E 10Diabetes mellitus
– mit Insulin behandelt
Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie.
Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels.
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen
T – Bei fehlender
1.
guter Kontrolle
2.
Therapie-Compliance oder
3.
Hypoglykämiewahrnehmung
P – Bei unzureichend kontrollier ter Stoffwechselsituation oder fehlender Therapieadhärenz. Hypoglykämien in der Vorgeschichte oder fehlende Hypoglykämiewahrnehmung. Beeinträchtigungen durch Komplikationen des Diabetes
Beurteilung des Einzelfalls mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren. Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle, einer vollständigen Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung.
Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
E 11-14Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt;
Andere Medikation
Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen
T – Bei fehlender
1.
guter Kontrolle
2.
Therapie-Compliance oder
3.
Hypoglykämiewahrnehmung
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren
 Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt;
ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt
Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen
T – Bei fehlender
1.
guter Kontrolle
2.
Therapie-Compliance oder
3.
Hypoglykämiewahrnehmung
Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren
E 65-68Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung
Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben.
Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und Arthrose
T – Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt, der Body-Mass-Index (BMI) 40 ist (Adipositas Grad III)
P – Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden; das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fällt schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden
Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden.
Beschränkungen 07***
und/oder 09*** können angezeigt sein
E 00-90
nicht
separat
gelistet
Sonstige endokrine und Stoffwechselerkrankungen (Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden)
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von Komplikationen
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat
P – Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen
Beurteilung des Einzelfalls:
wenn die Medikation stabil ist und seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen
F 00-99Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen
F 10Alkoholmissbrauch
(Abhängigkeit)
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat
P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden
Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden
F 11-19Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch, schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein
Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat
P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden
Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***.
Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden
F 20–31Psychosen (akute) – organisch, schizophren oder anderen Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderungen der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führenNach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren:
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose
Wenn das Mitglied einer Decksmannschaft Krankheitseinsicht zeigt, die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen:
tauglich mit Beschränkung 04***. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein.
Tauglich ohne Beschränkung:
ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können.
Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr
  Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren:
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis zwei Jahre nach der letzten Episode
P – Mehr als eine Episode oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs. Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Beschränkungen nicht erfüllt
Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist
F 32–38Affektive Störungen.
Schwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen.
T – Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen
P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen
Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls.
Je nach Merkmalen und Schweregrad der affektiven Störung kann eine Tauglichkeitsbeurteilung angezeigt sein. Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr
 Affektive Störungen.
Leichte oder reaktive Symptome von Angst oder Depression Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen
T – Bis keine Symptome mehr vorliegen und keine Medikation mehr erforderlich ist
P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen
Sofern keine beeinträchtigenden Symptome vorliegen oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein.
F 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Störungen
z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus)
P – Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten könnenSofern keine negativen Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind.
Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste.
Beschränkungen 04***
und/oder 07*** können angezeigt sein
G 00-99Krankheiten des Nervensystems
G 40–41Einzelner epileptischer Anfall
Gefährdung des Fahrzeugs
oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle
Einzelner epileptischer Anfall
T – Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem Anfall
Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation:
tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen:
ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach Ende der Behandlung
 Epilepsie – ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle)
Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle
T – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall
P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation
Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance:
tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten zehn Jahren
 Epilepsie – verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen
(wiederholte Anfälle)
Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle
T – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall
P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation
Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance:
tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten fünf Jahren
G 43Migräne
(häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands)
Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führen
P – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führenSofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste
G 47Schlafapnoe
Müdigkeit und Einschlafen
während der Arbeit
T – Bis eine Behandlung begonnen und drei Monate lang erfolgreich durchgeführt wurde
P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten
Wenn die Behandlung drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein
 Narkolepsie
Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit
T – Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert
P – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten
Wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde: tauglich mit Beschränkung 04***
G 00–99
nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkrankungen des Nervensystems
z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit
Rezidive/Progression.
Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapie-Compliance
P – Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen
R 55Synkope und andere Bewusstseinsstörungen Rezidiv mit Verletzungen oder KontrollverlustT – Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Krankheit therapeutisch beherrscht wird.
Krankheitsbild:
 
  
a)
Eine einfache Ohnmacht/
idiopathische Synkope
Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein
  
b)
Keine einfache Ohnmacht/
idiopathische Synkope. Ungeklärte Störung:
kein Rezidiv und ohne Nachweis einer kardialen, metabolischen oder neurologischen Ursache
T – Vier Wochen
Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein.
  
c)
Störung: wiederkehrend oder möglicherweise auf eine kardiale, metabolische oder neurologische Ursache zurückzuführen
T – Mögliche Ursache nicht festzustellen oder nicht behandelbar: für sechs Monate nach dem
Ereignis, wenn keine erneuten
Ereignisse eingetreten sind
T – Nachweis der möglichen
Ursache oder Ursache gefunden und behandelt: für einen Monat
nach erfolgreicher Behandlung
d)
Bewusstseinsstörungen mit
Elementen, die auf einen Anfall hindeuten, siehe G 40–41
P – Für alle vorgenannten Fälle, wenn sich die Ereignisse trotz umfassender Abklärung und angemessener Behandlung weiterhin wiederholen
 
T 90Intrakranielle Verletzungen/Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit Hirnschädigung
Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen. Rezidiv oder Komplikationen der zugrunde liegenden Erkrankung
T – Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharztmeinung
P – Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende Anfälle
Nach mindestens einem Jahr, wenn die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt: tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich ohne Beschränkungen, wenn keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt, keine Epilepsie-Medikamente.
Anfallswahrscheinlichkeit sehr gering*
H 00-99Erkrankungen der Augen und Ohren
H 00-59Augenerkrankungen:
fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulopathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür, Netzhautablösung)
Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidiv-Risiko
T – Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1), oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive
Sehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden
H 65-67Otitis – externa oder media
Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz
T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben
Effiziente Behandlung und keine Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs
H 68-95Krankheiten des Ohres:
fortschreitend
(z. B. Otosklerose)
T – Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen
P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2), oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive
Sehr geringe Rezidiv-Rate*. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden
H 81Ménière-Krankheit und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel
Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit
T – Während der akuten Phase
P – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen
Geringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Arbeit
I 00-99Herz-Kreislauf-System
I 05-08
I 34-39
Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen
(einschließlich diesbezüglicher Operationen)
Bislang nicht abgeklärte/untersuchte Herzgeräusche
Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter Belastung
T – Bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung
P – Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen
I 10-15Hypertonie
Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, von Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/Krise
T – Normalerweise, wenn mmHG > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung
P – Wenn mmHG dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne Behandlung
Bei Behandlung und wenn keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegen
I 20-25Ischämische Herzkrankheiten, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, Angina Pectoris, Herzstillstand, koronare Bypass-Operation, Koronarangioplastie
Plötzliche auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen während der Arbeit
T – Für drei Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen und im Falle einer erhöhten Rezidiv-Wahrscheinlichkeit aufgrund eines pathologischen Befunds
P – Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich ist
Wenn die Rezidiv-Rate sehr gering ist und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Nachweises mit sechsmonatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr. Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist:
tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 44-49Herzrhythmusstörungen und Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Herzschrittmachern und implantiertem
Kardioverter-Defibrillator (ICD))
Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werden
T – Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs
P – Wenn einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-Implantation
Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist:
tauglich mit Beschränkung 04***
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 61-69
G 46
Ischämische zerebrovaskuläre Krankheiten
(Schlaganfall oder transiente ischämische Attacke)
Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose
P – Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein deutlich erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht
Einzelfallbeurteilung der Diensttauglichkeit: Beschränkung 04*** ist angezeigt.
Die Beurteilung berücksichtigt auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 73Arterielle Verschlusskrankheit
Risiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit
T – Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung
P – Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen
Tauglich mit Beschränkung 04***, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten, oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
I 83Krampfadern
Möglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und Geschwüren
T – Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine OperationKeine beeinträchtigenden Symptome oder Komplikationen
I 80.2-3Thrombose der tiefen Venen/Lungenembolie
Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und einer schweren Lungenembolie. Risiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit Gerinnungshemmern
T – Bis zur Klärung und zum Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungshemmern
P – Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit Gerinnungshemmern
Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswerts
I 00-99
nicht
separat
gelistet
Andere Herzerkrankungen,
z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herzinsuffizienz Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen Belastbarkeit
T – Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs
P – Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten besteht
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten
J 00-99Atmungssystem
J 02–04
J 30–39
Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der Halsorgane
Beeinträchtigung für den Erkrankten.
Unter bestimmten Umständen Kontamination der Lebensmittel oder Übertragung der Infektion auf andere Besatzungsmitglieder
T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Wenn die Krankheit immer wiederkehrt
Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigen
J 40-44Chronische Bronchitis
und/oder Emphysem
Geringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende Symptome
T – In akuten Phasen
P – Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führt
Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden.
Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
J 45–46Asthma (detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen)
Unvorhersehbare Episoden schwerer Atemnot verursacht
T – Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effektives Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt. Bei Personen unter 20 Jahren, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurden
P – Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle während der Arbeit oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit
Diensttauglich, wenn die Krankengeschichte auf ein Erwachsenenasthma** hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war oder bei einer Krankengeschichte eines anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf
J 93Pneumothorax (spontan oder traumatisch)
Akute Einschränkung aufgrund eines Rezidivs
T – Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode
P – Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurde
Normalerweise zwölf Monate nach der Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten
K 00-99Verdauungssystem
K 01-06Erkrankungen der Mundhöhle Akute Zahnschmerzen. Wiederholte Mund- und ZahnfleischentzündungenT – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigenWenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestanden
K 25–28Ulcus pepticum
Rezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder Perforation
T – Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Heliobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei Monaten
P – Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbesteht
Nach der Genesung und ohne diätetische Einschränkung seit drei Monaten
K 40–41Hernien – Leistenhernie oder Schenkelhernie
Risiko einer Strangulation
T – Bis untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht, und, sofern erforderlich, behandeltNach erfolgreicher Behandlung oder wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht
K 42-43Hernien – Nabelbruch, Bauchwandbruch
Instabilität der Bauchwand beim Bücken und Heben
Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher AnstrengungenBeurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung.
Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen
K 44Hernien – Zwerchfellhernie (Hiatushernie)
Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen usw.
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten SchlafstörungenBeurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen
K 50, 51, 57, 58, 90Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis usw.
Beeinträchtigungen und Schmerzen
T – Bis untersucht und behandelt
P – Bei schweren Verläufen oder Rezidiven
Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Bei geringer Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs
K 60
I 84
Analerkrankungen:
Hämorrhoiden, Fissuren, Fisteln
Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränken
T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierend
Beurteilung des Einzelfalls
K 70, 72Leberzirrhose
Leberversagen. Blutungen von Ösophagusvarizen
T – Bis zur vollständigen Klärung
P – Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder Ösophagusvarizen
Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
K 80-83Erkrankungen der Gallenblase und der Gallenwege
Gallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, Leberversagen
T – Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Behandlung
P – Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome
Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich
K 85–86Pankreatitis
Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs
T – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist
P – Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigt
Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten
Y 83Stoma (Ileostomie, Kolostomie)
Beeinträchtigung bei Kontrollverlust – Bedarf an Beuteln usw. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder Notfallsituation
T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz.
P – Bei schlechter Kontrolle
Beurteilung des Einzelfalls
N 00-99Krankheiten des Urogenitalsystems
N 00, N 17Akutes nephritisches Syndrom Nierenversagen, BluthochdruckP – Bis die Erkrankung ausgeheilt istBeurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen
N 03–05,
N 18–19
Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom Nierenversagen, BluthochdruckT – Bis zur KlärungBeurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen
N 20-23Nieren- oder Uretersteine
Schmerzen aufgrund einer Nierenkolik
T – Bis untersucht und bestätigt, dass keine Wahrscheinlichkeit für Symptome besteht, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – In schweren Fällen wiederholter Steinbildung
Beurteilung des Einzelfalls
N 33, N 40Prostatavergrößerung/
Verlegung der Harnwege
Akuter Harnverhalt
T – Bis untersucht und behandelt
P – Wenn nicht heilbar
Beurteilung des Einzelfalls
N 70-98Gynäkologische Erkrankungen – starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder Sonstiges
Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder Blutungen
T – Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der UrsacheBeurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
R 31, 80, 81, 82Proteinurie, Hämaturie, Glukosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde
Indikator für Nieren- oder andere Erkrankungen
T – Wenn Erstbefunde klinisch signifikant
P – Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Einschränkungen der Nierenfunktion
Sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten Grunderkrankung
Z 90.5Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer Niere
Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig ist
P – Bei einem Mitglied der Decksmannschaft vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei einem bereits im Dienst befindlichen Mitglied der Decksmannschaft: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden NiereDie verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines Facharztes
O 00-99Schwangerschaft
O 00–99Schwangerschaft
Komplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung während der Arbeit
T – Entscheidungen im Einklang mit nationaler Gesetzgebung Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfordertKomplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beeinträchtigende Effekte: Entscheidungen im Einklang mit nationaler Praxis und Gesetzgebung
L 00-99Haut
L 00-08Infektionen der Haut
Rezidive, Ansteckung anderer Personen
T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Zu erwägen für Mitglieder der Decksmannschaft bei rezidivierendem Auftreten
Je nach Art und Schwere der Infektion
L 10-99Andere Hauterkrankungen,
z. B. Ekzeme, Dermatitis, Psoriasis
Rezidive, manchmal beruflich bedingt
T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigenBeurteilung des Einzelfalls, entsprechend eingeschränkt, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am Arbeitsplatz
M 00-99Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems
M 10-23Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender Gelenkersatz
Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der Gelenkprothesen
T – Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr zur Arbeit eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes erforderlich
P – Bei fortgeschrittenen und schweren Fällen
Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben entsprechen; es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich macht
M 24.4Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken
Plötzliche Mobilitätseinschränkung, mit Schmerzen
T – Bis zur ausreichenden Wiederherstellung und Stabilität der GelenkfunktionBeurteilung des Einzelfalls bei nur gelegentlich auftretender Luxation/Subluxation
M 54.5Rückenschmerzen
Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Zunahme der Einschränkungen
T – Während der Akutphase
P – Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen
Beurteilung des Einzelfalls
Y 83.4
Z 97.1
Prothesen der Gliedmaßen Einschränkung der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und NotfallaufgabenP – Wenn wesentliche Aufgaben nicht wahrgenommen werden könnenWenn Routine- und Notfallaufgaben ausgeführt werden können, dürfen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Aufgaben gehören.
Beschränkung 03*** kann angezeigt sein
 Allgemeine Erkrankungen
R 47, F 80Sprachstörungen
Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit
P – Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und NotfallaufgabenKeine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen Kommunikation
T 78
Z 88
Allergien (außer allergischer Hautausschlag und Asthma)
Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion. Einschränkung der Fähigkeit, die Aufgaben wahrzunehmen
T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen
P – Wenn lebensbedrohliche Reaktionen vernünftigerweise vorhersehbar sind
Wenn die allergische Reaktion eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nicht steroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die während der Arbeit ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden können
Z 94Transplantationen – Niere, Herz, Lunge, Leber
(für Prothesen von Gelenken und Gliedmaßen sowie Linsen, Hörhilfe, Herzklappen usw. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte) Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der Medikation
T – Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht ist
P – Beurteilung des Einzelfalls sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes
Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr
Bei den
jeweiligen Erkrankungen einzuordnen
Chronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit bei den entsprechenden Krankheitsgruppen enthalten sind,
z. B. Huntington Chorea
(einschließlich positiver Familienanamnese) und Keratokonus
T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Wenn eine nachteilige Entwicklung wahrscheinlich ist
Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung als unwahrscheinlich beurteilt wird
Bei den
jeweiligen Erkrankungen
einzuordnen
Erkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sindT – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt
P – Sofern dauerhaft Beeinträchtigungen vorliegen
Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden.
Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden

Fußnote

Satz 3 Eingangssatz Kursivdruck: Fehlschreibung des Wortes "Tauglichkeitsententscheidung" in "Tauglichkeitsentscheidung" korrigiert
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang 1 zu Anlage 4 
Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 18)
 
Mindestkriterien in Bezug auf das Sehvermögen:
1.
Tagessehschärfe:
Die Sehschärfe auf beiden Augen gemeinsam oder auf dem besseren Auge muss mit oder ohne Sehhilfe größer oder gleich 0,8 sein. Einäugiges Sehen ist erlaubt.
Offenkundiges Doppelsehen (Motilität), das nicht korrigiert werden kann, ist nicht erlaubt. Bei Einäugigkeit: normale Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
Beschränkung 01*** kann angezeigt sein.
2.
Dämmerungssehvermögen:
Zu testen bei Glaukom, Netzhauterkrankungen oder Medientrübungen (z. B. Katarakt). Kontrastsehen bei 0,032 cd/m2
ohne Blendung; Testergebnis 1:2,7 oder besser, mit dem Mesotest überprüft.
3.
Gesichtsfeld:
Das horizontale Gesichtsfeld beträgt mindestens 120 Grad. Die Erweiterung nach links und rechts beträgt mindestens 50 Grad und die Erweiterung nach oben und unten mindestens 20 Grad. Im gesamten Radius des zentralen Gesichtsfelds von 20 Grad sind keine Defekte vorhanden.
Mindestens ein Auge erfüllt den Sehschärfen-Standard und weist ein Gesichtsfeld ohne pathologische Skotome auf. Bei Glaukom oder Netzhautdystrophie oder wenn bei der Erstuntersuchung Anomalien erkannt werden, ist ein formeller Test durch einen Augenarzt erforderlich.
4.
Farbunterscheidungsvermögen von Mitgliedern einer Decksmannschaft, die Navigationsaufgaben wahrnehmen:
Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Ist dies nicht der Fall, muss einer der genannten anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Inhaber oder Inhaberinnen eines gemäß der Richtlinie 96/50/EG des Rates1 ausgestellten Schifferpatents, deren mit dem Anomaloskop gemessener Anomal-Quotient für das Farbsehen zwischen 0,7 und 3,0 liegt, gelten als tauglich, wenn ihr Patent vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde.
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.
1
Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang 2 zu Anlage 4 
Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 19)
 
Mindestkriterien in Bezug auf das Hörvermögen:
Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Mittelwert der Hörverluste der beiden Ohren, mit oder ohne Hörhilfe, bei den Frequenzen 500 Hz, 1000 Hz, 2000 Hz und 3000 Hz den Wert von 40 dB nicht überschreitet. Wird der Wert von 40 dB überschritten, ist das Hörvermögen dennoch als ausreichend anzusehen, wenn ein Hörtest mit einem Audiometer nach ISO 8253-1:2010 oder ein gleichwertiger Test bestanden wird.
Beschränkung 02*** kann angezeigt sein.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang 3 zu Anlage 4 
Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 20)
 
Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen
 * Rezidiv-Raten:
Dort, wo in Bezug auf die erhöhte Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering und gering gewählt werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen. Für einige Erkrankungen stehen quantitative Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle erhöhte Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
 sehr gering: Rezidiv-Rate liegt unter 2 % pro Jahr;
 gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 % und 5 % pro Jahr.
  ** Erwachsenenasthma
Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen Erstbewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, müssen spezifische Allergene, einschließlich jener, die für die Entwicklung von Berufsasthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Auswirkungen auf die Diensttauglichkeit auf Binnenwasserstraßen haben.
Geringgradiges, intermittierendes Asthma – seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt werden können.
Geringgradiges Asthma: – häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten reduzieren.
Anstrengungsinduziertes Asthma: – Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
Mittelgradiges Asthma: – häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit inhalativen Beta-Agonisten oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente erfordern. Gelegentlicher Bedarf für orale Steroide.
Schweres Asthma: – häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung mit oralen Steroiden.
 *** Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens ........................................................................................................................................................................................................................................................
08 Beschränkter Bereich: ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
09 Beschränkte Aufgabe: ...................................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen können kombiniert werden. Bei Bedarf werden sie kombiniert.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1)
Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)

(Fundstelle: Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 15)
 
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
 
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder
Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
  
Name und Vorname des untersuchenden Arztes
 
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
  
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein, in Bezug auf das Sehvermögen, in Bezug auf das Hörvermögen) mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
Dauerhaft untauglich
Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________
Tauglich ohne Einschränkungen
Tauglichkeit befristet bis ____________*
Tauglich unter der Voraussetzung, dass das Patent der untersuchten Person vor dem 1. April 2004 erteilt worden ist
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________
08 Beschränkter Bereich __________________________
09 Beschränkte Aufgabe __________________________
 
 
  Stempel
   
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin  
*
Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1)
Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 22)
 
Ärztlicher Nachweis über das Ergebnis der Untersuchung der Tauglichkeit in der Binnenschifffahrt
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten
 
Geburtsdatum und -ortAusgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument)
  


Name und Vorname des untersuchenden Arztes
 
AnschriftTelefonische Erreichbarkeit
  
Die untersuchte Person wurde hinsichtlich ihrer körperlichen und psychischen Tauglichkeit nach den Vorgaben in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung über medizinische Tauglichkeitskriterien (allgemein und in Bezug auf das Hörvermögen) und in Bezug auf das Sehvermögen nach § 23 der Binnenschiffspersonalverordnung mit den folgenden Ergebnissen untersucht:
Dauerhaft untauglich
Vorübergehend untauglich, voraussichtlich bis ____________
Tauglich ohne Einschränkungen
Tauglichkeit befristet bis ____________*
Tauglich mit einer oder mehrerer der folgenden Beschränkungen
01 Sehhilfe (Brille und/oder Kontaktlinsen) erforderlich
02 Hörhilfe erforderlich
03 Prothesen der Gliedmaßen erforderlich
04 Kein Alleindienst im Steuerhaus
05 Nur bei Tageslicht
06 Keine Navigationsaufgaben zulässig
07 Beschränkt auf ein einzelnes Fahrzeug namens __________________________
08 Beschränkter Bereich __________________________
09 Beschränkte Aufgabe __________________________
  Stempel
   
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin  
*
Nur zu verwenden, wenn dies in Anlage 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bei der entsprechenden Erkrankung ausdrücklich vorgesehen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2)
Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen

(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 16 - 18)
Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1.Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
 1.1Approbation als Arzt oder Ärztin,
 1.2Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
 1.3verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
 1.4Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,
 1.5Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung,
 1.6mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und
 1.7Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2.Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt.
3.Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4.Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
     
Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
1.Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen:
 1.1Approbation als Arzt oder Ärztin,
 1.2Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin,
 1.3verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben,
 1.4Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung,
 1.5mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und
 1.6Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen.
2.Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden:
 2.1Erklärung über das Fortbestehen der
  2.1.1Approbation als Arzt oder Ärztin
  2.1.2arbeitsmedizinischen Fachkunde und
  2.1.3für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung,
 2.2Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und 1.5.
3.Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen.
4.Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1 können entsprechende Nachweise verlangt werden.
5.Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden.
     
Abschnitt 3: Verfahren
1.Antrag 
 Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02 Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
2.Prüfung 
 Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen.
3.Zulassung und Verlängerung 
 3.1Zulassung  
  Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
 3.2Verlängerung  
  Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten.
Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt.
4.Nebenbestimmungen 
 Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und Auflagenvorbehalte sichergestellt werden.
 4.1Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
 4.2Die zugelassene Person ist zu verpflichten 
  4.2.1die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen,
  4.2.2die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder einzuleiten,
  4.2.3die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen,
  4.2.4bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen,
  4.2.5bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriums - medizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren,
  4.2.6die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich vorzunehmen,
  4.2.7die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren,
  4.2.8die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen,
  4.2.9sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen,
  4.2.10der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de),
  4.2.11der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei
   4.2.11.1Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
   4.2.11.2Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
   4.2.11.3Verzicht auf die Zulassung,
   4.2.11.4Ruhen der Approbation.
5.Widerruf der Zulassung
 5.1Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
 5.2Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören.
6.Erlöschen der Zulassung
 Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang 1 zu Anlage 6a Muster des Antragsformulars

(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 19 - 21)

Muster des Antragsformulars


Antrag auf Zulassung nach § 24 Abs. 2 der Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV) und § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung (RheinSchPersEV)


Hiermit beantrage ich die
Erstmalige Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV
 
Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerung sind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise nach 2.1 und 2.2 beizufügen.
 
Titel, Vorname, Name 
Geburtsdatum 
Dienstanschrift
 


Einrichtung


Straße


PLZ, Ort  
 TelefonTelefaxE-Mail
Privatanschrift
(freiwillige Angabe)

   


Straße  


PLZ, Ort  




Nr.* Angaben/Nachweise
gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV
AngabenBeleg;
Seitenzahl
der Anlage
1.1Zeitpunkt der ApprobationDatum: 
1.2Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“Datum: 
oder Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“Datum: 
Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig?Datum: 
1.3Verkehrsmedizinische Erfahrungen
Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben  
oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen:
– welche?; – Anzahl pro Jahr
  
1.4Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung  
1.5Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG VerkehrDatum: 
1.6Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als HospitantDatum: 
 oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen (Binnen-, Küstenschiff)  
1.7Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV
Räumliche Größe der Praxis in qm  
Ich verfüge über ein Sehtestgerät
• Fabrikat/Hersteller  
• Typ  
• Baujahr  
mit den Untersuchungsmöglichkeiten  
• Sehschärfe Ferne  
• Dämmerungssehvermögen  
• Stereosehen  
 • Farbsinn nach ISHIHARA
Anzahl der prüfbaren Farbtafeln:
  
 Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach CESNI erfüllt
 • Fabrikat/Hersteller  
 • Typ  
 • Baujahr  
 Farbunterscheidungsvermögen
 • Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden?
Anzahl der prüfbaren Tafeln:
  
 • Velhagen-Test vorhanden?  
 • Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher?  
 Gehöruntersuchung  
 Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1  
 Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie?  
 • Fabrikat/Hersteller  
 • Typ  
 • Baujahr  


Nr.** Angaben/Nachweise
gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a
zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV
AngabenBeleg;
Seitenzahl
der Anlage
1
bis 2.1.3
Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs- Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV
Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung ergeben haben. Der nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden.
Ort, Datum   
    
Stempel/   
Unterschrift   
    
2.2Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG VerkehrDatum: 
2.2Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt
 Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als HospitantDatum: 
 oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen1.
2.
 

Im Verwaltungsverfahren zur Erteilung eines Befähigungszeugnisses in der Binnenschifffahrt werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) ausschließlich Tauglichkeitsnachweise von zugelassenen Ärztinnen/Ärzten akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Ärztinnen/Ärzte wird regelmäßig aktualisiert und auf Grundlage des § 24 Abs. 3 BinSchPersV im Internet unter www.bg-verkehr.de und auf den Internetseiten der GWDS veröffentlicht.


Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben.
 
(Ort, Datum)

(Stempel, Unterschrift)





Hinweis auf ein Auskunftsrecht der Betroffenen:
Sie sind gemäß Artikel 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der verantwortlichen Stelle um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß Artikel 17 DGSVO können Sie jederzeit gegenüber der verantwortlichen Stelle die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.


__________
*
Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
**
Die Nummerierung bezieht sich auf die jeweiligen Ziffern des Abschnitts 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang 2 zu Anlage 6a Muster für den Zulassungsbescheid

(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 22 - 23)




Zulassung


Frau/Herr


«Name»


geboren am … in «Ort»




wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2 und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung vorzunehmen.
Diese Zulassung ist nicht übertragbar.
Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum …
Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
Nebenbestimmungen
1.Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden:
 1.1Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen.
 1.2Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten.
 1.3Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen.
 1.4Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen.
 1.5Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren.
 1.6Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen.
 1.7Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren.
 1.8Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen.
 1.9Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
 1.10Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de).
 1.11Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei
  1.11.1Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis,
  1.11.2Beendigung der ärztlichen Berufsausübung,
  1.11.3Verzicht auf die Zulassung,
  1.11.4Ruhen der Approbation.
2.Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden:
 Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen.
Hinweise
Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell notwendigen behördlichen Entscheidungen ein.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, einzulegen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang 3 zu Anlage 6a Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit

(Fundstelle: BGBl. 2023 II Nr. 105, 24)



Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 7 (zu § 29)
Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 23 - 24)
 
