BinSchPersV
Ausfertigungsdatum: 26.11.2021
Vollzitat:
"Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 23.7.2024 I Nr. 253 |
(+++ Textnachweis ab: 7.12.2021 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 26.11.2021 I 4982, 5204 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossen. Sie ist gem. Art. 4 dieser V am 7.12.2021 in Kraft getreten.
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2017/2397 (CELEX Nr: 32017L2397) vgl. Art. 1 Nr. 9 Buchst. a V v. 22.9.2022 I 1518 +++)
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung |
§ 4 | Zuständige Behörde |
§ 5 | Identitätsnachweis |
§ 6 | Handlungsfähigkeit von Minderjährigen |
§ 7 | Übersetzungen |
§ 8 | Gebühren und Auslagen |
§ 9 | Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene |
§ 10 | Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal |
§ 11 | Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene |
§ 12 | Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene |
§ 13 | Amtlicher Berechtigungsschein |
§ 14 | Befreiungsmöglichkeiten |
§ 15 | Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene |
§ 16 | Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen |
§ 17 | Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal |
§ 18 | Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister |
§ 19 | Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher |
§ 20 | Medizinische Tauglichkeit |
§ 21 | Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit |
§ 22 | Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit |
§ 23 | Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen |
§ 24 | Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen |
§ 25 | Fahrzeit |
§ 26 | Nachweis der Fahrzeiten |
§ 27 | Anerkennung von Fahrzeit |
§ 28 | Schifferdienstbuch |
§ 29 | Decksleute |
§ 30 | Leichtmatrose und Leichtmatrosin |
§ 31 | Matrose und Matrosin |
§ 32 | Bootsleute |
§ 33 | Steuerleute |
§ 34 | Maschinenkundige |
§ 35 | Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene |
§ 36 | (weggefallen) |
§ 37 | Erwerb des Unionspatentes |
§ 38 | Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent |
§ 39 | Erwerb des Schifferzeugnisses |
§ 40 | Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses |
§ 41 | Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar |
§ 42 | Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken |
§ 43 | Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen |
§ 44 | Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände |
§ 45 | Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken |
§ 46 | Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas |
§ 47 | Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas |
§ 48 | Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 49 | Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 50 | Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 51 | Atemschutzgerättragende Personen |
§ 52 | Durchführung der Prüfungen |
§ 53 | Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung |
§ 54 | Lehrgänge für Maschinenkundige |
§ 55 | Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme |
§ 56 | Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige |
§ 57 | Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen |
§ 58 | Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen |
§ 59 | Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung |
§ 60 | Ausstellung des Schifferdienstbuches |
§ 61 | Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses |
§ 62 | Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms |
§ 63 | Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene |
§ 64 | Befähigungszeugnis für Maschinenkundige |
§ 65 | Durchführung der Prüfung |
§ 66 | Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
§ 67 | Zulassung zur Prüfung |
§ 68 | Prüfungskommissionen |
§ 69 | Bestellung der beisitzenden Mitglieder |
§ 70 | Befreiungen und Erleichterungen |
§ 71 | Nachteilsausgleich |
§ 72 | Nachprüfungen von Prüfungsteilen |
§ 73 | Wiederholung der gesamten Prüfung |
§ 74 | Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung |
§ 75 | Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen |
§ 76 | Prüfungsordnung |
§ 77 | Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten |
§ 78 | Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 79 | Erteilung der besonderen Berechtigung |
§ 80 | Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms |
§ 81 | Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes |
§ 82 | Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses |
§ 83 | Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen |
§ 84 | Ausstellung des Schifferdienstbuches |
§ 85 | Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige |
§ 86 | Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas |
§ 87 | Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
§ 88 | Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen |
§ 89 | Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren |
§ 90 | Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren |
§ 91 | Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 92 | Aussetzung ausländischer Unionspatente |
§ 93 | Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse |
§ 94 | Entzug des Befähigungszeugnisses |
§ 95 | Sicherstellung des Befähigungszeugnisses |
§ 96 | Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften |
§ 97 | Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein |
§ 98 | Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 |
§ 99 | Nutzung neuer Technologien |
§ 100 | Aufgaben auf Fahrgastschiffen |
§ 101 | Betriebsformen |
§ 102 | Bordbuch |
§ 103 | Dienst- und Ruhezeiten |
§ 104 | Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine |
§ 105 | Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen |
§ 106 | Mindestbesatzung auf Schubverbänden |
§ 107 | Mindestbesatzung auf Schleppbooten |
§ 108 | Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen |
§ 109 | Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen |
§ 110 | Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen |
§ 111 | Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten |
§ 112 | Mindestbesatzung auf Personenfähren |
§ 113 | Mindestbesatzung auf Wagenfähren |
§ 114 | Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb |
§ 115 | Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen |
§ 116 | Abweichungen |
§ 117 | Ausnahmebewilligungen |
§ 118 | Zusätzliche Bestimmungen |
§ 119 | Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder |
§ 120 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 121 | Überwachung |
§ 122 | Evaluierung |
§ 123 | Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher |
§ 124 | Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen |
§ 125 | Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher |
§ 126 | Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 127 | Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen |
§ 128 | Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten |
§ 129 | Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen |
§ 130 | Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge |
§ 131 | Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen |
§ 132 | Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde |
§ 133 | Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter |
§ 134 | Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG |
§ 135 | Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen |
§ 136 | Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein |
§ 137 | Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen |
§ 138 | Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden |
§ 139 | Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen |
§ 140 | Anrechnung von Fahrzeiten |
§ 141 | Umtausch von Radarbescheinigungen |
§ 142 | Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren |
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist |
Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken |
Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) | Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person |
Anlage 4 (zu § 20) | Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) |
Anhang 1 zu Anlage 4 | Relevante Kriterien in Bezug auf das Sehvermögen nach Diagnosecode H 00–59 |
Anhang 2 zu Anlage 4 | Relevante Kriterien in Bezug auf das Hörvermögen nach Diagnosecode H 68–95 |
Anhang 3 zu Anlage 4 | Bemerkungen zu der Tabelle und den Anhängen |
Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) | Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal) |
Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) | Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal |
Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) | Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen |
Anhang 1 zu Anlage 6a | Muster des Antragsformulars |
Anhang 2 zu Anlage 6a | Muster für den Zulassungsbescheid |
Anhang 3 zu Anlage 6a | Muster für den Nachweis der praktischen Tätigkeit |
Anlage 7 (zu § 29) | Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute |
Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) | Befähigungsstandards für die Betriebsebene |
Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) | Befähigungsstandards für die Führungsebene |
Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer |
Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) | Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer |
Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) | Prüfungsprogramm Schifferzeugnis |
Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) | Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar |
Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar |
Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) | Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken |
Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) | Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter |
Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) | Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG) |
Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) |
Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) | Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt |
Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) | Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt |
Anlage 21 (zu § 53) | Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung |
Anhang 1 zu Anlage 21 | Muster der Teilnahmebescheinigung |
Anhang 2 zu Anlage 21 | Lernziele |
Anlage 22 (zu § 54) | Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige |
Anlage 23 (zu § 58) | Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen |
Anhang 1 zu Anlage 23 | Muster der Teilnahmebescheinigung |
Anhang 2 zu Anlage 23 | Lernziele |
Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) | Muster Fährschifferzeugnis |
Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) | Muster Behördenschifferzeugnis |
Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) | Muster Sportschifferzeugnis |
Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) | Muster Kleinschifferzeugnis |
Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) | Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein |
Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) | Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen |
Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) | Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt |
Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) | Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren |
Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) | (weggefallen) |
Anlage 33 (zu § 138) | (weggefallen) |
Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
---|---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |||
1 | von 15 bis 250 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | – | – | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | ||
2 | über 250 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | – | – | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | ||
3 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
4 | über 750 bis 1 400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | 1 | ||
5 | über 1 400 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Matrose | 2 | 2 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | – | – | 1 | – |
Stufe | Tragfähigkeit | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
---|---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |||
1 | von 15 bis 500 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Matrose | – | – | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | ||
2 | über 500 bis 750 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
3 | über 750 bis 1 000 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | ||
4 | über 1 000 bis 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 3 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | – | ||
5 | über 1 350 t | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | 1 |
Stufe | Zusammenstellung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | ||||
1 | Schubboot + 1 Schubleichter mit L ≤ 86 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Steuermann | – | – | – | – | |||
Matrose | 1 | – | 1 | 1 | |||
Leichtmatrose | – | 1 | 1 | 1 | |||
2 | Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 liegen oder Abmessungen der Zusammenstellung L ≤ 116,50 m B ≤ 15 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | |||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 2 | |||
Leichtmatrose | – | 1 | – | – | |||
Maschinenkundiger | – | – | – | – | |||
2a | Abweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | |
Steuermann | – | – | 1 | 1 | |||
Matrose | 2 | 1 | 1 | 2 | |||
Leichtmatrose | – | 1 | – | – | |||
Maschinenkundiger | – | – | – | – | |||
3 | Schubboot + 2 Schubleichter oder Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen über Stufe 1 oder 2 liegen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | – | ||
3a | Abweichend von Stufe 3 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | 1 | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | – | ||
4 | Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter oder Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | 1 | – | 1 | – | ||
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
4a | Abweichend von Stufe 4 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 2 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | 1 | 1 | 1 | ||
5 | Schubboot + mehr als 4 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | – | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 | 3 | ||
Leichtmatrose | – | 1 | – | 1 | – | ||
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Stufe | Maschinenleistung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