Inhalte von Lehrgängen über die grundlegende Sicherheitsausbildung
Der Lehrgang vermittelt die nachstehend genannten theoretischen und praktischen Inhalte. Das geschieht durch eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie, die das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt. Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten.
I.
Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken
Zeitrahmen: ca. 6 Stunden
1.
Rettungsmittel an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion
2.
Gefahren nach einem Sturz ins Wasser
Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffsverkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung
3.
Rettungsweste
Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste
Art der Vermittlung: Praktische Unterweisung mit Auseinanderfalten und anschließendem Zusammenlegen der Rettungsweste; zudem möglichst mit Auslösung der Rettungsweste im Wasser
II.
Die besondere Arbeitsumgebung an Bord eines Fahrzeugs
Zeitrahmen: ca. 3 Stunden
1.
Sicheres Bewegen an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Sicherheitsschuhs, Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord, Gefahren beim Begehen von Gangborden, Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen), Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne)
2.
Umgang mit Notsituationen an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Lesen und Umsetzung der Sicherheitsrolle des Schiffes; Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten und Bergen; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der unten aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch
3.
Arbeiten mit Tauen und Drähten
Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Handschuhs
Art der Vermittlung: Praktischer Umgang mit Tauen oder Drähten
III.
Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs
Zeitrahmen: ca. 3 Stunden
1.
Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche
2.
Umgang mit tragbaren Feuerlöschern
Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung
IV.
Gefahren an Bord durch Lärm
Zeitrahmen: ca. 2 Stunden
1.
Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs
Inhalte: Darstellung der Lärmquellen an Bord eines Fahrzeugs und deren Lautstärke
2.
Gefahren von Lärm
Inhalte: Auswirkungen kurz- oder langfristigen Lärms auf die Gesundheit (z. B. im Maschinenraum, Ladepumpen oder Werkzeuge)
3.
Gehörschutz
Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen
V.
Umgang mit Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs
Zeitrahmen: ca. 3,5 Stunden
1.
Arten von Gefahrstoffen an Bord eines Fahrzeugs und bei der Bordarbeit
Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe an Bord: Arbeiten mit, Lagern und Entsorgung von Farben/Lacken, Reinigungsmittel, Gefahrgut (als Ladegut)
2.
Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen
Inhalte: Wirkungen der Gefahrstoffe an Bord auf den menschlichen Körper
3.
Schutz gegen diese Gefahren
Inhalte: Darstellung der möglichen Maßnahmen: Be- und Entlüftung, geeigneter Atemschutz, geeigneter Hautschutz, wie z. B. Schutzanzüge und Handschuhe
Art der Vermittlung: praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung
VI.
Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe
Zeitrahmen: mindestens 3 Stunden
Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen; Wundversorgung; Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock)
Art der Vermittlung: praktische Übungen (wie z. B. Herz-Lungen-Wiederbelebung oder Anlegen eines Verbandes)
Zu II.2: Standardredewendungen
Die Decksleute müssen in der Lage sein, die folgenden Sätze in englischer Sprache zu verwenden:
1.
There is a dangerous situation.
2.
The ship is on fire.
3.
The ship is aground.
4.
The ship has collided.
5.
The ship is flooding.
6.
Someone has fallen overboard.
7.
I need assistance.
8.
There is a medical emergency.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1)
Befähigungsstandards für die Betriebsebene

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 25 - 38)
 
1.
Navigation
1.1
Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Unterstützung beim
Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten;
1.
Kenntnis der an Bord eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2.
Fähigkeit, die erforderliche Ausrüstung an Bord, z. B. Poller und Winden, für Festmach-, Ablege- und Verholmanöver zu nutzen.
3.
Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
5.
Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
6.
Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2.
Unterstützung beim
Kuppeln von Schubverbänden zu leisten;
1.
Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln.
3.
Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
4.
Fähigkeit, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und mit den beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3.
Unterstützung beim
Ankern zu leisten;
1.
Kenntnis der beim Ankern unter verschiedenen Umständen eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, bei Ankermanövern Unterstützung zu leisten, z. B. die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
3.
Kenntnis der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften, einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung.
4.
das Fahrzeug unter
korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern;
1.
Kenntnis der Funktionen und Arten verschiedener Antriebs- und Steuerungssysteme.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und Einhaltung der Ruderkommandos zu steuern.
5.
das Fahrzeug unter
Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wind und Strömung auf das Führen und
Manövrieren des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug unter Aufsicht und unter Berücksichtigung des
Windeinflusses auf das Fahren und Manövrieren auf Wasserstraßen mit oder ohne Strömung bei verschiedenen Windverhältnissen zu steuern.
6.
Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen;
1.
Kenntnis der Navigationshilfen und -instrumente wie Ruderlageanzeiger, Radar, Wendegeschwindigkeitsanzeiger, Fahrgeschwindigkeitsanzeiger.
2.
Fähigkeit, die von Navigationshilfen wie Leuchtfeuer- und Betonnungssystemen und -karten ausgehenden Informationen zu nutzen.
3.
Fähigkeit, Navigationsinstrumente wie Kompass, Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Fahrgeschwindigkeitsanzeiger zu nutzen.
7.
die notwendigen
Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1.
Kenntnis der in Gefahr- und Notsituationen zu befolgenden Sicherheitsvorschriften und Prüflisten.
2.
Fähigkeit, unsichere Situationen zu erkennen und Gegenmaßnahmen
gemäß den Sicherheitsvorschriften zu ergreifen.
3.
Fähigkeit, die Führung des Fahrzeugs umgehend zu warnen.
4.
Fähigkeit, persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
5.
Kenntnis der vom Vorgesetzten beauftragten Überprüfung der Verfügbarkeit, Brauchbarkeit, Wasserdichtigkeit und Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung.
6.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie Abdichten und Sichern von Luken und Laderäumen.
7.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste im Maschinenraum durchzuführen; lose Gegenstände zu verstauen und zu sichern, die Tagesdiensttanks zu befüllen und die Lüftungsöffnungen zu überprüfen.
8.
die Merkmale der
wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben;
1.
Kenntnis der wichtigsten nationalen und internationalen Binnenwasserstraßen.
2.
Kenntnis der wichtigsten Häfen und Terminals des europäischen Binnenwasserstraßennetzes.
3.
Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
4.
Kenntnis der Klassifizierungsmerkmale von Flüssen, Kanälen und Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter: Sohlenbreite, Uferart, Uferschutz, Wasserstand, Wasserbewegung, Brückendurchfahrtshöhe und -breite und Tiefe.
5.
Kenntnis der für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter erforderlichen Navigationshilfen und -instrumente.
6.
Fähigkeit, die Merkmale der verschiedenen Arten von Binnenwasserstraßen zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu erläutern.
9.
die allgemeinen
Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten;
1.
Kenntnis der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt und der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2.
Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und die Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3.
Kenntnis des Kennzeichnungssystems SIGNI (Signalisation de voies
de Navigation Intérieure) und IALA (International Association of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
10.
die Verfahren beim
Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten;
1.
Kenntnis der Form, Anordnung und Einrichtung von Schleusen und
Brücken, Schleusung, Arten von Schleusen, Pollern und Stufen usw.
2.
Fähigkeit, die Verfahren beim Heranfahren, Einfahren, Schleusen und
Ausfahren aus der Schleuse oder Brücke anzuwenden.
11.
Verkehrsleitsysteme zu nutzen.
1.
Kenntnis der verschiedenen im Einsatz befindlichen Verkehrsleitsysteme
wie Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken.
2.
Fähigkeit, die Tag- und Nachtzeichen an Schleusen, Wehren und Brücken zu erkennen und Anweisungen der zuständigen Stellen, wie Brücken- und Schleusenwärtern und Betreibern von Verkehrsleitsystemen, zu befolgen.
3.
Fähigkeit, in Notsituationen Funkgeräte zu benutzen.
4.
Kenntnis des Automatischen Identifikationssystems Inland AIS
(Automatic Identification System) und des Elektronischen Kartendarstellungs- und Informationssystems Inland ECDIS (Electronic Chart and Display Information System).
2.
Betrieb des Fahrzeugs
2.1
Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
verschiedene Arten
von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tragfähigkeit.
2.
Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt verkehrenden Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2.
die Kenntnis der
Konstruktion von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden;
1.
Kenntnis der Auswirkungen der Fahrzeugbewegungen unter verschiedenen Umständen, die durch Längs- und Querspannungen verursacht werden, und verschiedener Ladebedingungen.
2.
Fähigkeit, das Verhalten des Fahrzeugs bei verschiedenen Beladungsbedingungen im Hinblick auf die Fahrzeugstabilität und -festigkeit zu erläutern.
3.
die Kenntnisse über
Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen;
1.
Kenntnis der Bauteile des Fahrzeugs im Hinblick auf die Beförderung verschiedener Arten von Ladung und Fahrgästen, einschließlich der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen.
2.
Fähigkeit, die Bauteile des Fahrzeugs zu benennen und ihre Funktionen zu beschreiben.
4.
die Kenntnisse über
die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden;
1.
Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen.
2.
Fähigkeit zur Überprüfung der Wasserdichtigkeit.
5.
die Kenntnisse über
die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2.
Fähigkeit, deren Bedeutung im Zusammenhang mit (inter)nationalen
Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
2.2
Der Matrose muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Anker zu verwenden
und Ankerwinden zu bedienen;
1.
Kenntnis der verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden.
2.
Fähigkeit, die verschiedenen an Bord von Fahrzeugen eingesetzten Anker und Ankerwinden zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3.
Fähigkeit, die verschiedenen Anker und Ankerwinden in verschiedenen
Situationen und Bedingungen sicher einzusetzen.
2.
Deckausrüstung und
Hebegeräte zu nutzen;
1.
Kenntnis der auf Deck eines Fahrzeugs verwendeten Ausrüstung wie
(Kupplungs-) Winden, Luken, Hebegeräte, Autokrane, Leitungssysteme, Feuerlöschschläuche usw.
2.
Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte zu erkennen und zu
benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3.
Fähigkeit, die Deckausrüstung und Hebegeräte sicher einzusetzen.
3.
spezielle Ausrüstung
für Fahrgastschiffe zu nutzen.
1.
Kenntnis der speziellen Konstruktionsanforderungen, Ausrüstung und
Geräte für Fahrgastschiffe.
2.
Fähigkeit, die ausschließlich an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung zu erkennen und zu benennen und ihren speziellen Einsatz zu erläutern.
3.
Fähigkeit, die an Bord von Fahrgastschiffen verwendete Ausrüstung sicher einzusetzen.
3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1
Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Stau- und Stabilitätspläne zu lesen;
1.
Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsarten auf Stau- und Stabilitätspläne.
2.
Kenntnis der Stau- und Stabilitätspläne.
3.
Fähigkeit, Staupläne zu verstehen.
4.
Kenntnis der Nummerierung und Unterteilung der Laderäume von
Trockengüterschiffen und der Tanks von Tankschiffen (N, C oder G) und Kenntnisse zur Stauung verschiedener Arten von Ladung.
5.
Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) zu identifizieren.
2.
die Stauung und
Sicherung von Ladung zu überwachen;
1.
Kenntnis der Methoden für die Stauung verschiedener Ladungen auf Fahrzeugen, um eine sichere und effiziente Beförderung zu gewährleisten.
2.
Kenntnis der Verfahren zur Vorbereitung des Fahrzeugs für das Be- und Entladen.
3.
Fähigkeit, Be- und Entladeverfahren sicher anzuwenden, d. h. durch
Öffnen und Schließen der Laderäume, und eine Deckwache während des Be- und Entladens durchzuführen.
4.
Fähigkeit, während des Be- und Entladens eine wirksame Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
5.
Kenntnis der Auswirkung von Ladung auf die Stabilität des Fahrzeugs.
6.
Fähigkeit, die Ladung zu überwachen und Schäden zu melden.
3.
verschiedene Arten
von Ladung und ihre Eigenschaften zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten von Ladung, z. B. loses Stückgut,
flüssiges Massengut, Schwergut usw.
2.
Kenntnis der Logistikkette und des multimodalen Verkehrs.
3.
Fähigkeit, den Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit den Be- und Entladevorgängen vorzubereiten, z. B. mit der Landseite zu kommunizieren und den Laderaum vorzubereiten.
4.
Ballastsysteme
einzusetzen;
1.
Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2.
Fähigkeit, Ballastsysteme einzusetzen, z. B. durch die Befüllung oder
Entleerung der Ballasttanks.
5.
die Ladungsmenge
zu überprüfen;
1.
Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2.
Kenntnis der Methoden zur Bestimmung der Menge geladener oder
gelöschter Ladung.
3.
Kenntnis der Berechnung der Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen.
4.
Fähigkeit, Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger abzulesen.
6.
gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten.
1.
Kenntnis der während der Vorbereitung, Be- und Entladung von Fahrzeugen mit verschiedenen Arten von Ladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren.
2.
Fähigkeit, die während der Be- und Entladung anwendbaren sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und -verfahren einzuhalten und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
3.
Fähigkeit, mit allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern eine wirksame verbale und nonverbale Kommunikation aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
4.
Kenntnis der technischen Mittel für den Ladungsumschlag auf Fahrzeugen und in Häfen und der Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch.
3.2
Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates2 unmittelbar Hilfe zu leisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Vorschriften und
Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten;
1.
Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2.
Fähigkeit, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 unmittelbar Hilfe zu leisten.
2.
beim sicheren Ein-
und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung zu leisten;
1.
Kenntnis der vor und während des Ein- und Ausstiegs von Fahrgästen
geltenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, die Ausrüstung für den Ein- und Ausstieg zu platzieren und
auszurichten und die Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden.
3.
bei der Aufsicht über
die Fahrgäste in Notsituationen Unterstützung zu leisten;
1.
Kenntnis der vorhandenen Rettungsmittel für Notsituationen und der im
Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person und einer Evakuierung zu beachtenden Verfahren, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie der Erste-Hilfe-Maßnahmen an Bord von Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, im Falle eines Lecks, eines Brandes, einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung Unterstützung zu leisten, einschließlich Krisenbewältigung und Führung von Menschenmengen, sowie Fähigkeit zum Gebrauch von Rettungsmitteln in Notsituationen und zum Leisten von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
4.
mit Fahrgästen
wirksam zu kommunizieren.
1.
Kenntnis der Standardredewendungen bei der Evakuierung von Fahrgästen in Notfällen.
2.
Fähigkeit zu dienstleistungsorientiertem Verhalten und Sprachgebrauch.
4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1
Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
bei der Überwachung
der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten;
1.
Kenntnis der Grundsätze von Antriebssystemen.
2.
Kenntnis der verschiedenen Arten von Antriebsmaschinen sowie ihrer
Konstruktion, Leistung und Terminologie.
3.
Kenntnis von Funktion und Betrieb der Luftzufuhr, Kraftstoffzufuhr,
Schmiermittel, Kühlung und des Abgassystems.
4.
Kenntnis der Haupt- und Hilfsmaschinen.
5.
Fähigkeit, grundlegende Prüfungen durchzuführen und ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Antriebsmaschinen sicherzustellen.
2.
die Hauptmaschinen
und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten;
1.
Kenntnis der Anlasssysteme der Hauptmaschinen, Hilfseinrichtungen und der hydraulischen und pneumatischen Systeme gemäß Anweisungen.
2.
Kenntnis der Grundsätze des Umsteuerns des Antriebes.
3.
Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum gemäß der Prüfliste für die
Abfahrt vorzubereiten.
4.
Fähigkeit, das Anlasssystem und die Hilfseinrichtungen gemäß Anweisungen zu verwenden, z. B. die Steuerungsausrüstung.
5.
Fähigkeit, die Hauptmaschinen gemäß den Anlassverfahren anzulassen.
6.
Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
3.
angemessen auf
Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren;
1.
Kenntnis der Steuerungs- und Überwachungsanlagen im Maschinenraum und der Meldeverfahren für Funktionsstörungen.
2.
Fähigkeit, Funktionsstörungen zu erkennen und geeignete Maßnahmen im Falle von Funktionsstörungen zu ergreifen, einschließlich der Meldung an die Führung des Fahrzeugs.
4.
die Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1.
Kenntnis des sicheren Betriebs und der Steuerung der Maschinen im
Maschinenraum, in Ballastzellen und Bilgen entsprechend den Verfahren.
2.
Fähigkeit, die sichere Funktion und den Betrieb der Maschinen im Maschinenraum zu kontrollieren und das Bilge- und Ballastsystem instand zu halten, einschließlich: Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
3.
Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
4.
Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
5.
Unterstützung bei
der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten;
1.
Kenntnis elektronischer und elektrischer Systeme und Komponenten.
2.
Kenntnis von Gleich- und Wechselstrom.
3.
Fähigkeit, Kontrollinstrumente zu überwachen und auszuwerten.
4.
Kenntnis des Magnetismus und des Unterschieds zwischen natürlichen und künstlichen Magneten.
5.
Kenntnis des elektrohydraulischen Systems.
6.
die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1.
Kenntnis der Kraftanlage.
2.
Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3.
Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
7.
Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben;
1.
Kenntnis der Maßnahmen bei Funktionsstörungen außerhalb des
Maschinenraums und der Maßnahmen zur Schadensverhütung.
2.
Fähigkeit, häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung an mechanischen, elektrischen, elektronischen, hydraulischen und pneumatischen Systemen zu ergreifen.
8.
die erforderlichen
Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen.
1.
Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse und Materialien.
2.
Fähigkeit, bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
4.2
Der Matrose muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die täglichen
Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
1.
Kenntnis der für die Wartung und Instandhaltung des Maschinenraums,
des Hauptmotors, der Hauptmaschinen, der Hilfseinrichtungen und der Regelungs- und Steuerungsanlagen zu befolgenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, Hauptmotoren, Hilfseinrichtungen und Regelungs- und
Steuerungsanlagen zu warten.
2.
die täglichen
Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen;
1.
Kenntnis der täglichen Wartungsverfahren.
2.
Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme
zu warten und instand zu halten.
3.
die erforderlichen
Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen;
1.
Kenntnis des Einsatzes der an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen, einschließlich ihrer Eigenschaften und Grenzen.
2.
Fähigkeit, die an Bord befindlichen Wartungsmaterialien und Instandsetzungsausrüstungen auszuwählen und einzusetzen.
4.
die Wartungs- und
Instandsetzungsverfahren zu befolgen;
1.
Kenntnis der Handbücher und Anweisungen für Wartung und Instandsetzung.
2.
Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den geltenden Handbüchern und Anweisungen durchzuführen.
5.
technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren.
1.
Kenntnis der technischen Dokumentation und Handbücher.
2.
Fähigkeit, Wartungsarbeiten zu dokumentieren.
5.
Wartung und Instandsetzung
5.1
Der Matrose muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
mit verschiedenen
Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und
Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten;
1.
Kenntnis der erforderlichen Werkzeuge und der Wartung der Ausrüstung sowie der sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und der Umweltschutzvorschriften.
2.
Fähigkeit, einschlägige Verfahren für die Wartung des Fahrzeugs einzusetzen, einschließlich der Fähigkeit, verschiedene Materialien auszuwählen.
3.
Fähigkeit, Werkzeuge und Wartungsausrüstung ordnungsgemäß zu warten und zu lagern.
4.
Fähigkeit, Wartungsarbeiten gemäß den sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften und den Umweltschutzvorschriften durchzuführen.
2.
Gesundheit und
Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren sowie der Hygienevorschriften.
2.
Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Übernahme der Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3.
Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der erforderlichen Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4.
Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs
in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltschutzvorschriften erforderlichen Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5.
Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltschutzvorschriften zu sorgen.
3.
die technischen
Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1.
Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartung und Wartungsprogramme.
2.
Fähigkeit, für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu verwenden.
4.
sicher mit Drähten
und Seilen umzugehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und
Drähten.
2.
Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
5.
Knoten und Spleiße
entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten;
1.
Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren
Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2.
Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3.
Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4.
Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
6.
Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren.
1.
Kenntnis der Grundsätze von Teamarbeit.
2.
Fähigkeit, als Teammitglied eigenständig Wartungs- und einfache Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
3.
Fähigkeit, komplexere Instandsetzungsarbeiten unter Aufsicht durchzuführen.
4.
Fähigkeit, verschiedene Arbeitsmethoden, einschließlich Teamarbeit,
gemäß den Sicherheitsanweisungen anzuwenden.
5.
Fähigkeit, die Qualität von Arbeiten zu beurteilen.
6.
Kommunikation
6.1
Der Matrose muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Informations- und
Kommunikationssysteme zu nutzen;
1.
Kenntnis der Wechselsprechanlage für die fahrzeuginterne oder die
Terminalkommunikation, des (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystems des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, das (Mobil-)Telefon-, Funk-, (Satelliten-)TV- und Kamerasystem des Fahrzeugs zu nutzen.
3.
Kenntnis der Bedienungsgrundlagen des Inland AIS.
4.
Fähigkeit, Daten des Inland AIS zu nutzen, um Kontakt zu anderen Fahrzeugen aufzunehmen.
2.
verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informationstechnischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS)) und Kommunikationssystemen zu lösen;
1.
Kenntnis der im Binnenschiffsverkehr verfügbaren informationstechnischen Geräte.
2.
Fähigkeit, die informationstechnischen Geräte des Fahrzeugs
entsprechend den Anweisungen für die Durchführung einfacher Aufgaben zu verwenden.
3.
Daten zu erfassen
und zu speichern sowie Datensicherungen und
-aktualisierungen durchzuführen;
1.
Kenntnis des Kommunikationssystems des Fahrzeugs für die Datenerfassung, -speicherung und -aktualisierung.
2.
Fähigkeit, Daten unter strenger Aufsicht zu verarbeiten.
4.
Anweisungen für den
Datenschutz zu befolgen;
1.
Kenntnis der Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften.
2.
Fähigkeit, Daten gemäß den Datenschutz- und Geheimhaltungsvorschriften zu verarbeiten.
5.
Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen;
1.
Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2.
Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
6.
nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen.
1.
Kenntnis der verfügbaren Informationsquellen.
2.
Fähigkeit zur Nutzung von Informationsquellen für das Einholen notwendiger nautischer und technischer Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs.
6.2
Der Matrose muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen;
1.
Kenntnis der Bedeutung von Befehlen der Führung des Fahrzeugs,
formellen und informellen Anweisungen, Vorschriften und Verfahren sowie der Bedeutung der eigenen Vorbildfunktion für unerfahrene Besatzungsmitglieder.
2.
Fähigkeit, Befehle der Führung des Fahrzeugs sowie sonstige Anweisungen und Vorschriften weiterzuverfolgen und unerfahrene Besatzungsmitglieder zu begleiten.
3.
Kenntnis der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
4.
Fähigkeit zur Einhaltung der Unternehmens- oder Bordvorschriften.
2.
zu guten sozialen
Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten;
1.
Kenntnis der kulturellen Vielfalt.
2.
Fähigkeit, verschiedene kulturelle Standards, Werte und Gepflogenheiten zu akzeptieren.
3.
Fähigkeit, im Team zu arbeiten und zu leben.
4.
Fähigkeit, an Teambesprechungen teilzunehmen und die zugewiesenen Aufgaben auszuführen.
5.
Wissen um die Bedeutung von Respekt bei Teamarbeit.
6.
Fähigkeit, geschlechtsbezogene und kulturelle Unterschiede zu
respektieren und diesbezügliche Probleme, einschließlich Mobbing und (sexuelle) Belästigung, zu melden.
3.
soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren;
sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren;
1.
Fähigkeit, Fehlverhalten und mögliche Gefahren zu erkennen.
2.
Fähigkeit, auf Fehlverhalten und mögliche Gefahren proaktiv zu reagieren.
3.
Fähigkeit, eigenständig entsprechend den Anweisungen zu arbeiten.
4.
Kenntnis der Rechte und Pflichten der einzelnen Arbeitnehmer.
5.
Kenntnis der Gefahren des Alkohol- und Drogenkonsums im Arbeits- und sozialen Umfeld (Kenntnis der Polizeivorschriften zur Toxikologie).
6.
Fähigkeit, Gefahren für den sicheren Fahrzeugbetrieb im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu erkennen.
4.
einfache Mahlzeiten
zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten.
1.
Kenntnis der Möglichkeiten der Nahrungsmittelbeschaffung und der Grundsätze gesunder Ernährung.
2.
Fähigkeit, einfache Mahlzeiten unter Einhaltung der Hygienevorschriften
zuzubereiten.
7.
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
7.1
Der Matrose muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten;
1.
Kenntnis der Vorteile sicherer Arbeitsmethoden.
2.
Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3.
Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord
zu vermeiden, z. B.:
Fahrzeugbewegungen;
Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote);
sicheres Stauen beweglicher Gegenstände;
Arbeiten mit Maschinen;
Erkennen elektrischer Gefahren;
Brandschutz und Brandbekämpfung;
professioneller Gebrauch von Handwerkzeug;
professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug;
Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften;
Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
4.
Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6.
Fähigkeit, Unfälle bei für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährlichen Tätigkeiten zu vermeiden, im Zusammenhang mit
Be- und Entladung;
Festmachen und Ablegen;
Höhenarbeiten;
Arbeiten mit Chemikalien;
Arbeiten mit Batterien;
Aufenthalt im Maschinenraum;
Heben von Lasten (manuell und mechanisch);
Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
7.
Fähigkeit, Befehle zu verstehen und sich mit anderen über die Aufgaben
an Bord zu verständigen.
2.
persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung zu benutzen;
1.
Kenntnis persönlicher Schutzausrüstung.
2.
Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
Augenschutz,
Atemschutz,
Gehörschutz,
Kopfschutz,
Schutzkleidung.
3.
die erforderlichen
Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu beachten.
1.
Kenntnis der Gefahren im Zusammenhang mit dem Betreten geschlossener Räume.
2.
Kenntnis der Vorsichtsmaßnahmen und Tests oder Messungen, die vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in geschlossenen Räumen zu beachten bzw. durchzuführen sind.
 