---|---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |||
1 | bis 150 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | – | – | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | – | 1 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | – | ||
2 | über 150 kW bis 300 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | – | – | – | 1 | ||
Leichtmatrose | – | – | 1 | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | – | ||
3 | über 300 kW bis 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | 1 | 1 | – | – | ||
Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | – | 1 | 1 | ||
Maschinenkundiger | – | – | 1 | 1 | ||
4 | über 450 kW | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Bootsmann | – | – | 1 | 1 | ||
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 |
Stufe | Höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
---|---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |||
1 | bis 75 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Bootsmann | – | – | – | – | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | – | 1 | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | – | ||
2 | von 76 bis 300 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | – | – | – | 1 | ||
Leichtmatrose | – | – | 1 | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | – | ||
3 | von 301 bis 400 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Bootsmann | 1 | 1 | 1 | – | ||
Matrose | – | – | 1 | 2 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | ||
4 | von 401 bis 700 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | – | – | 1 | – | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | ||
5 | von 701 bis 1 100 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | – | – | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | ||
6 | von 1 101 bis 1 600 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | – | – | 1 | 1 | ||
Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 | ||
7 | über 1 600 Personen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 |
Steuermann | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Bootsmann | – | – | 1 | 2 | ||
Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 | ||
Leichtmatrose | – | – | – | – | ||
Maschinenkundiger | – | – | – | 1 |
Stufe | Zulässige Anzahl der Betten | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2 | |||
---|---|---|---|---|---|---|
A | B | C | D | |||
1 | 50 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 |
Steuermann | – | – | – | – | ||
Bootsmann | – | – | – | – | ||
Matrose | – | – | – | – | ||
Leichtmatrose | 2 | 1 | 1 | 1 | ||
Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
2 | 51 bis 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 |
Steuermann | 1 | – | – | – | ||
Bootsmann | – | – | – | – | ||
Matrose | – | – | – | – | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
3 | Über 100 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 3 |
Steuermann | 1 | – | – | – | ||
Bootsmann | – | 1 | 1 | 1 | ||
Matrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | 1 | ||
Maschinist | 1 | 1 | 1 | 1 |
Stufe | Vorhandene Personenzahl | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer |
---|---|---|---|
1 | bis 250 | 1 | 1 |
2 | über 250 | 1 | 2 |
Stufe | Anzahl der belegten Betten | Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | Ersthelfer | atemschutzgerättragende Personen |
---|---|---|---|---|
1 | bis 100 | 1 | 1 | 2 |
2 | über 100 | 1 | 2 | 2 |
Stufe | Zulässige Anzahl der Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder |
---|---|---|---|
1 | bis 35 Personen | Fährführer | 1 |
2 | 36 – 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
3 | 251 – 600 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
4 | 601 – 1 000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
Decksmann | 1 | ||
5 | über 1 000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 2 | ||
Decksmann | 1 |
Stufe | Tragfähigkeit, Fahrgäste | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder |
---|---|---|---|
1 | bis 45 t oder bis 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
2 | bis 135 t oder bis 250 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann | 1 | ||
3 | bis 270 t oder 251 – 600 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
4 | mehr als 270 t oder 601 – 1 000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 1 | ||
Decksmann | 1 | ||
5 | mehr als 270 t oder über 1 000 Personen | Fährführer | 1 |
Decksmann 180 | 2 | ||
Decksmann | 1 |
Herr/Frau [Name], [Vorname] | geboren am: TT.MM.JJJJ | |
Ort: [........................], den TT.MM.JJJJ | Unterschrift der Lehrkraft | |
ICD 10 Diagnose- code | Leiden Begründung für das Kriterium | Unvereinbarkeit mit der jederzeitigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben – voraussichtlich vorübergehend (T) – voraussichtlich dauerhaft (P) | Kann die zugewiesenen Aufgaben jederzeit erfüllen |
---|---|---|---|
A 00-B99 | Infektionen | ||
A 00-09 | Infektiöse Darmerkrankungen Ansteckung anderer, Rezidiv | T – Wenn dies an Land festgestellt wird (aktuelle Symptome oder Erwartung von Testergebnissen hinsichtlich Infektiosität) oder bei nachgewiesener Besiedelung bis Ausheilen nachgewiesen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen |
A 15-16 | Tuberkulose der Atmungsorgane Ansteckung anderer, Rezidiv | T – Bei positivem Screening- Befund oder aus der Anamnese bekannt, bis zur Klärung Bei vorliegender Infektion, bis eine Therapie etabliert ist und bestätigt wird, dass keine Ansteckungsgefahr besteht P – Rezidiv oder schwere bleibende Schäden | Erfolgreicher Abschluss einer Behandlung |
A 50-64 | Infektionen, die vorwiegend durch Geschlechtsverkehr übertragen werden Akute Beeinträchtigung, Rezidiv | T – Wenn an Land festgestellt: bis zur bestätigten Diagnose, Beginn der Behandlung und erfolgreichem Abschluss einer Behandlung P – Nicht behandelbare Spätschäden, die zu Beeinträchtigungen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen |
B 15 | Hepatitis A Übertragbar durch verschmutzte Nahrungsmittel oder verschmutztes Wasser | T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen |
B 16-19 | Hepatitis B Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung und Leberkrebs | T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren |
Hepatitis C Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Möglichkeit einer dauerhaften Leberschädigung | T – Bis Gelbsucht abgeklungen ist oder körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist P – Bleibender Leberschaden mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder wahrscheinlich zu Komplikationen führen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | |
B 20–24 | HIV+ Übertragbar durch Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten. Progression zu HIV-assoziierten Erkrankungen oder zu Aids | T – Gutes Bewusstsein für die Erkrankung und vollständige Beachtung bezüglich der Therapieempfehlungen P – Irreversible Einschränkung durch HIV-assoziierte Erkrankungen. Dauerhafte Einschränkungen durch Nebenwirkungen der Medikation | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal zwei Jahren |
A 00–B 99 nicht separat gelistet | Sonstige Infektionserkrankungen Persönliche Einschränkung, Ansteckung anderer | T – Bei einer schweren Infektion und ernsthaftem Risiko einer Ansteckung P – Bei fortbestehendem Risiko für rezidivierende Beeinträchtigungen oder wiederholte Infektionen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen |
C 00-48 | Krebserkrankungen | ||
C 00-48 | Bösartige Neubildungen
| T – Bis zur vollständigen Klärung, Behandlung und Bewertung der Prognose P – Bleibende Einschränkungen mit Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen, oder bei hoher Rezidiv-Wahrscheinlichkeit | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen. Zu bestätigen durch formelle Beurteilung eines Facharztes |
D 50-89 | Bluterkrankungen | ||
D 50–59 | Anämien/ Hämoglobinopathien Verringerte Belastungsfähigkeit. Episodische Anomalien der roten Blutkörperchen | T – Bis Hämoglobinwerte normalisiert oder stabil sind P – Nicht behandelbare schwere, rezidivierende oder anhaltende Anämie oder beeinträchtigende Symptome durch Abfall der roten Blutkörperchen | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen |
D 73 | Splenektomie (zurückliegender chirurgischer Eingriff) Erhöhte Empfänglichkeit für bestimmte Infektionen | T – Bis klinische Behandlung abgeschlossen und körperliche Belastbarkeit wiederhergestellt ist | Keine Symptome, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen |
D 50–89 nicht separat gelistet | Weitere Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe Unterschiedliche Blutungsneigung, mögliche Einschränkung der Belastbarkeit oder eingeschränkte Infektabwehr | T – Während der Klärung des Krankheitsbildes P – Chronische Gerinnungsstörungen | Beurteilung des Einzelfalls |
E 00-90 | Endokrine und Stoffwechselerkrankungen | ||
E 10 | Diabetes mellitus – mit Insulin behandelt Akute Einschränkung aufgrund einer Hypoglykämie. Komplikationen aufgrund von Entgleisungen des Glucose-Stoffwechsels. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T – Bei fehlender
| Beurteilung des Einzelfalls mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren. Abhängig vom Nachweis einer guten Stoffwechselkontrolle, einer vollständigen Compliance bezüglich der Therapieempfehlungen und einer zuverlässigen Hypoglykämiewahrnehmung. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein |
E 11-14 | Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt; Andere Medikation Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T – Bei fehlender
| Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren |
Diabetes mellitus – nicht mit Insulin behandelt; ausschließlich durch Einhaltung einer Diät behandelt Progression hin zur Insulinbedürftigkeit/-therapie, erhöhte Wahrscheinlichkeit für Komplikationen, die das Sehvermögen, das Nervensystem und das Herz-Kreislauf-System betreffen | T – Bei fehlender
| Wenn Zustand stabil ist und keine Beeinträchtigungen durch Komplikationen vorliegen: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von maximal fünf Jahren | |
E 65-68 | Übergewicht/abnormales Körpergewicht – Über- oder Unterschreitung Risiko zu verunfallen sowie eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit für die Ausführung von Routine- und Notfallaufgaben. Erhöhte Wahrscheinlichkeit für Diabetes, Arterienerkrankungen und Arthrose | T – Wenn sicherheitsrelevante Aufgaben nicht wahrgenommen werden können, wenn das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests schlecht ausfällt, der Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40 ist (Adipositas Grad III) P – Sicherheitsrelevante Aufgaben können nicht wahrgenommen werden; das Ergebnis der Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit oder das Ergebnis des Belastungstests fällt schlecht aus und Verbesserungen konnten nicht erreicht werden | Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Beschränkungen 07*** und/oder 09*** können angezeigt sein |
E 00-90 nicht separat gelistet | Sonstige endokrine und Stoffwechselerkrankungen (Schilddrüse, Nebenniere einschließlich Addison-Krankheit, Hypophyse, Eierstöcke, Hoden) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs oder von Komplikationen | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat P – Bei fortbestehender Einschränkung, Notwendigkeit häufiger Anpassungen der Medikation oder erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Komplikationen | Beurteilung des Einzelfalls: wenn die Medikation stabil ist und seltene Kontrollen erforderlich sind, keine Einschränkungen und nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für Komplikationen bestehen |
F 00-99 | Psychische, kognitive und Verhaltensstörungen | ||
F 10 | Alkoholmissbrauch (Abhängigkeit) Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden | Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden |
F 11-19 | Drogenabhängigkeit/anhaltender Substanzmissbrauch, schließt sowohl illegalen Drogenkonsum als auch Abhängigkeit von verschriebenen Medikamenten ein Rezidive, Unfälle, Verhaltensauffälligkeiten/fehlerhaftes Durchführen der Sicherheitsmaßnahmen | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis ein Jahr nach der Erstdiagnose oder ein Jahr nach jedem Rückfall, in dem eine regelmäßige Untersuchung stattgefunden hat P – Wenn fortbestehend oder wenn Begleiterkrankungen bestehen, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach während der Arbeit verschlechtern oder wieder auftreten werden | Drei aufeinanderfolgende Jahre lang: tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich für einen Zeitraum von drei Jahren, mit den Beschränkungen 04*** und 05***. Danach: tauglich ohne Beschränkungen für aufeinanderfolgende Zeiträume von zwei, drei und fünf Jahren ohne Rückfall und ohne Begleiterkrankungen, wenn bei einem Bluttest am Ende jedes Zeitraums keine Probleme festgestellt werden |
F 20–31 | Psychosen (akute) – organisch, schizophren oder anderen Kategorien der ICD-Liste zugehörig. Bipolare Störungen (manisch-depressiv) Rezidive, die zu Veränderungen der Wahrnehmung und des Denkens, zu Unfällen sowie auffälligem und riskantem Verhalten führen | Nach einer einzigen Episode mit auslösenden Faktoren: T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose | Wenn das Mitglied einer Decksmannschaft Krankheitseinsicht zeigt, die Behandlung eingehalten wird und keine Nebenwirkungen der Medikation bestehen: tauglich mit Beschränkung 04***. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein. Tauglich ohne Beschränkung: ein Jahr nach der Episode, sofern die auslösenden Faktoren vermieden werden können. Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr |
Nach einer einzigen Episode ohne auslösende Faktoren oder mehr als einer Episode mit oder ohne auslösende Faktoren: T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis zwei Jahre nach der letzten Episode P – Mehr als eine Episode oder fortbestehende Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs. Tauglichkeitskriterien werden mit oder ohne Beschränkungen nicht erfüllt | Wenn während eines Zeitraums von zwei Jahren kein Rückfall aufgetreten ist und keine Medikation erforderlich war: tauglich, wenn ein Facharzt festgestellt hat, dass die Ursache eindeutig als vorübergehend identifizierbar und ein Rückfall sehr unwahrscheinlich ist | ||
F 32–38 | Affektive Störungen. Schwere Angstzustände, Depression oder jede andere psychische Störung, die die Leistung beeinträchtigen kann Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen. | T – Während der akuten Phase, der Abklärung oder wenn einschränkende Symptome oder Nebenwirkungen der Medikation bestehen P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Nach vollständiger Genesung und nach umfassender Beurteilung des Einzelfalls. Je nach Merkmalen und Schweregrad der affektiven Störung kann eine Tauglichkeitsbeurteilung angezeigt sein. Zeitliche Befristung: die ersten zwei Jahre, sechs Monate. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein. Die nächsten fünf Jahre, ein Jahr |