3.
Fähigkeit, die Sicherheitsanweisungen vor dem Betreten bestimmter
Räume an Bord anzuwenden, z. B.:
Laderäume,
Kofferdämme,
Doppelhülle.
4.
Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen für Arbeiten in geschlossenen Räumen
zu beachten.
7.2
Der Matrose muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
in Notfällen gemäß
den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten von Notfällen.
2.
Kenntnis der im Falle eines Alarms zu befolgenden Abläufe.
3.
Kenntnis der im Falle eines Unfalls anzuwendenden Verfahren.
4.
Fähigkeit, gemäß den Anweisungen und Verfahren zu handeln.
2.
Erste Hilfe zu leisten;
1.
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2.
Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3.
Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
anerkannten bewährten Verfahren.
4.
Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5.
Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
einschließlich:
a)
Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b)
Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c)
Blutungen zu stillen,
d)
angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung
anzuwenden,
e)
angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f)
Betroffene zu retten und zu transportieren.
6.
Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der
Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
3.
persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten;
1.
Kenntnis der regelmäßigen Überprüfungen der persönlichen Schutzausrüstung, der Fluchtwege und der Rettungsausrüstung in Bezug auf Funktion, Beschädigungen, Verschleiß und sonstige Mängel.
2.
Fähigkeit, im Falle festgestellter Mängel zu reagieren und dabei die
relevanten Kommunikationsverfahren anzuwenden.
3.
Fähigkeit, persönliche Rettungsmittel zu benutzen, z. B.:
Rettungsringe, einschließlich der relevanten Ausrüstung, und
Rettungswesten, einschließlich der relevanten Ausrüstung an Rettungswesten wie feste Lichter oder Blinklichter und eine mit einer Kordel sicher befestigte Pfeife.
4.
Kenntnis der Funktionen des Beiboots.
5.
Fähigkeit, das Beiboot vorzubereiten, zu Wasser zu bringen, zu fahren,
wieder an Bord zu nehmen und zu verstauen.
4.
bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen;
1.
Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
2.
Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
5.
Fluchtwege zu
benutzen;
Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten.
6.
interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen.
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
7.3
Der Matrose muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Bestandteile von
Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
sowie der Brandklassen gemäß der europäischen EN-Norm oder einer gleichwertigen Norm.
2.
Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3.
Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
2.
verschiedene Arten
von Feuerlöschern zu benutzen;
1.
Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2.
Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen unter Berücksichtigung z. B. folgender Aspekte einzusetzen:
Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher und
Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
3.
gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln;
1.
Kenntnis der Brandbekämpfungssysteme an Bord.
2.
Fähigkeit, Brände zu bekämpfen und die entsprechenden Meldungen vorzunehmen.
4.
Anweisungen zu
befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten.
1.
Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung persönlicher Gefährdungen.
2.
Fähigkeit, gemäß den Notfallverfahren zu handeln.
7.4
Der Matrose muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
Der Matrose muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Umwelt gemäß
den einschlägigen
Vorschriften zu schützen;
1.
Kenntnis der nationalen und internationalen Umweltschutzvorschriften.
2.
Fähigkeit, die verfügbaren Dokumentations- und Informationssysteme zu
Umweltfragen gemäß den Anweisungen zu nutzen.
3.
Kenntnis der Folgen eines möglichen Austritts von Ladung und Schadstoffen in die Umwelt.
4.
Kenntnis gefährlicher Güter und ihrer Klassifizierung in Bezug auf Umweltaspekte.
2.
Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen;
1.
Kenntnis der allgemeinen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2.
Fähigkeit, allgemeine Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
3.
Fähigkeit, im Falle eines Zusammenstoßes Maßnahmen gemäß den Anweisungen zu ergreifen, z. B. durch das Abdichten von Leckagen.
3.
Ressourcen effizient
einzusetzen;
1.
Kenntnis des effizienten Kraftstoffverbrauchs.
2.
Fähigkeit, Materialien wirtschaftlich und energiesparend einzusetzen.
4.
Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen.
1.
Kenntnis der anwendbaren Abfallvorschriften.
2.
Fähigkeit zur Durchführung der Sammlung, Abgabe und des Verbrauchs von:
Fahrzeugölen und -fetten,
Ladungsrückständen und
anderen Arten von Abfallprodukten.
2
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2)
Befähigungsstandards für die Führungsebene

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 39 - 59)
 
0.
Aufsicht
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, gemäß Abschnitt 1 des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2017/2397 anderen Mitgliedern der Decksmannschaft Anweisungen zu erteilen und die von ihnen ausgeführten Aufgaben zu überwachen, was ausreichende Fähigkeiten zur Ausführung dieser Aufgaben voraussetzt.
Personen, die die Befähigung als Schiffsführer erlangen möchten, müssen die in den folgenden Abschnitten 0.1 bis 7.4 aufgeführten Befähigungen nachweisen, es sei denn, sie haben einen der folgenden Schritte durchgeführt:
ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht;
eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind.
0.1
Navigation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
das Festmachen,
Ablegen und Verholen (Schleppen) vorzuführen;
1.
Kenntnis der eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren für das Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen).
2.
Fähigkeit, die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
3.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4.
Kenntnis der Auswirkungen der Wasserbewegungen um das Fahrzeug und lokaler Effekte auf die Fahrbedingungen, einschließlich der Auswirkungen von Trimmung und flachem Wasser im Zusammenhang mit dem Tiefgang des Fahrzeugs.
5.
Kenntnis der beim Manövrieren auf das Fahrzeug einwirkenden Wasserbewegungen, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen zwei Fahrzeugen beim Vorbeifahren oder Überholen in engem Fahrwasser sowie der Wechselwirkungen zwischen einem längsseits festgemachten Fahrzeug und einem anderen in geringem Abstand im Fahrwasser vorbeifahrenden Fahrzeug.
2.
das Kuppeln von
Schubverbänden vorzuführen;
1.
Kenntnis der für das Kuppeln eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialen zu kuppeln und zu entkuppeln.
3.
Fähigkeit, die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und ver fügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit den am Kuppeln von Schubverbänden beteiligten Besatzungsmitgliedern zu kommunizieren.
3.
das Ankern vorzuführen;
1.
Kenntnis der für das Ankern eingesetzten Ausrüstung, Materialien und Verfahren.
2.
Fähigkeit, Ankermanöver vorzuführen: die Ankerausrüstung für das Ankern vorzubereiten, den Anker fallen zu lassen, ausreichend Trosse oder Kette zu geben, um zunächst zu fieren, zu bestimmen, wann der Anker das Fahrzeug in seiner Position hält (Ankerpeilung), die Anker nach Abschluss des Ankervorgangs zu sichern, in verschiedenen Manövern Treibanker zu benutzen und mit den Ankerzeichen umzugehen.
 
3.
Fähigkeit, die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen.
4.
Fähigkeit, mit dem Steuerhaus unter Verwendung von internen Wechselsprechanlagen sowie Handzeichen zu kommunizieren.
4.
angemessene Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen;
1.
Fähigkeit, die Besatzung des Fahrzeugs umgehend zu warnen und persönliche Schutz- und Rettungsausrüstung zu benutzen.
2.
Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen.
3.
Fähigkeit, Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen vor- und durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen.
5.
die verschiedenen
Arten von Schleusen und Brücken in Bezug auf ihren Betrieb zu beschreiben;
1.
Kenntnisse über Form, Anordnung und Einrichtungen von Schleusen und Brücken, Schleusung, Arten von Schleusentoren, Pollern und Stufen usw.
2.
Fähigkeit, den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen.
6.
die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten.
1.
Kenntnis der für die jeweilige Binnenwasserstraße geltenden Polizeivorschriften.
2.
Fähigkeit, das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten.
3.
Kenntnis des Kennzeichnungssystems gemäß SIGNI (Signalisation
des voies de navigation intérieure) und IALA (International Association
of Marine Aids to Navigation and Lighthouse Authorities) Teil A.
0.2
Betrieb des Fahrzeugs
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
verschiedene Arten
von Fahrzeugen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der häufigsten Arten der in der europäischen Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, und ihrer jeweiligen Konstruktion, Abmessungen und Tonnage.
2.
Fähigkeit, die Merkmale der häufigsten Arten der in der europäischen
Binnenschifffahrt eingesetzten Fahrzeuge, einschließlich Verbände, zu erläutern.
2.
die Kenntnisse über
die für den Fahrzeugbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden.
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Fahrzeugdokumente.
2.
Fähigkeit, die Bedeutung der Dokumente im Zusammenhang mit internationalen und nationalen Anforderungen und Rechtsvorschriften zu erläutern.
0.3
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Kennzeichnung
gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) und die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären;
1.
Fähigkeit, die Kennzeichnung gefährlicher Güter gemäß ADN zu erklären.
2.
Fähigkeit, die Verfahren für die Sicherheit der Fahrgastbeförderung zu erklären, einschließlich der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3.
Fähigkeit, mit Fahrgästen effektiv zu kommunizieren.
2.
den Einsatz von
Ballastsystemen zu erklären und vorzuführen;
1.
Kenntnis der Funktion und des Einsatzes von Ballastsystemen.
2.
Fähigkeit, den Einsatz des Ballastsystems, z. B. durch die Befüllung oder Entleerung der Ballasttanks, zu erklären.
3.
die Ladungsmenge
zu überprüfen.
1.
Kenntnis der manuellen und technischen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden.
3.
Fähigkeit, die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen.
0.4
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Maschinen,
einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen;
1.
Kenntnis der für den sicheren Betrieb der Maschinen und des Bilge- und Ballastsystems zu befolgenden Verfahren sowie der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung.
2.
Fähigkeit, die Maschinen im Maschinenraum entsprechend den Verfahren zu betreiben und zu steuern.
3.
Fähigkeit, die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des
Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden.
4.
Fähigkeit, das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen.
5.
Fähigkeit, Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen.
6.
Fähigkeit, die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und sicheren Sammlung, Lagerung und Abgabe von Abfällen zu erklären.
7.
Fähigkeit, die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen.
2.
die Generatoren
vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen;
1.
Kenntnis der Kraftanlage.
2.
Fähigkeit, die Schalttafel zu benutzen.
3.
Fähigkeit, den Landanschluss zu benutzen.
3.
die erforderlichen
Werkzeuge und Materialien zu verwenden;
1.
Kenntnis der Eigenschaften und Grenzen der zur Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Ausrüstung eingesetzten Prozesse, Materialien und Werkzeuge.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren anzuwenden.
4.
die täglichen
Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen;
Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten.
5.
die täglichen
Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, durchzuführen.
Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten.
0.5
Wartung und Instandsetzung
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Gesundheit und
Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten zu schützen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Reinigungs- und Konservierungsverfahren
sowie der Hygienevorschriften.
2.
Fähigkeit, unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein.
3.
Fähigkeit, die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der
geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen.
4.
Fähigkeit, die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren.
5.
Fähigkeit, für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen.
2.
die technischen
Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten;
1.
Kenntnis der technischen Anweisungen für Wartungs- und Instandsetzungsprogramme.
2.
Fähigkeit, sämtliche technische Ausrüstung gemäß den technischen
Anweisungen zu warten und instand zu halten.
3.
Fähigkeit, die Wartungsprogramme (auch digitale) unter Aufsicht zu
verwenden.
3.
sicher mit Drähten
und Seilen umzugehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der verschiedenen Arten von Seilen und Drähten.
2.
Fähigkeit, diese gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres
Arbeiten zu verwenden und zu lagern.
4.
Knoten und Spleiße
entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und instand zu halten.
1.
Kenntnis der Verfahren, die für die Gewährleistung eines sicheren Schleppens und Kuppelns mit den an Bord verfügbaren Mitteln zu befolgen sind.
2.
Fähigkeit, Drähte und Seile zu spleißen.
3.
Fähigkeit, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden.
4.
Fähigkeit, Drähte und Seile instand zu halten.
0.6
Kommunikation
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen.
1.
Kenntnis der erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie von Begriffen im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen.
2.
Fähigkeit, die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie
Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden.
0.7
Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Vorschriften für
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung anzuwenden;
1.
Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden.
2.
Kenntnis der Arten von Gefahrenmomenten an Bord.
3.
Fähigkeit, Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord vermeiden, z. B.:
Fahrzeugbewegungen,
Vorkehrungen für den sicheren Ein- und Ausstieg (z. B. Landungssteg Beiboote),
sicheres Stauen beweglicher Gegenstände,
Arbeiten mit Maschinen,
Erkennen elektrischer Gefahren,
Brandschutz und Brandbekämpfung,
professioneller Gebrauch von Handwerkzeug,
professioneller Gebrauch von tragbarem Elektrowerkzeug,
Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften,
Beseitigung von Rutsch-, Sturz- und Stolpergefahren.
4.
Kenntnis der einschlägigen gesundheits- und sicherheitsbezogenen
Arbeitsanweisungen bei Tätigkeiten an Bord.
5.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften betreffend sichere und nachhaltige Arbeitsbedingungen.
6.
Fähigkeit, für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten
verhindern, z. B.:
Be- und Entladung,
Festmachen und Ablegen,
Höhenarbeiten,
Arbeiten mit Chemikalien,
Arbeiten mit Batterien,
während des Aufenthalts im Maschinenraum,
Heben von Lasten (manuell und mechanisch),
Betreten von und Arbeiten in geschlossenen Räumen.
2.
persönliche Schutzausrüstung zur
Unfallverhütung zu benutzen;

1.
Kenntnis der Verfahren für die Benutzung der erforderlichen Ausrüstung für Arbeitssicherheit an Bord.
2.
Fähigkeit, persönliche Schutzausrüstung zu benutzen, z. B.:
Augenschutz,
Atemschutz,
Gehörschutz,
Kopfschutz,
Schutzkleidung.
3.
bei Rettungsarbeiten
zu schwimmen und Unterstützung zu leisten;
1.
Fähigkeit, Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen.
2.
Fähigkeit, Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen.
3.
Fähigkeit, Betroffene zu retten und zu transportieren.
4.
Fluchtwege zu
benutzen;
1.
Kenntnis der bei einer Evakuierung zu befolgenden Verfahren
(entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord).
2.
Fähigkeit, Fluchtwege frei zu halten.
5.
interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen.
6.
die Bestandteile von
Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der möglichen Brandursachen bei verschiedenen Tätigkeiten
sowie der Brandklassen gemäß der Europäischen Norm (EN) oder einer gleichwertigen Norm.
2.
Kenntnis der Bestandteile des Verbrennungsprozesses.
3.
Fähigkeit, die Grundsätze der Brandbekämpfung anzuwenden.
7.
verschiedene Arten
von Feuerlöschern zu unterscheiden und zu benutzen;
1.
Kenntnis der verschiedenen Merkmale und Klassen von Feuerlöschern.
2.
Fähigkeit, verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden, z. B.:
Klassen von Feuerlöschern,
Gebrauch verschiedener Arten tragbarer Feuerlöscher,
Auswirkungen des Windes beim Annähern an das Feuer.
8.
Erste Hilfe zu leisten.
1.
Kenntnis der allgemeinen Grundsätze der Ersten Hilfe, einschließlich der Beurteilung von Körperschäden bzw. der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, an Bord eines Fahrzeugs nach Einschätzung einer Situation.
2.
Fähigkeit, die körperliche und geistige Verfassung sowie die persönliche Hygiene im Falle von Erster Hilfe zu wahren.
3.
Kenntnis der einschlägigen Maßnahmen bei Unfällen entsprechend den
anerkannten bewährten Verfahren.
4.
Fähigkeit, Erfordernisse der Betroffenen und Bedrohungen für die eigene Sicherheit einzuschätzen.
5.
Fähigkeit, die in Notfällen erforderlichen Maßnahmen durchzuführen,
einschließlich:
a)
Betroffene in die richtige Lage zu bringen,
b)
Wiederbelebungstechniken anzuwenden,
c)
Blutungen zu stillen,
d)
angemessene Maßnahmen der grundlegenden Schockbehandlung anzuwenden,
e)
angemessene Maßnahmen im Falle von Verbrennungen und Verbrühungen anzuwenden, einschließlich von durch Strom verursachten Unfällen,
f)
Betroffene zu retten und zu transportieren.
6.
Fähigkeit, Verbände provisorisch anzulegen und Material aus der Erste-Hilfe-Ausrüstung anzuwenden.
1.
Navigation
1.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Reisen zu planen und auf Binnenwasserstraßen zu navigieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, unter Berücksichtigung der geltenden Verkehrsregeln und der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt die logischste, wirtschaftlichste und umweltfreundlichste Reiseroute zum Be- bzw. Entladeziel auszuwählen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
auf europäischen
Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;
1.
Kenntnis der durch die Binnenschifffahrt genutzten nationalen und internationalen Wasserstraßen, der geografischen Lage von Flüssen, Kanälen, Seehäfen, Binnenhäfen und des Zusammenhangs mit den Ladungsströmen.
2.
Kenntnis der Binnenwasserstraßenklassifizierung der CEMT (Conférence
européenne des ministres des transports) und der Abmessungen der Wasserstraße im Verhältnis zu den Fahrzeugabmessungen unter Einsatz moderner Informationssysteme.
3.
Fähigkeit, unter Einsatz relevanter Informationsquellen Wasserstände, Tiefe sowie Tiefgang und Brückendurchfahrtshöhe zu berechnen.
 