Affektive Störungen. Leichte oder reaktive Symptome von Angst oder Depression Rezidiv, eingeschränkte Leistungsfähigkeit, insbesondere in Notfällen | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen und keine Medikation mehr erforderlich ist P – Persistierende oder rezidivierende Symptome, die zu Beeinträchtigungen führen | Sofern keine beeinträchtigenden Symptome vorliegen oder keine beeinträchtigenden Nebenwirkungen der Medikation bestehen. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein. | |
F 00-99 nicht separat gelistet | Andere Störungen z. B. Persönlichkeitsstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen (ADHS), Entwicklungsstörungen (z. B. Autismus) | P – Sofern die Einschätzung besteht, dass sicherheitsrelevante Konsequenzen auftreten können | Sofern keine negativen Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste. Beschränkungen 04*** und/oder 07*** können angezeigt sein |
G 00-99 | Krankheiten des Nervensystems | ||
G 40–41 | Einzelner epileptischer Anfall Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | Einzelner epileptischer Anfall T – Für die Dauer der Abklärung und ein Jahr nach dem Anfall | Ein Jahr nach dem Anfall, bei stabiler Medikation: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen: ein Jahr nach dem Anfall und ein Jahr nach Ende der Behandlung |
Epilepsie – ohne auslösende Faktoren (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | T – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten zehn Jahren | |
Epilepsie – verursacht durch Alkohol, Medikamente, Kopfverletzungen (wiederholte Anfälle) Gefährdung des Fahrzeugs oder anderer Personen oder Selbstgefährdung durch Anfälle | T – Für die Dauer der Abklärung und zwei Jahre nach dem letzten Anfall P – Wiederholte Anfälle, keine Kontrolle durch Medikation | Sofern ohne Medikation oder unter stabiler medikamentöser Einstellung bei guter Therapie-Compliance: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, sofern anfallsfrei und keine Einnahme von Medikamenten mindestens in den letzten fünf Jahren | |
G 43 | Migräne (häufige Anfälle mit einhergehender starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands) Risiko für Rezidive, die zu Einschränkungen führen | P – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Sofern keine leistungseinschränkenden Auswirkungen während der Arbeit zu erwarten sind. Keine Zwischenfälle während vergangener Dienste |
G 47 | Schlafapnoe Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit | T – Bis eine Behandlung begonnen und drei Monate lang erfolgreich durchgeführt wurde P - Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | Wenn die Behandlung drei Monate nachweislich effektiv durchgeführt wurde. Alle sechs Monate Beurteilung der Compliance. Beschränkung 05*** kann angezeigt sein |
Narkolepsie Müdigkeit und Einschlafen während der Arbeit | T – Bis mindestens zwei Jahre durch entsprechende Behandlung kontrolliert P – Behandlung erfolglos oder Behandlung wird nicht eingehalten | Wenn ein Facharzt bestätigt, dass die Behandlung mindestens zwei Jahre vollständig kontrolliert wurde: tauglich mit Beschränkung 04*** | |
G 00–99 nicht separat gelistet | Sonstige Erkrankungen des Nervensystems z. B. Multiple Sklerose, Parkinson-Krankheit Rezidive/Progression. Einschränkungen von Muskelkraft, Gleichgewichtssinn, Koordination und Beweglichkeit | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapie-Compliance P – Wenn die Einschränkungen das sichere Arbeiten beeinträchtigen oder die Person nicht in der Lage ist, die physischen Leistungsanforderungen zu erfüllen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben, unter Berücksichtigung neurologisch-psychiatrischer fachärztlicher Empfehlungen |
R 55 | Synkope und andere Bewusstseinsstörungen Rezidiv mit Verletzungen oder Kontrollverlust | T – Bis zur Klärung der Ursache und bis zum Nachweis, dass die zugrunde liegende Krankheit therapeutisch beherrscht wird. Krankheitsbild: | |
| Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein | ||
| Beurteilung des Einzelfalls. Beschränkung 04*** kann angezeigt sein. | ||
Ereignis, wenn keine erneuten Ereignisse eingetreten sind T – Nachweis der möglichen Ursache oder Ursache gefunden und behandelt: für einen Monat nach erfolgreicher Behandlung
| |||
T 90 | Intrakranielle Verletzungen/Operationen, einschließlich der Behandlung von Gefäßanomalien oder schwere Kopfverletzungen mit Hirnschädigung Gefährdung des Fahrzeugs oder Dritter oder Selbstgefährdung durch cerebrale Krampfanfälle. Störungen der kognitiven, sensorischen oder motorischen Funktionen. Rezidiv oder Komplikationen der zugrunde liegenden Erkrankung | T – Für ein Jahr oder länger, bis die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist, auf der Grundlage einer Facharztmeinung P – Andauernde Einschränkung durch zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung oder wiederkehrende Anfälle | Nach mindestens einem Jahr, wenn die Anfallswahrscheinlichkeit gering* ist und keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich ohne Beschränkungen, wenn keine Einschränkung durch die zugrunde liegende Erkrankung oder Verletzung vorliegt, keine Epilepsie-Medikamente. Anfallswahrscheinlichkeit sehr gering* |
H 00-99 | Erkrankungen der Augen und Ohren | ||
H 00-59 | Augenerkrankungen: fortschreitend oder wiederholt (z. B. Glaukom, Makulopathien, diabetische Retinopathie, Retinitis pigmentosa, Keratokonus, Diplopie, Blepharospasmus, Uveitis, Hornhautgeschwür, Netzhautablösung) Künftige Unfähigkeit, den Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen, Rezidiv-Risiko | T – Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Sehvermögen zu genügen (siehe Anhang 1), oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | Sehr geringe Rezidiv-Wahrscheinlichkeit. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer des Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr erfüllt werden |
H 65-67 | Otitis – externa oder media Rezidive, mögliche Infektionsquelle bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben, Probleme mit der Nutzung von Gehörschutz | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P – Bei chronischer Sekretion des Ohres bei Personen, die mit der Zubereitung/Handhabung von Lebensmitteln zu tun haben | Effiziente Behandlung und keine Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs |
H 68-95 | Krankheiten des Ohres: fortschreitend (z. B. Otosklerose) | T – Vorübergehende Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2), und geringe Wahrscheinlichkeit von Verschlechterungen im weiteren Verlauf oder von beeinträchtigenden Rezidiven nach der Behandlung oder nach dem Ausheilen P – Unfähigkeit, den einschlägigen Anforderungen an das Hörvermögen zu genügen (siehe Anhang 2), oder – im Falle einer Behandlung – erhöhte Wahrscheinlichkeit nachfolgender Verschlechterungen oder beeinträchtigender Rezidive | Sehr geringe Rezidiv-Rate*. Sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb der Gültigkeitsdauer Zeugnisses eine Verschlechterung in dem Maße eintritt, dass die Anforderungen an das Hörvermögen nicht mehr erfüllt werden |