4.
Fähigkeit, Entfernungen und Fahrzeit unter Verwendung von Informationsquellen zu Entfernungen, Schleusen, Beschränkungen, Fahrgeschwindigkeit oder Fahrzeit zu berechnen.
5.
Kenntnisse zu Haftung und Versicherung.
6.
Fähigkeit, Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal Anweisungen für die sichere Ausführung von Aufgaben zu erteilen.
2.
die für die Navigation auf Binnenwasserstraßen geltenden Verkehrsregeln zu beachten und anzuwenden, um Schäden zu vermeiden;
1.
Kenntnis der Fahrregeln wie der geltenden vereinbarten Regeln im Bereich der Binnenschifffahrt für die befahrene Binnenwasserstraße, um Schäden zu vermeiden (z. B. durch Kollision).
2.
Fähigkeit, die einschlägigen für die befahrene Wasserstraße geltenden Verkehrsregeln anzuwenden.
3.
die ökonomischen
und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;
1.
Kenntnis der Umweltaspekte bei der Fahrt auf Binnenwasserstraßen.
2.
Fähigkeit, nachhaltige und ökonomische Schifffahrt zu treiben im Hinblick auf z. B. Kraftstoffeffizienz, Bunkervorgang, Emissionswerte, Flachwassereffekte, Anschluss an die Landstromversorgung und Abfallentsorgung.
4.
den technischen
Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wasserbauwerken, Wasserstraßenprofilen und Schutzbauten auf die Navigation.
2.
Fähigkeit, verschiedene Arten von Schleusen mit verschiedenen Schleusungsvorgängen, verschiedene Arten von Brücken, Kanal- und Flussprofilen zu durchfahren sowie „sichere Häfen“ und Übernachtungshäfen zu nutzen.
5.
mit aktuellen Karten,
Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer sowie anderen Veröffentlichungen zu arbeiten;
1.
Kenntnis der Navigationshilfen.
2.
Fähigkeit, gegebenenfalls Navigationshilfen zu verwenden, z. B. Satellitenpositionssystemnavigation.
3.
Fähigkeit, nautische Karten unter Berücksichtigung von Faktoren im
Zusammenhang mit Genauigkeit und Kartenangaben, wie Kartendatum, Symbolen, Tiefeninformationen, Bodenbeschreibung, Tiefen und Datum (WGS84), und internationale Kartenstandards wie Inland ECDIS zu nutzen.
4.
Fähigkeit, nautische Veröffentlichungen wie Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer zu nutzen, um die erforderlichen Informationen für eine sichere Navigation zu sammeln, sodass jederzeit die Gezeitenhöhe, Informationen zu Vereisung, Hochwasser oder Niedrigwasser, Liegeplätzen und Hafenverzeichnissen verfügbar sind.
6.
die einschlägigen
Verkehrsüberwachungsinstrumente zu nutzen und anzuwenden.
1.
Kenntnis der Signale.
2.
Fähigkeit, Tag- und Nachtzeichen wie Leitfeuer zu nutzen. Kenntnis von
Inland AIS, Inland ECDIS, elektronischen Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt oder Seefahrer, Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (river information services – RIS), überwachten und unüberwachten Schiffsverkehrsdiensten (vessel traffic services – VTS) und deren Komponenten.
3.
Fähigkeit, Verkehrsinformationsinstrumente zu nutzen.
1.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der geltenden Besatzungsvorschriften, einschließlich seiner Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft, anzuwenden.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die erforderlichen
Qualifikationen und Besatzungsmitglieder anhand der anwendbaren Vorschriften für die Besatzung von Fahrzeugen auszuwählen; dies schließt Kenntnisse über Ruhezeiten und die Zusammensetzung der Mitglieder einer Decksmannschaft ein.
1.
Kenntnis der Mindestbesatzungsanforderungen und vorgeschriebenen
Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern und Bordpersonal.
2.
Kenntnis der Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit und die
medizinischen Untersuchungen von Besatzungsmitgliedern.
3.
Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten in
Schifferdienstbüchern.
4.
Kenntnis der anwendbaren Betriebsarten und der Mindestruhezeit.
5.
Kenntnis des administrativen Verfahrens für die Erfassung von Daten im
Bordbuch.
6.
Kenntnis der Vorschriften über die Arbeitszeit.
7.
Kenntnis der Anforderungen für besondere Berechtigungen.
8.
Kenntnis der speziellen Besatzungsanforderungen für Schiffe, die dem
Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) unterliegen, Fahrgastschiffe und mit Flüssigerdgas betriebene Fahrzeuge, sofern anwendbar.
9.
Fähigkeit, den Besatzungsmitgliedern Anweisungen hinsichtlich Dienstantritt und Dienstende zu erteilen.
1.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, bei Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs unter allen Bedingungen auf Binnenwasserstraßen Fahrzeuge zu führen und zu manövrieren; dies gilt auch für Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, wofür Grundkenntnisse des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) erforderlich sind.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
unter Berücksichtigung der geografischen, hydrologischen, meteorologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptbinnenwasserstraßen auf diesen zu fahren und zu manövrieren;
1.
Kenntnisse zu den hydrologischen und morphologischen Eigenschaften der Hauptwasserstraßen, z. B. Einzugsgebiet und Wasserscheide, Flussarten nach Wasserquelle, Flussgefälle und -lauf, Fließgeschwindigkeit und Strömungsmuster, menschliche Eingriffe in den Flusslauf.
2.
Kenntnisse zu den meteorologischen Auswirkungen auf die Hauptbinnenwasserstraßen, z. B. Wetterbericht und Warndienste, Beaufort-Skala, regionale Einteilung für Wind- und Unwetterwarnungen mit Faktoren wie Luftdruck, Windstärke, Hoch- und Tiefdruckgebieten, Wolken, Nebel, Arten und Durchzug von Wetterfronten, Eiswarnungen und Hochwasserwarnungen.
3.
Fähigkeit, die geografischen, hydrologischen, meteorologischen und
morphologischen Informationen anzuwenden.
2.
Anweisungen für das Festmachen und Ablegen des Fahrzeugs und das Verholen und Schleppen zu erteilen;
1.
Kenntnis der technischen Anforderungen und Dokumente zum Festmachen und Verholen.
2.
Fähigkeit, die Verfahren für Festmach- und Ablegemanöver einzuleiten
und sicherzustellen, dass die Ausrüstung auf verschiedenen Arten von Fahrzeugen mit den Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs übereinstimmt.
3.
Fähigkeit, mit der Decksmannschaft zu kommunizieren, z. B. Kommunikationssysteme und Handzeichen zu verwenden.
3.
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;
1.
Kenntnis der technischen Anforderungen an Einrichtungen für den Fahrzeugzugang.
2.
Fähigkeit, einen sicheren Zugang zum Fahrzeug im fahrenden, festgemachten Zustand und vor Anker zu organisieren und z. B. Treppen, Landungsstege, Beiboote, Absturzsicherung und Beleuchtung zu verwenden.
4.
moderne elektronische Navigationshilfen zu benutzen;
1.
Kenntnis der Funktionen und Bedienung von Navigationshilfen.
2.
Kenntnis der Bedienungsgrundlagen, Beschränkungen und Fehlerquellen von Navigationshilfen.
3.
Fähigkeit, nautische Sensoren und Anzeigen, die nautische Informationen bereitstellen, z. B. (D)GPS, Positions-, Steuerkurs-, Kurs-, Geschwindigkeits-, Abstands-, Tiefenanzeiger, Inland ECDIS, Radar, zu verwenden.
4.
Fähigkeit, Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) und -technologien, z. B. Inland AIS, Inland ECDIS, elektronische Meldungen und Nachrichten für die Binnenschifffahrt, Wasserstraßeninformationsdienste
(Fairway Information Services – FIS), Verkehrsinformationen
(Traffic Information Services – TIS), Verkehrsmanagementdienste
(Traffic Management Services – TMS), Havariemanagementdienste
(Calamity Abatement Services – CAS), Informationen für Transportlogistik (Information for Transport Logistics – ITL), Informationen für Strafverfolgung (Information for Law Enforcement – ILE), Statistiken, Informationen zu Schifffahrtsabgaben und Hafengeldern (Waterway Charges and Harbour Dues – WCHD), Abstand, Tiefe, auch in Verbindung mit Radar, zu verwenden.
5.
Fähigkeit, fehlerhafte Anzeigen zu erkennen und Methoden zur Korrektur anzuwenden.
5.
die technischen
Anforderungen an die Binnenschifffahrt zu beachten;
1.
Kenntnis des Aufbaus und Inhalts der anwendbaren technischen Anforderungen und des Inhalts des Zeugnisses des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, Prüfungen und Zertifizierungsverfahren einzuleiten.
6.
die Auswirkungen
von Strömung, Wellengang, Wind und Wasserständen im Zusammenhang mit den Wechselwirkungen beim Kreuzen, Begegnen und Überholen von Fahrzeugen sowie zwischen Fahrzeug und Ufer (Kanalwirkung) zu berücksichtigen;
1.
Kenntnis des Einflusses von Wellengang, Wind und Strömung auf das
fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, einschließlich der Auswirkungen von Wind, z. B. Seitenwind, beim Manövrieren, u. a. auf nautische Aufbauten, oder beim Einfahren in oder Ausfahren aus Häfen, Schleusen und Nebenwasserstraßen.
2.
Kenntnis des Einflusses der Strömung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug auf durch die Binnenschifffahrt genutzten Wasserstraßen, wie die Auswirkungen der Strömung z. B. beim Manövrieren zu Berg und zu Tal oder im leeren oder beladenen Zustand und
z. B. beim Einfahren in und Ausfahren aus Häfen, Schleusen oder Nebenwasserstraßen.
3.
Kenntnis des Einflusses der Wasserbewegung auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug, wie des Einflusses der Wasserbewegung auf den Tiefgang in Abhängigkeit der Wassertiefe, und der Reaktion auf Flachwassereffekte, z. B. durch eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.
4.
Fähigkeit, die Wechselwirkungen auf das fahrende, manövrierende oder stillliegende Fahrzeug in Fahrwasserengen zu berücksichtigen und die Wechselwirkungen im Zusammenhang mit einem leeren oder beladenen Fahrzeug zu erkennen.
5.
Kenntnis der Auswirkungen von Ladungsumschlag und Stauungsbedingungen auf die Stabilität des fahrenden, manövrierenden oder stillliegenden Fahrzeugs.
6.
Fähigkeit, Trimmung, Krängung, Flutung, Hebelarm und Schwerpunkte zu berücksichtigen.
7.
die Antriebs- und
Manövriersysteme sowie geeignete Kommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen;
1.
Kenntnis der Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme und ihres Einflusses auf die Manövrierfähigkeit.
2.
Fähigkeit, die Antriebs-, Steuerungs- und Manövriersysteme zu benutzen.
3.
Kenntnis der Ankervorrichtungen.
4.
Fähigkeit, Anker unter verschiedenen Umständen zu benutzen.
5.
Kenntnis der Kommunikations- und Alarmsysteme.
6.
Fähigkeit, erforderlichenfalls Anweisungen im Falle eines Alarms zu erteilen.
8.
Fahrzeuge auch in
Situationen mit hohem Verkehrsaufkommen oder Situationen, in denen andere Fahrzeuge Gefahrgut befördern, zu führen und zu manövrieren, wofür Grundkenntnisse des ADN erforderlich sind.
1.
Grundlegende Kenntnis des Aufbaus des ADN, der ADN-Dokumente und -Anweisungen sowie der im ADN vorgeschriebenen optischen Signalzeichen.
2.
Fähigkeit, Anweisungen im ADN zu finden und optische Signalzeichen für dem ADN unterliegende Fahrzeuge zu erkennen.
1.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, auf navigatorische Notfälle auf Binnenwasserstraßen zu reagieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
im Notfall beim
absichtlichen Aufgrundsetzen eines Fahrzeugs Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden zu ergreifen;
1.
Kenntnis von flachen Stellen und Sandbänken, die für ein Aufgrundsetzen des Fahrzeugs genutzt werden können.
2.
Fähigkeit, Maschinen oder Ankervorrichtungen im Falle eines erforderlichen Aufgrundsetzens angemessen einzusetzen.
2.
ein auf Grund gelaufenes Fahrzeug mit und ohne Hilfe wieder in Fahrt zu bringen;
1.
Kenntnis der im Falle eines Auflaufens zu ergreifenden Maßnahmen,
einschließlich des Abdichtens von Leckagen und der erforderlichen Maßnahmen, um das Fahrzeug wieder in die Fahrrinne zu lenken.
2.
Fähigkeit, Leckagen abzudichten, das Fahrzeug mithilfe anderer Fahrzeuge, z. B. Schlepp- oder Schubboote, zu bewegen.
3.
bei einem bevorstehenden Zusammenstoß geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnis der bei einem bevorstehenden Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, das Fahrzeug bei einem unvermeidbaren Zusammenstoß
so zu führen, dass der Schaden für Personen, z. B. Fahrgäste und Besatzungsmitglieder, das eigene Fahrzeug und das andere Fahrzeug, die Ladung und die Umwelt so gering wie möglich bleibt.
4.
nach einem Zusammenstoß und einer Bewertung des Schadens angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
1.
Kenntnis der nach einem Zusammenstoß oder Unfall anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, die geeigneten Maßnahmen im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes oder Auflaufens zu ergreifen, einschließlich Bewertung des Schadens, Kommunikation mit den zuständigen Behörden und Einholen der Erlaubnis, in eine sichere Position zu fahren.
2.
Betrieb des Fahrzeugs
2.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, seine Kenntnisse der Konstruktion und des Baus von Binnenschiffen auf den Betrieb unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen anzuwenden, und er muss über Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates3 verfügen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Grundsätze des
Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;
1.
Kenntnis der Bedeutung und der Auswirkungen der Fahrzeugabmessungen und der Abmessungen der Binnenwasserstraßen gemäß den anwendbaren Vorschriften.
2.
Fähigkeit, Fahrzeuge ihren Abmessungen und den anwendbaren Bauvorschriften entsprechend zu betreiben.
3.
Fähigkeit, die Erfüllung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch das
Fahrzeug unter Berücksichtigung der Bauarbeiten zu überwachen.
2.
die Konstruktion von
Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;
1.
Kenntnis der Fahrzeugmerkmale gemäß den Konstruktionszeichnungen
verschiedener Arten von Fahrzeugen und der Auswirkungen der Konstruktion auf das Fahrzeugverhalten sowie auf dessen Stabilität und Festigkeit.
2.
Kenntnis des Fahrzeugverhaltens unter verschiedenen Bedingungen und in verschiedenen Umgebungen.
3.
Fähigkeit, die Stabilität des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3.
die Bauteile des
Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;
1.
Kenntnis der wichtigsten Bestandteile von Fahrzeugen und verschiedener Fahrzeugarten einschließlich der technischen Anforderungen an Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629.
2.
Fähigkeit, die Hauptbestandteile des Fahrzeugs für die verschiedenen Verkehrsarten zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
3.
Kenntnis der Längs- und Querstruktur und örtlicher Verstärkungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse.
4.
Fähigkeit, die Funktionen der Ausrüstung und die Nutzung der verschiedenen Laderäume und Abteilungen zum Zwecke der Schadensverhütung und -analyse zu verstehen und zu kontrollieren.
4.
Maßnahmen zum
Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen.
1.
Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu überwachen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
2.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die vorgeschriebene Ausrüstung gemäß dem geltenden Zeugnis des Fahrzeugs zu kontrollieren und zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Funktionen der
Fahrzeugausrüstung zu verstehen;
1.
Kenntnis der vorgeschriebenen Ausrüstung des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Funktionen der gesamten Ausrüstung gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften zu nutzen und zu kontrollieren sowie entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
2.
die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten.
1.
Kenntnis der speziellen Anforderungen an die Konstruktion und Ausrüstung von Fahrzeugen für die Beförderung verschiedener Ladungen und Fahrgäste mit verschiedenen Arten von Fahrzeugen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften.
2.
Fähigkeit, entsprechende Anweisungen zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3.
Fähigkeit, Anweisungen zur ordnungsgemäßen Anwendung der Anforderungen des Zeugnisses des Fahrzeugs zu erteilen und zu beaufsichtigen.
3.
Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
3.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Sicherheit beim Beladen, Stauen, Befestigen und Entladen sowie die Ladungsfürsorge während der Reise zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die einschlägigen
nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;
1.
Kenntnis der nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften
zum Be- und Entladen und zur Beförderung.
2.
Anwendung der einschlägigen Regeln und Standards für Logistik und
multimodalen Verkehr.
2.
Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;
1.
Kenntnis der Betriebs- und Konstruktionseinschränkungen von Trockengüterfahrzeugen (z. B. Containerfahrzeugen) und Tankschiffen (N, C, G).
2.
Fähigkeit, die Grenzwerte für Biegemomente und Scherkräfte zu interpretieren.
3.
Kenntnis der Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware.
4.
Fähigkeit, Staupläne unter Nutzung von Stau- und Stabilitätssoftware zu erstellen.
3.
die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;
1.
Kenntnis der Staupläne und verfügbaren schiffsseitigen Daten und deren Umsetzung.
2.
Fähigkeit, Ladung zu stauen und zu sichern, unter Einsatz des notwendigen Ladegeschirrs sowie von Ausrüstung zum Sichern und Laschen der Ladung.
3.
Kenntnis der verschiedenen Verfahren zur Bestimmung des Ladungsgewichts auf Güterschiffen und Tankschiffen sowie anderen Fahrzeugen.
4.
Kenntnis der Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung und der Berechnung der Menge trockener und flüssiger Ladung.
5.
Kenntnis der möglichen schädlichen Auswirkungen von unsachgemäßem Ladungsumschlag.
6.
Fähigkeit, die technischen Mittel für den Ladungsumschlag zwischen Fahrzeug und Hafen zu nutzen und die Arbeitssicherheitsmaßnahmen während deren Gebrauch anzuwenden.
4.
verschiedene Güter
und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten.
1.
Fähigkeit, Verfahren für den sicheren Ladungsumschlag gemäß den Bestimmungen der einschlägigen sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften einzuführen.
2.
Kenntnisse über effiziente Kommunikation und Arbeitsbeziehungen mit
allen an den Be- und Entladevorgängen beteiligten Partnern.
3.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Stabilität des Fahrzeugs zu planen und zu gewährleisten.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Auswirkungen
von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;
1.
Kenntnisse zur Wasserdichtigkeit und Stabilität für alle Arten von Ladung und Fahrzeugen.
2.
Fähigkeit, Instrumente zur Korrektur von Trimmlage und Stabilität
einzusetzen.
2.
die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden.
1.
Kenntnis der speziellen Software zur Berechnung von Stabilität, Trimm
und Belastung.
2.
Fähigkeit, Stabilität und Trimm zu bestimmen und Belastungstabellen,
Diagramme und Geräte zur Festigkeitsberechnung zu gebrauchen.
3.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Beförderung von Fahrgästen und deren Fürsorge während der Fahrt zu planen und zu gewährleisten, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die einschlägigen
nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;
1.
Kenntnis der geltenden Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung.
2.
Fähigkeit, den sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen und deren
Fürsorge während der Fahrt zu gewährleisten, unter besonderer Beachtung von hilfsbedürftigen Personen und unmittelbarer Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
3.
Fähigkeit, die Vorgehensweisen im Falle eines Lecks, eines Brandes,
einer über Bord gegangenen Person, eines Zusammenstoßes und einer Evakuierung zu kontrollieren, einschließlich der Krisenbewältigung und der Führung von Menschenmengen.
2.
regelmäßige Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Verantwortlichkeiten gemäß internationalen und nationalen
Vorschriften betreffend die Sicherheit des Schiffes, der Fahrgäste und der Besatzung.
2.
Fähigkeit, die Führung und Ausbildung des Bordpersonals in Bezug auf Sicherheit umzusetzen.
3.
Anwendung von Erster Hilfe an Bord des Fahrzeugs.
3.
die Auswirkungen der Gewichtsverteilung der Fahrgäste auf die Stabilität des Fahrgastschiffes, das Verhalten gegenüber und die Kommunikation mit Fahrgästen zu beachten;
1.
Kenntnis der Regeln und Vorschriften in Bezug auf Stabilität.
2.
Fähigkeit, die einschlägigen Maßnahmen bezüglich der Wasserdichtigkeit, einschließlich des Einflusses auf Trimmung und Stabilität von Fahrgastschiffen, anzuwenden.
3.
Kenntnisse über die Konstruktion des Schiffes im Zusammenhang mit
Trimmung und Stabilität sowie die im Falle eines teilweisen Verlusts des Intaktauftriebs/der Leckstabilität des Fahrgastschiffes zu ergreifenden Maßnahmen.
4.
Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
4.
eine Analyse der
Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;
1.
Kenntnis und Einhaltung der Beschränkung der Fahrgastzahl gemäß dem Zeugnis des Fahrgastschiffes.