H 81 | Ménière-Krankheit und andere Formen von chronischem oder rezidivierendem stark beeinträchtigendem Schwindel Gleichgewichtsstörungen, dadurch Mobilitätseinschränkung und Übelkeit | T – Während der akuten Phase P – Häufige Anfälle, die zu starken Leistungseinschränkungen führen | Geringe* Wahrscheinlichkeit von Beeinträchtigungen während der Arbeit |
I 00-99 | Herz-Kreislauf-System | ||
I 05-08 I 34-39 | Ererbte Herzkrankheiten und Herzklappenerkrankungen (einschließlich diesbezüglicher Operationen) Bislang nicht abgeklärte/untersuchte Herzgeräusche Wahrscheinlichkeit des Fortschreitens der Erkrankung, Einschränkungen unter Belastung | T – Bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung P – Wenn die körperliche Belastbarkeit eingeschränkt ist oder Episoden mit starker Einschränkung der Leistungsfähigkeit auftreten oder bei Behandlung mit Antikoagulantien oder wenn auf Dauer eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Auftreten einer Beeinträchtigung besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage des Rates eines Kardiologen |
I 10-15 | Hypertonie Erhöhte Wahrscheinlichkeit einer ischämischen Herzerkrankung, von Augen- und Nierenschäden oder eines Schlaganfalls. Mögliche hypertensive Entgleisung/Krise | T – Normalerweise, wenn mmHG > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, bis zur Abklärung und, sofern erforderlich, erfolgreichen Behandlung P – Wenn mmHG dauerhaft > 160 systolisch oder > 100 diastolisch ist, mit oder ohne Behandlung | Bei Behandlung und wenn keine Beeinträchtigungen durch die Erkrankung oder die Medikamente vorliegen |
I 20-25 | Ischämische Herzkrankheiten, z. B. myokardialer Infarkt, im EKG nachweisbarer früherer myokardialer Infarkt oder neu entdeckter Linksschenkelblock, Angina Pectoris, Herzstillstand, koronare Bypass-Operation, Koronarangioplastie Plötzliche auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Probleme mit der Versorgung bei erneuten kardialen Ereignissen während der Arbeit | T – Für drei Monate nach der Erstuntersuchung und Behandlung, länger, wenn die Symptome fortbestehen und im Falle einer erhöhten Rezidiv-Wahrscheinlichkeit aufgrund eines pathologischen Befunds P – Wenn die Kriterien für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses nicht erfüllt werden und eine weitere Senkung der Rezidiv-Wahrscheinlichkeit unwahrscheinlich ist | Wenn die Rezidiv-Rate sehr gering ist und die Person sich strikt an die Empfehlungen zur Risikosenkung hält und keine relevante Begleiterkrankung gegeben ist, zunächst Ausgabe eines Nachweises mit sechsmonatiger Gültigkeit, anschließend Tauglichkeitszeugnisse für ein Jahr. Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
I 44-49 | Herzrhythmusstörungen und Überleitungsstörungen (einschließlich derjenigen mit Herzschrittmachern und implantiertem Kardioverter-Defibrillator (ICD)) Risiko für Beeinträchtigungen durch Rezidive, plötzlich auftretende Schwächezustände, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Funktion des Schrittmachers/ICD kann durch starke elektrische Felder gestört werden | T – Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs P – Wenn einschränkende Symptome gegeben sind oder bei erhöhter Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung bei Rezidiv sowie bei ICD-Implantation | Wenn die Rezidiv-Rate gering* ist: tauglich mit Beschränkung 04*** Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
I 61-69 G 46 | Ischämische zerebrovaskuläre Krankheiten (Schlaganfall oder transiente ischämische Attacke) Erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Einschränkung der Mobilität. Erhöhtes Risiko für die Entwicklung anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. Bis drei Monate nach der Erstdiagnose P – Wenn die verbleibenden Symptome Einfluss auf die Dienstpflichten haben oder ein deutlich erhöhtes Risiko für ein Rezidiv besteht | Einzelfallbeurteilung der Diensttauglichkeit: Beschränkung 04*** ist angezeigt. Die Beurteilung berücksichtigt auch die Wahrscheinlichkeit zukünftiger kardialer Erkrankungen. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
I 73 | Arterielle Verschlusskrankheit Risiko für das Vorliegen anderer Kreislauferkrankungen, die einen plötzlichen Verlust von Fähigkeiten zur Folge haben können. Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit | T – Bis zum Abschluss der Untersuchung/Beurteilung P – Wenn die Person nicht fähig ist, ihre Aufgaben wahrzunehmen | Tauglich mit Beschränkung 04***, vorausgesetzt, die Symptome sind nur gering ausgeprägt und beeinträchtigen nicht die wesentlichen Dienstpflichten, oder sie sind operativ oder durch eine andere Behandlung vollständig beseitigt. Zu beurteilen ist das Risiko für zukünftige kardiale Erkrankungen. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
I 83 | Krampfadern Möglichkeit von Blutungen bei Verletzungen, Hautveränderungen und Geschwüren | T – Bis zum Abschluss der Behandlung, wenn beeinträchtigende Symptome bestehen. Bis zu einem Monat im Anschluss an eine Operation | Keine beeinträchtigenden Symptome oder Komplikationen |
I 80.2-3 | Thrombose der tiefen Venen/Lungenembolie Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und einer schweren Lungenembolie. Risiko/Wahrscheinlichkeit von Blutungen aufgrund von Behandlung mit Gerinnungshemmern | T – Bis zur Klärung und zum Abschluss der Behandlung sowie normalerweise während der vorübergehenden Einnahme von Gerinnungshemmern P – Zu erwägen bei wiederholtem Auftreten oder Dauermedikation mit Gerinnungshemmern | Kann als tauglich erachtet werden für Arbeiten mit geringer Verletzungswahrscheinlichkeit, sofern stabil eingestellt mit Gerinnungshemmern mit regelmäßiger Kontrolle des Gerinnungswerts |
I 00-99 nicht separat gelistet | Andere Herzerkrankungen, z. B. Kardiomyopathie, Perikarditis, Herzinsuffizienz Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs, plötzlicher Verlust von Fähigkeiten, Beschränkung der körperlichen Belastbarkeit | T – Bis zur Klärung, Behandlung und Nachweis des Behandlungserfolgs P – Wenn beeinträchtigende Symptome vorliegen oder das Risiko einer Beeinträchtigung bei erneutem Auftreten besteht | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten |
J 00-99 | Atmungssystem | ||
J 02–04 J 30–39 | Erkrankungen der Nase, der Nasennebenhöhlen und der Halsorgane Beeinträchtigung für den Erkrankten. Unter bestimmten Umständen Kontamination der Lebensmittel oder Übertragung der Infektion auf andere Besatzungsmitglieder | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P – Wenn die Krankheit immer wiederkehrt | Nach Abschluss der Behandlung, wenn keine Faktoren bestehen, die ein Rezidiv begünstigen |
J 40-44 | Chronische Bronchitis und/oder Emphysem Geringere Belastungstoleranz und beeinträchtigende Symptome | T – In akuten Phasen P – Wenn es wiederholt zu schweren Rezidiven kommt oder wenn die allgemeinen Tauglichkeitsnormen nicht erfüllt werden können oder wenn eine Kurzatmigkeit vorliegt, die zu Leistungseinschränkungen führt | Zu berücksichtigen ist, ob Tauglichkeit für Notfallsituationen besteht. Anforderungen der Routine- und Notfalltätigkeiten für die zugewiesenen sicherheitsrelevanten Dienstpflichten können erfüllt werden. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