2.
Kenntnis der Schutz- und Sicherheitssysteme, die einen unbefugten Zutritt verhindern.
3.
Fähigkeit, ein Wachdienstsystem (d. h. Nachtwache) im Hinblick auf Schutz und Sicherheit zu organisieren.
5.
Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren.
1.
Kenntnisse über Fahrgastrechte und Fahrgastbeschwerden und die mit
der Fahrgastbeförderung verbundenen Gefahren für die Umwelt.
2.
Fähigkeit, Umweltverschmutzung durch Fahrgäste und Besatzung zu
verhindern.
3.
Fähigkeit zum Umgang mit Beschwerden und Konfliktbewältigung.
4.
Fähigkeit, mit dem Bordpersonal und sämtlichen beteiligten Parteien
zu kommunizieren.
4.
Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
4.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, den Arbeitsablauf in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu planen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Funktionen der
Hauptmotoren und Hilfseinrichtungen sowie ihrer Kontrollsysteme zu nutzen;
1.
Kenntnis der Bedienung des Hauptmotors und der Hilfseinrichtungen.
2.
Kenntnis der Eigenschaften von Brennstoffen und Schmiermitteln.
3.
Kenntnis der Kontrollsysteme.
4.
Fähigkeit, verschiedene Systeme verschiedener Antriebsysteme,
Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu benutzen.
2.
die Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung der Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und
-einrichtungen zu überwachen und zu beaufsichtigen.
1.
Fähigkeit, die Besatzung in Bezug auf den Betrieb und die Wartung
technischer Einrichtungen zu führen.
2.
Fähigkeit, die Führung beim Anfahren und Abschalten des Hauptantriebs, der Hilfsmaschinen und -einrichtungen zu übernehmen.
4.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die Antriebsmaschinen und die Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu überwachen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Anweisungen zur
Vorbereitung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung zu erteilen;
1.
Fähigkeit, die Besatzung bei der Vorbereitung und Bedienung der Antriebsmaschinen und der Hilfsmaschinen und -ausrüstung anzuleiten.
2.
Fähigkeit, Prüflisten zu erstellen und zu überwachen und Anweisungen
zum ordnungsgemäßen Gebrauch solcher Prüflisten zu erteilen.
3.
Fähigkeit, die Besatzung in die bei der Maschinenüberwachung zu beachtenden Grundsätze einzuweisen.
2.
Funktionsstörungen und häufige Fehler zu erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu ergreifen;
1.
Kenntnis der Verfahren zur Erkennung von Funktionsstörungen bei
Maschinen.
2.
Fähigkeit, Funktionsstörungen, häufige Fehlerquellen oder unsachgemäße Behandlung zu erkennen und entsprechend zu reagieren.
3.
Fähigkeit, Maßnahmen zur Schadensverhütung anzuordnen oder Maßnahmen zur Kontrolle des Schadens zu ergreifen.
3.
die physikalischen
und chemischen Eigenschaften von Öl und anderen Schmiermitteln zu verstehen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften der eingesetzten Materialien.
2.
Fähigkeit, Öl und andere Schmiermittel gemäß den Spezifikationen zu
verwenden.
3.
Fähigkeit, Maschinenhandbücher zu verstehen.
4.
Kenntnis der Betriebseigenschaften der Ausrüstung und Systeme.
4.
die Maschinenleistung zu beurteilen.
Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben.
4.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, in Bezug auf die Pumpe und das Pumpenkontrollsystem des Fahrzeugs zu planen und Anweisungen zu geben.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
routinemäßige
Pumpenarbeiten, Ballast- und
Ladungspumpensysteme zu überwachen.
1.
Kenntnis der Pumpensysteme und des Pumpbetriebs.
2.
Fähigkeit, unter Berücksichtigung des freien Oberflächeneffekts auf die
Stabilität die Überwachung des sicheren Betriebs von Bilge-, Ballast-
und Ladungspumpensystemen zu gewährleisten und der Besatzung entsprechende Anweisungen zu erteilen.
4.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Verwendung und Bedienung, Wartung und Instandsetzung der elektrotechnischen Geräte des Fahrzeugs zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
mögliche Schäden
an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;
1.
Kenntnis der Elektrotechnik, der Elektronik, der elektrischen Anlagen und Sicherheitseinrichtungen, z. B. Betriebsautomation, Instrumentenausstattung und Regelungs- und Steuerungsanlagen zur Schadensverhütung.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsmethoden anzuwenden.
2.
Regelungs- und
Steuerungsanlagen und -instrumente zu testen, um Fehler zu erkennen, und gleichzeitig Maßnahmen zur Instandsetzung und Wartung der elektrischen und elektronischen Regelungs- und Steuerungseinrichtungen zu ergreifen;
1.
Kenntnis der elektrotechnischen Testvorrichtungen des Fahrzeugs.
2.
Fähigkeit, die Regelungs- und Steuerungsanlagen zu bedienen, zu testen und zu warten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Anweisungen vor
dem Aufbauen oder Trennen von Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen zu erteilen und diese Tätigkeiten weiterzuverfolgen.
1.
Kenntnis der Sicherheitsanforderungen für die Arbeit mit elektrischen
Systemen.
2.
Kenntnis der Konstruktions- und Betriebseigenschaften der elektrischen Systeme und Anlagen an Bord in Bezug auf landseitige Einrichtungen.
3.
Fähigkeit, Anweisungen zur Gewährleistung einer jederzeit sicheren Landverbindung zu erteilen und Gefahrensituationen im Hinblick auf landseitige Einrichtungen zu erkennen.
4.5
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung der technischen Anlagen zu kontrollieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die sachgemäße
Verwendung der Werkzeuge zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Wartungs- und Instandsetzungsverfahren für technische
Anlagen.
2.
Fähigkeit, die sichere Wartung und Instandsetzung unter Verwendung
geeigneter Verfahren (Kontrolle), Ausrüstung und Software zu organisieren und anzuleiten.
2.
die Eigenschaften
und Grenzen von Materialien sowie notwendiger Verfahren, die zur Wartung und Instandsetzung technischer Anlagen eingesetzt werden, zu beurteilen;
1.
Kenntnis der Eigenschaften von Wartungs- und Instandsetzungsmaterial
für technische Anlagen.
2.
Fähigkeit, Wartungs- und Instandsetzungsverfahren gemäß den Handbüchern auf Anlagen anzuwenden.
3.
technische und
interne Dokumentation auszuwerten.
1.
Kenntnis der Konstruktionsspezifikationen und technischen Dokumentation.
2.
Fähigkeit, Prüflisten für die Wartung und Instandsetzung technischer
Anlagen zu erstellen.
5.
Wartung und Instandsetzung
5.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die sichere Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zu organisieren.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;
1.
Kenntnis der Methoden der sicheren und wirksamen Wartung und Instandsetzung.
2.
Fähigkeit, die Besatzung bei der Anwendung von Vorsichtsmaßnahmen
und ihrem Beitrag zur Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt zu überwachen und zu beaufsichtigen.
3.
Fähigkeit, die anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften anzuwenden und zu beachten und für deren Einhaltung zu sorgen.
2.
Arbeitsaufträge so
festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;
1.
Kenntnis kosteneffizienter und wirksamer Wartungsarbeiten sowie der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen.
2.
Fähigkeit, (digitale) Wartungsplanungsprogramme effektiv einzusetzen.
3.
Fähigkeit, die Wartung und Instandsetzung der inneren und äußeren Teile
des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen wie Sicherheitsdatenblätter zu kontrollieren.
4.
Fähigkeit, für die Einhaltung der Hygiene des Fahrzeugs zu sorgen.
5.
Fähigkeit, die Abfallentsorgung unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften wie denen des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI-Übereinkommens) zu organisieren.
6.
Fähigkeit, das regelmäßige Wartungsprogramm für das Fahrzeug zu
erstellen.
7.
Fähigkeit, die technischen Dokumente des Fahrzeugs zu überwachen und
zu kontrollieren und Wartungsnachweise zu führen.
3.
Materialien und
Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;
1.
Fähigkeit, die Lagerbestände des Fahrzeugs zu verwalten.
2.
Fähigkeit, eine sichere Arbeitsweise an Bord zu organisieren, einschließlich der Verwendung gefährlicher Materialien für Reinigungs- und Konservierungsarbeiten.
3.
Fähigkeit, die Qualität von Instandsetzungsarbeiten zu prüfen.
4.
sicherzustellen, dass
Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden.
Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen.
6.
Kommunikation
6.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Personal zu führen, sich sozial verantwortlich zu verhalten sowie für die Organisation der Arbeitsabläufe und die Ausbildung an Bord des Fahrzeugs zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Teamarbeit zu organisieren und zu fördern und die Besatzungsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben an Bord vorzubereiten sowie gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen;
1.
Kenntnisse in Personalführung.
2.
Fähigkeit, der Besatzung angemessen und professionell Anweisungen
zu erteilen.
3.
Fähigkeit, der Besatzung erteilte Anweisungen zu erklären.
4.
Fähigkeit, der Besatzung Rückmeldung zum Arbeits- und Sozialverhalten
an Bord zu geben.
5.
Fähigkeit zur Aufgaben- und Arbeitsverwaltung, einschließlich: Planung
und Koordination, Personaleinsatz, Zeit- und Ressourcenvorgaben, Priorisierung.
6.
Fähigkeit, Übermüdung zu erkennen und zu verhindern.
2.
die Besatzung in Informations- und Kommunikationssysteme einzuweisen;
1.
Kenntnis der an Bord verfügbaren Informations- und Kommunikationssysteme.
2.
Fähigkeit, die Besatzung in die Nutzung der Kommunikations-, Medien- und IT-Systeme des Fahrzeugs einzuweisen.
3.
Daten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu sammeln, zu speichern und zu verwalten.
1.
Kenntnis der Nutzung sämtlicher Systeme des Fahrzeugs, die Daten
sammeln, speichern und verwalten.
2.
Fähigkeit, Daten im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften
zu sammeln und zu speichern.
6.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, jederzeit eine gute Kommunikation zu gewährleisten, wozu auch die Verwendung von Standardredewendungen im Falle von Kommunikationsproblemen gehört.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
die Umstände mittels
einschlägiger technischer und nautischer Begrifflichkeiten zu beschreiben;
1.
Kenntnis der zutreffenden technischen und nautischen Begriffe.
2.
Fähigkeit, die Kommunikation zu beherrschen.
2.
Informationen bezüglich der Sicherheit an Bord und nautisch-technischer Fragen zu gewinnen, zu bewerten und zu nutzen.
1.
Kenntnis der bei Notfall- und Sicherheitskommunikation zu beachtenden Verfahren.
2.
Fähigkeit, Standardredewendungen zu verwenden.
6.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, ein ausgewogenes und geselliges Arbeitsumfeld an Bord zu fördern.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
ein gutes soziales
Arbeitsumfeld zu gewährleisten;
1.
Fähigkeit, die Führung bei der Organisation von Teamsitzungen zu übernehmen, um für ein ausgewogenes soziales Klima an Bord zu sorgen.
2.
Kenntnis der und Bewusstsein für die geschlechtsbezogenen und kulturellen Unterschiede.
3.
Kenntnis der einschlägigen Vorschriften für die Ausbildung von Studenten, Auszubildenden und Praktikanten.
4.
Fähigkeit, Studenten, Auszubildende und Praktikanten auf verschiedenen Niveaus anzuleiten.
5.
Fähigkeit, die wichtigsten Grundsätze und Verfahren der Teamarbeit
einschließlich Konfliktbewältigung anzuwenden.
2.
die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;
1.
Kenntnis der verschiedenen nationalen, europäischen und internationalen Sozialgesetze.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder bei der Anwendung relevanter Teile der
geltenden Sozialgesetzgebung anzuleiten.
3.
ein striktes Alkohol-
und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Vorschriften zu Alkohol und Drogen.
2.
Fähigkeit, die anwendbaren Rechtsvorschriften zu kommunizieren und
deren Einhaltung zu gewährleisten und die Kenntnis der Unternehmensvorschriften zu Alkohol und Drogen sicherzustellen.
3.
Fähigkeit, angemessen auf die Verletzung von Rechts- oder Unternehmensvorschriften zu reagieren.
4.
die Beschaffung und
Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren.
1.
Kenntnis der Grundsätze gesunder Ernährung.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung und Zubereitung von
Mahlzeiten einzuweisen.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder hinsichtlich Hygienestandards
einzuweisen und zu beaufsichtigen.
4.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Planung von Einkaufsmöglichkeiten einzuweisen.
7.
Gesundheit, Sicherheit, Fahrgastrechte und Umweltschutz
7.1
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, die geltenden rechtlichen Anforderungen zu verfolgen und Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens zu ergreifen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften zu Gesundheitsschutz und Unfallverhütung.
2.
Fähigkeit, Sicherheitsverfahren auf der Grundlage der anwendbaren
Rechtsvorschriften im Bereich Sicherheits- und Arbeitsbedingungen anzuwenden.
2.
die Gültigkeit des
Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften über regelmäßige Prüfungen von Ausrüstungen und Bauteilen.
2.
Fähigkeit, die Gültigkeit der Zeugnisse und anderer für das Fahrzeug und
dessen Betrieb relevanter Dokumente zu überprüfen.
3.
die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;
1.
Kenntnis sicherer Arbeitsmethoden und sicherer Arbeitsverfahren.
2.
Fähigkeit, sichere Arbeitsverfahren zu organisieren und die Besatzungsmitglieder zur Anwendung sicherheitsbezogener Arbeitsvorschriften zu motivieren und dabei zu überwachen.
4.
alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen.
1.
Fähigkeit, Sicherheitskontrollen zur organisieren und Sicherheitsverfahren
zu überwachen, wenn Besatzungsmitglieder oder andere Personen geschlossene Räume (z. B. Ballasttanks, Kofferdämme, Tanks, Doppelhüllenräume) betreten, einschließlich Wachdienst.
2.
Fähigkeit, vor dem Betreten geschlossener Räume eine Risikobewertung durchzuführen.
3.
Kenntnis der vor dem Betreten geschlossener Räume und bei Arbeiten in
geschlossenen Räumen zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen, z. B.:
Gefahren geschlossener Räume,
Überprüfung der Atmosphäre vor dem Betreten,
Kontrolle des Zutritts zu geschlossenen Räumen,
Sicherheitsvorkehrungen für das Betreten geschlossener Räume,
Schutzausrüstung (z. B. Gurte und Atemschutzgeräte),
Arbeit in geschlossenen Räumen.
4.
Fähigkeit, geeignete Maßnahmen im Falle eines Notfalls zu ergreifen.
7.2
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen zu sorgen, einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden;
1.
Kenntnis der verfügbaren Rettungsmittel.
2.
Fähigkeit, für die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit Rettungsmittel zu verwenden und Rettungsverfahren anzuwenden.
2.
Krisenbewältigungsübungen zum Verhalten in Notfällen,
z. B. Brand, Leckwarnung, Explosion, Zusammenstoß,
Mann-über-Bord-Alarm und Evakuierung, zu organisieren;
1.
Kenntnis der Notmaßnahmen.
2.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder in die Notmaßnahmen einzuweisen.
3.
Fähigkeit, eine regelmäßige Ausbildung der Besatzungsmitglieder zur
Vorbereitung auf Notsituationen zu organisieren; dazu gehört auch die Organisation von Feuerlöschübungen sowie Übungen zum Verlassen des Fahrzeugs.
3.
Anweisungen in
Bezug auf Brandverhütung, individuelle Schutzausrüstung, Verfahren, Materialien zur Brandbekämpfung, Atemschutzgeräte und Einsatzmöglichkeiten dieser Einrichtungen in Notfällen zu erteilen;
1.
Kenntnis der anzuwendenden Brandverhütungsvorschriften sowie der
Regelungen zur Verwendung von Tabak und möglichen Zündquellen.
2.
Fähigkeit zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über Brandmeldeanlagen, Löschgeräte und feste Löschanlagen und die zugehörigen
Einrichtungen, z. B. Pumpen, Rettungsmittel, Bergegerät, individuelle Schutzausrüstung und Kommunikationsgeräte.
3.
Fähigkeit, die Überwachung und Instandhaltung von Brandmelde- und
Feuerlöschanlagen und -geräten zu kontrollieren.
4.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal anzuweisen, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften anzuwenden und die individuelle Schutz- und Sicherheitsausrüstung instand zu halten.
4.
Erste Hilfe zu leisten;
1.
Fähigkeit, im Einklang mit Erste-Hilfe-Standards und -methoden zu
handeln.
5.
ein wirksames
System zur Kontrolle der Rettungsmittel und der korrekten Anwendung individueller Schutzausrüstung an Bord einzuführen;
1.
Kenntnis der anwendbaren Rechtsvorschriften für Rettungsmittel sowie der Vorschriften für sichere Arbeitsbedingungen.
2.
Fähigkeit, die Betriebsbereitschaft von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und anderen Sicherheitseinrichtungen und -systemen aufrechtzuerhalten und diesbezüglich regelmäßige Prüfungen durchzuführen.
3.
Fähigkeit, die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal bezüglich der
korrekten Verwendung der (individuellen) Sicherheitsausrüstung anzuleiten, zu motivieren und zu beaufsichtigen.
6.
Hilfeleistung für
Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität zu organisieren.
1.
Kenntnis der Unterweisung und der Instruktionen nach Anhang IV der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
2.
Fähigkeit, unmittelbar Hilfe zu leisten und Hilfeleistung zu organisieren für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.
7.3
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, Notfall- und Schadensbegrenzungspläne aufzustellen und Notfallsituationen zu bewältigen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Vorbereitungen für
Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;
1.
Kenntnis der verschiedenen Arten möglicher Notfälle, wie Zusammenstöße Feuer, Wassereinbruch, Sinken.
2.
Fähigkeit, Notfallpläne für das Verhalten in Notsituationen an Bord zu
erstellen und Besatzungsmitgliedern spezielle Aufgaben zuzuweisen hierzu gehört auch die Überwachung und Kontrolle.
2.
Unterweisungen in
Methoden zur Brandverhütung, Brandursachenerkennung und Brandbekämpfung entsprechend der verschiedenen Fähigkeiten der Besatzungsmitglieder durchzuführen;
1.
Kenntnis der Brandbekämpfungsmethoden mit besonderem Schwerpunkt auf Taktik und Führung.
2.
Kenntnis der Auswirkung des Einsatzes von Wasser zum Feuerlöschen auf die Stabilität des Schiffes und Fähigkeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
3.
Fähigkeit, die Kommunikation und Koordination bei Brandbekämpfungseinsätzen zu übernehmen, einschließlich der Kommunikation mit externen Organisationen, und sich aktiv an den Rettungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen zu beteiligen.
3.
Unterweisungen im
Einsatz von Rettungsmitteln durchzuführen;
1.
Kenntnis der besonderen Eigenschaften und Ausstattungen von Rettungsgeräten.
2.
Fähigkeit, ein Beiboot zu Wasser zu bringen und wieder an Bord zu nehmen und die Besatzungsmitglieder und das Bordpersonal in die Verwendung eines Beibootes einzuweisen.
4.
Anweisungen zu
Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften für Rettungspläne und Sicherheitsrollen.
2.
Fähigkeit, Anweisungen zu Rettungsplänen, Fluchtwegen und internen Kommunikations- und Alarmsystemen zu erteilen.
7.4
Der Schiffsführer muss in der Lage sein, für die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen zu sorgen.
Der Schiffsführer muss in der Lage sein,
Spalte 1
Befähigung
Spalte 2
Kenntnisse und Fertigkeiten
1.
Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;
1.
Kenntnis der Verfahren zur Vermeidung von Umweltverschmutzung.
2.
Fähigkeit, Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu treffen.
3.
Fähigkeit, sichere Bunkerverfahren anzuwenden.
4.
Fähigkeit, im Falle eines Schadens, Zusammenstoßes und Auflaufens Maßnahmen zu ergreifen und Anweisungen zu erteilen; hierzu gehört auch das Abdichten von Leckagen.
2.
die Umweltschutzgesetze anzuwenden;
1.
Kenntnis der Umweltvorschriften.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder und Bordpersonal dazu zu motivieren,
einschlägige Maßnahmen für ein umweltfreundliches Verhalten zu ergreifen oder sich umweltfreundlich zu verhalten.
3.
Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen;
1.
Kenntnis der Verfahren für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen.
2.
Fähigkeit, Besatzungsmitglieder anzuweisen, Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.
4.
eine nachhaltige
Abfallentsorgung anzuordnen und zu überwachen.
1.
Kenntnis der Rechtsvorschriften zur Abfallentsorgung.
2.
Fähigkeit, eine nachhaltige Abfallentsorgung zu gewährleisten und Besatzungsmitglieder und Bordpersonal entsprechend anzuleiten.
3
Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5)
Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 60 - 62)
 
1.
Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen: einem Teil Reiseplanung und einem Teil Reisedurchführung. Die Prüfung zur Reisedurchführung findet in einer einzigen Sitzung statt. Jeder Teil der Prüfung besteht aus mehreren Elementen.
Für Schiffsführer, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, werden die Anforderungen um die besonderen Elemente ergänzt, die in den Standards in Anlage 11 (Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer) festgelegt sind.
Inhaltlich muss die Prüfung den folgenden Anforderungen entsprechen:
Reiseplanung
Der Prüfungsteil Reiseplanung umfasst die in der Tabelle in Anhang 1 aufgeführten Elemente. Die Elemente werden nach ihrer Bedeutung in die Kategorien I und II eingeteilt. Aus dieser Liste sind je Kategorie 10 Elemente auszuwählen und in der Prüfung abzuprüfen.
Reisedurchführung
Der Bewerber hat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Reise durchzuführen. Eine unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, dass er das Fahrzeug selbst steuert. Die einzelnen zu prüfenden Elemente sind in der Tabelle in Anhang 2 aufgeführt und – im Gegensatz zum Prüfungsteil Reiseplanung – sind stets sämtliche dieser Elemente abzuprüfen.
Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen.


Anhang 1
Inhalte des Prüfungsteils Reiseplanung
In jeder Kategorie sind 10 Elemente abzuprüfen. Der Bewerber kann höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes geprüfte Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 60 Punkte erreichen.
Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien
I-II
 11.1.1auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren;I
 21.1.3die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen;II
 31.1.4den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen;I
 41.2.1eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen;I
 51.3.3für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen;II
 62.1.1die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten;II
 72.1.2die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden;II
 82.1.3die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen;II
 92.1.4Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen;I
102.2.1die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen;II
112.2.2die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten;I
123.1.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen;II
133.1.2Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten;I
143.1.3die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren;I
153.1.4verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten;II
163.2.1die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten;I
173.2.2die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden;I
183.3.1die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen;II
193.3.2Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten;II
203.3.3mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren;I
213.3.4eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern;II
223.3.5Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren;II
234.4.1mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten;II
244.5.3technische und interne Dokumentation auszuwerten;II
255.1.1ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten;II
265.1.2Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen;II
275.1.3Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen;II
285.1.4sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden;II
296.3.2die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden;II
306.3.3ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen;II
316.3.4die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren;II
327.1.1nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen;II
337.1.2die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen;I
347.1.3die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden;I
357.1.4alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen;II
367.2.5Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren;II
377.3.1Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten;II
387.4.1Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden;II
397.4.2die Umweltschutzgesetze anzuwenden;II
407.4.3Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen.II
Anhang 2

Inhalte des Prüfungsteils Reisedurchführung
Alle hier genannten Prüfungselemente müssen abgeprüft werden. Für jedes Element muss der Bewerber mindestens 7 von höchstens 10 Punkten erreichen.
Nr.BefähigungenPrüfungselemente
 11.1.1das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts zu führen und zu manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.);
 21.1.4das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchzuführen;
 31.1.5bei Bedarf Navigationssysteme nachzujustieren oder neu einzustellen;
 41.1.5den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen zu entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise zu nutzen;
 51.1.6die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb zu nehmen und einzustellen;
 62.2.2zu prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind;
 74.2.2sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) zu reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten;
 85.1.2eine Fahrweise zu wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig zu kontrollieren;
 96.1.1zielgerichtet zu kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze);
106.2.2während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) zu kommunizieren; Funk/Telefon zu nutzen;
117.3.3eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung zu bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden zu benachrichtigen bzw. zu informieren;
127.3.4bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) zu kommunizieren, um Probleme zu lösen.
2.
Technische Anforderungen an Fahrzeuge, die für praktische Prüfungen verwendet werden
Ein für praktische Prüfungen verwendetes Fahrzeug wird von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 erfasst.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4)
Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer

(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 63 - 64)
 
Bewerber, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm absolviert haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine Beurteilung ihrer Befähigung bei einer Verwaltungsbehörde bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, müssen dieses Modul bestehen. Zusätzlich zu den Anforderungen, die in den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer genannt sind, sind folgende Anforderungen zu erfüllen.
1.
Besondere Befähigungen und Beurteilungssituationen
Es steht der Prüfungskommission frei, den Inhalt der einzelnen Prüfungselemente festzulegen. Die Prüfungskommission muss 20 der 25 Elemente der Kategorie I prüfen.
Die Prüfungskommission muss 8 der 12 Elemente der Kategorie II prüfen.
Die Bewerber können höchstens 10 Punkte für jedes Element erreichen.
Für Kategorie I müssen die Bewerber für jedes Element mindestens 7 von 10 Punkten erreichen. Für Kategorie II müssen die Bewerber insgesamt mindestens 40 Punkte erreichen.
Nr.BefähigungenPrüfungselementeKategorien
I-II
 10.1.1die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
 20.1.2Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln;I
 30.1.2die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen;I
 4