J 45–46 | Asthma (detaillierte Prüfung unter Berücksichtigung der Facharztinformationen für alle Berufsanfänger/Erstuntersuchungen) Unvorhersehbare Episoden schwerer Atemnot verursacht | T – Bis die Episode abgeklungen, die Ursache geklärt (einschließlich möglicher arbeitsplatzbedingter Ursachen) und ein effektives Behandlungsschema eingerichtet ist oder vorliegt. Bei Personen unter 20 Jahren, die innerhalb der letzten drei Jahre (aufgrund des Asthmas) ins Krankhaus eingewiesen wurden oder mit Steroiden oral behandelt wurden P – Bei vorhersehbarem Risiko für das plötzliche Auftreten lebensbedrohlicher Asthmaanfälle während der Arbeit oder mit der Vorgeschichte eines schlecht kontrollierten Asthmas, d. h. mit häufigen Behandlungen im Krankenhaus in der Vergangenheit | Diensttauglich, wenn die Krankengeschichte auf ein Erwachsenenasthma** hindeutet, das mit Inhalatoren gut kontrolliert werden kann, und in den vergangenen zwei Jahren keine stationäre Behandlung oder keine Behandlung mit oralen Steroiden erforderlich war oder bei einer Krankengeschichte eines anstrengungsinduzierten Asthmas, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf |
J 93 | Pneumothorax (spontan oder traumatisch) Akute Einschränkung aufgrund eines Rezidivs | T – Normalerweise für zwölf Monate nach der ersten Episode P – Nach rezidivierenden Episoden, sofern keine Pleurektomie oder Pleurodese vorgenommen wurde | Normalerweise zwölf Monate nach der Episode oder kürzer, wenn vom Facharzt geraten |
K 00-99 | Verdauungssystem | ||
K 01-06 | Erkrankungen der Mundhöhle Akute Zahnschmerzen. Wiederholte Mund- und Zahnfleischentzündungen | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | Wenn Zähne und Zahnfleisch (bei Zahnlosen das Zahnfleisch sowie gut angepasster Zahnersatz in gutem Erhaltungszustand) in gutem Zustand sind. Keine komplexen Prothesen oder wenn Zahnvorsorgeuntersuchung im vergangenen Jahr und entsprechende Folgebehandlungen abgeschlossen wurden und seitdem keine Probleme bestanden |
K 25–28 | Ulcus pepticum Rezidiv mit Schmerzen, Blutungen oder Perforation | T – Bis zur Ausheilung oder Sanierung durch Operation oder Heliobacter-Eradikation und normale Ernährung seit drei Monaten P – Wenn das Ulcus trotz Operation und Medikation fortbesteht | Nach der Genesung und ohne diätetische Einschränkung seit drei Monaten |
K 40–41 | Hernien – Leistenhernie oder Schenkelhernie Risiko einer Strangulation | T – Bis untersucht und bestätigt, dass kein Risiko einer Einklemmung/Strangulation besteht, und, sofern erforderlich, behandelt | Nach erfolgreicher Behandlung oder wenn der Chirurg bestätigt, dass kein Risiko für eine Strangulation besteht |
K 42-43 | Hernien – Nabelbruch, Bauchwandbruch Instabilität der Bauchwand beim Bücken und Heben | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen | Beurteilung des Einzelfalls, je nach Schwere der Symptome oder der Beeinträchtigung. Zu berücksichtigen sind die Auswirkungen regelmäßiger schwerer körperlicher Anstrengungen |
K 44 | Hernien – Zwerchfellhernie (Hiatushernie) Reflux von Mageninhalt und Magensäure, der Sodbrennen usw. | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage der Schwere der Symptome im Liegen und der durch sie verursachten Schlafstörungen |
K 50, 51, 57, 58, 90 | Nichtinfektiöse Enteritis, Colitis, Morbus Crohn, Divertikulitis usw. Beeinträchtigungen und Schmerzen | T – Bis untersucht und behandelt P – Bei schweren Verläufen oder Rezidiven | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Bei geringer Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs |
K 60 I 84 | Analerkrankungen: Hämorrhoiden, Fissuren, Fisteln Wahrscheinlichkeit von Episoden, die Schmerzen verursachen und die Aktivität einschränken | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P – Zu erwägen, wenn nicht behandelbar oder rezidivierend | Beurteilung des Einzelfalls |
K 70, 72 | Leberzirrhose Leberversagen. Blutungen von Ösophagusvarizen | T – Bis zur vollständigen Klärung P – Bei schwerem Verlauf oder bei Auftreten von Aszites oder Ösophagusvarizen | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
K 80-83 | Erkrankungen der Gallenblase und der Gallenwege Gallenkoliken aufgrund von Gallensteinen, Gelbsucht, Leberversagen | T – Bei Gallenkoliken bis zum Abschluss der Behandlung P – Fortgeschrittene Lebererkrankung, rezidivierende oder persistierende leistungsbeeinträchtigende Symptome | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt. Plötzliches Auftreten einer Gallenkolik unwahrscheinlich |
K 85–86 | Pankreatitis Risiko/Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs | T – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist P – Bei wiederholtem Auftreten oder wenn alkoholbedingt, es sei denn, die Abstinenz ist bestätigt | Beurteilung des Einzelfalls auf der Grundlage von Facharztberichten |
Y 83 | Stoma (Ileostomie, Kolostomie) Beeinträchtigung bei Kontrollverlust – Bedarf an Beuteln usw. Möglicherweise Schwierigkeiten bei länger andauernder Notfallsituation | T – Bis zur Abklärung, guten Kontrolle und Therapieadhärenz. P – Bei schlechter Kontrolle | Beurteilung des Einzelfalls |
N 00-99 | Krankheiten des Urogenitalsystems | ||
N 00, N 17 | Akutes nephritisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | P – Bis die Erkrankung ausgeheilt ist | Beurteilung des Einzelfalls bei Vorliegen von Residuen |
N 03–05, N 18–19 | Subakutes oder chronisches nephritisches Syndrom oder nephrotisches Syndrom Nierenversagen, Bluthochdruck | T – Bis zur Klärung | Beurteilung des Einzelfalls durch einen Facharzt auf der Grundlage der Nierenfunktion und der Wahrscheinlichkeit von Komplikationen |
N 20-23 | Nieren- oder Uretersteine Schmerzen aufgrund einer Nierenkolik | T – Bis untersucht und bestätigt, dass keine Wahrscheinlichkeit für Symptome besteht, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P – In schweren Fällen wiederholter Steinbildung | Beurteilung des Einzelfalls |
N 33, N 40 | Prostatavergrößerung/ Verlegung der Harnwege Akuter Harnverhalt | T – Bis untersucht und behandelt P – Wenn nicht heilbar | Beurteilung des Einzelfalls |
N 70-98 | Gynäkologische Erkrankungen – starke Vaginalblutungen, starke Menstruationsbeschwerden, Endometriose, Prolaps der Geschlechtsorgane oder Sonstiges Beeinträchtigung aufgrund von Schmerzen oder Blutungen | T – Wenn Beeinträchtigung besteht oder eine Untersuchung erforderlich ist zur Klärung und Behandlung der Ursache | Beurteilung des Einzelfalls, wenn ein Risiko besteht, dass die Erkrankung während der Fahrt behandelt werden muss oder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt |
R 31, 80, 81, 82 | Proteinurie, Hämaturie, Glukosurie oder sonstige abnorme Urinbefunde Indikator für Nieren- oder andere Erkrankungen | T – Wenn Erstbefunde klinisch signifikant P – Schwere und nicht heilbare Ursache, z. B. Einschränkungen der Nierenfunktion | Sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer ernsten Grunderkrankung |
Z 90.5 | Verlust einer Niere oder Funktionslosigkeit einer Niere Eingeschränkte Regulierung des Flüssigkeitshaushalts unter Extrembedingungen, wenn die verbleibende Niere nicht voll funktionstüchtig ist | P – Bei einem Mitglied der Decksmannschaft vor der ersten Anmusterung: jede Einschränkung der Funktionsfähigkeit der verbleibenden Niere. Bei einem bereits im Dienst befindlichen Mitglied der Decksmannschaft: bei signifikanter Dysfunktion der verbleibenden Niere | Die verbleibende Niere muss voll funktionsfähig sein, eine fortschreitende Erkrankung der Niere darf nicht vorliegen, Beurteilungsgrundlage: Untersuchungen der Niere und Bericht eines Facharztes |
O 00-99 | Schwangerschaft | ||
O 00–99 | Schwangerschaft Komplikationen, in der Endphase Einschränkungen der Mobilität. Möglichkeit der Gefährdung von Mutter und Kind im Fall einer vorzeitigen Entbindung während der Arbeit | T – Entscheidungen im Einklang mit nationaler Gesetzgebung Atypischer Verlauf einer Schwangerschaft, die eine hohe Kontrolldichte erfordert | Komplikationslose Schwangerschaft ohne weitere beeinträchtigende Effekte: Entscheidungen im Einklang mit nationaler Praxis und Gesetzgebung |
L 00-99 | Haut | ||
L 00-08 | Infektionen der Haut Rezidive, Ansteckung anderer Personen | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P – Zu erwägen für Mitglieder der Decksmannschaft bei rezidivierendem Auftreten | Je nach Art und Schwere der Infektion |
L 10-99 | Andere Hauterkrankungen, z. B. Ekzeme, Dermatitis, Psoriasis Rezidive, manchmal beruflich bedingt | T – Bei Symptomen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen | Beurteilung des Einzelfalls, entsprechend eingeschränkt, falls Verschlimmerung durch Hitze oder Kontakt mit Substanzen am Arbeitsplatz |
M 00-99 | Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems | ||
M 10-23 | Arthrose, andere Gelenkerkrankungen und nachfolgender Gelenkersatz Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Möglichkeit einer Infektion oder Dislokation und beschränkte Lebensdauer der Gelenkprothesen | T – Nach Knie- oder Hüftgelenkersatz sind vor Rückkehr zur Arbeit eine vollständige Wiedererlangung der Gelenkfunktion sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes erforderlich P – Bei fortgeschrittenen und schweren Fällen | Beurteilung des Einzelfalls. Kann allen Anforderungen der Routine- und Notfallaufgaben entsprechen; es besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung, die eine Wahrnehmung der Aufgaben unmöglich macht |
M 24.4 | Luxation und Subluxation von Schulter- oder Kniegelenken Plötzliche Mobilitätseinschränkung, mit Schmerzen | T – Bis zur ausreichenden Wiederherstellung und Stabilität der Gelenkfunktion | Beurteilung des Einzelfalls bei nur gelegentlich auftretender Luxation/Subluxation |
M 54.5 | Rückenschmerzen Schmerzen und Einschränkungen der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben. Zunahme der Einschränkungen | T – Während der Akutphase P – Bei rezidivierendem Verlauf oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen | Beurteilung des Einzelfalls |
Y 83.4 Z 97.1 | Prothesen der Gliedmaßen Einschränkung der Mobilität mit Auswirkungen auf die Routine- und Notfallaufgaben | P – Wenn wesentliche Aufgaben nicht wahrgenommen werden können | Wenn Routine- und Notfallaufgaben ausgeführt werden können, dürfen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten bestehen, die nicht zu den grundlegenden Aufgaben gehören. Beschränkung 03*** kann angezeigt sein |
Allgemeine Erkrankungen | |||
R 47, F 80 | Sprachstörungen Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit | P – Unvereinbar mit der zuverlässigen, sicheren und effektiven Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben | Keine Beeinträchtigung der wesentlichen sprachlichen Kommunikation |
T 78 Z 88 | Allergien (außer allergischer Hautausschlag und Asthma) Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs und zunehmende Schwere der Reaktion. Einschränkung der Fähigkeit, die Aufgaben wahrzunehmen | T – Bis keine Symptome mehr vorliegen, die das sichere Arbeiten beeinträchtigen P – Wenn lebensbedrohliche Reaktionen vernünftigerweise vorhersehbar sind | Wenn die allergische Reaktion eher nur beeinträchtigende Symptome auslöst und nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation führt und die Auswirkungen vollständig durch die langfristige Einnahme von nicht steroidalen Medikamenten oder durch eine geänderte Lebensführung, die während der Arbeit ohne sicherheitskritische Auswirkungen durchführbar ist, kontrolliert werden können |
Z 94 | Transplantationen – Niere, Herz, Lunge, Leber (für Prothesen von Gelenken und Gliedmaßen sowie Linsen, Hörhilfe, Herzklappen usw. vgl. die jeweiligen krankheitsspezifischen Abschnitte) Möglichkeit einer Abstoßung. Nebenwirkungen der Medikation | T – Bis ein stabiler Zustand nach der Operation und unter der Medikation zur Vermeidung einer Abstoßungsreaktion erreicht ist P – Beurteilung des Einzelfalls sowie Bestätigung durch formelle Beurteilung eines Facharztes | Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglich mit einer zeitlichen Befristung von einem Jahr |
Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen | Chronisch-progrediente Erkrankungen, die zurzeit bei den entsprechenden Krankheitsgruppen enthalten sind, z. B. Huntington Chorea (einschließlich positiver Familienanamnese) und Keratokonus | T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P – Wenn eine nachteilige Entwicklung wahrscheinlich ist | Beurteilung des Einzelfalls unter Berücksichtigung einer positiven Beratung eines Facharztes. Tauglichkeit kann trotz Vorliegen solcher Erkrankungen gegeben sein, sofern eine nachteilige Entwicklung bis zur nächsten Tauglichkeitsuntersuchung als unwahrscheinlich beurteilt wird |
Bei den jeweiligen Erkrankungen einzuordnen | Erkrankungen, die nicht gesondert aufgeführt sind | T – Bis untersucht und, sofern erforderlich, behandelt P – Sofern dauerhaft Beeinträchtigungen vorliegen | Zur Beurteilung können Empfehlungen für ähnliche Krankheitsbilder genutzt werden. Zu berücksichtigen sind eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das plötzliche Auftreten von Handlungsunfähigkeit, für das Auftreten von Rezidiven oder Progression der Erkrankung sowie Einschränkungen bei der Durchführung von Routine- und Notfallaufgaben. In Zweifelsfällen sollte der Rat von spezialisierten Ärzten eingeholt werden oder eine Beschränkung der Tauglichkeit oder der Verweis an einen Gutachter in Erwägung gezogen werden |
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten | |
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument) |
Name und Vorname des untersuchenden Arztes | |
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit |
Stempel | ||
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin |
Name, Vorname (falls vorhanden auch Geburtsname) des Untersuchten | |
Geburtsdatum und -ort | Ausgewiesen durch Vorlage von (Personalausweis oder Reisepass oder anderes amtliches Identitätsdokument) |
Name und Vorname des untersuchenden Arztes | |
Anschrift | Telefonische Erreichbarkeit |
Stempel | ||
Datum, Unterschrift des Arztes/der Ärztin |
Abschnitt 1: Voraussetzungen für die Zulassung von Ärzten und Ärztinnen | ||||
1. | Für die Erteilung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen: | |||
1.1 | Approbation als Arzt oder Ärztin, | |||
1.2 | Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin, | |||
1.3 | verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben, | |||
1.4 | Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerninhalten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung, | |||
1.5 | Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung, | |||
1.6 | mindestens 8-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens vier Betriebsbegehungen auf Binnenschiffen oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung und | |||
1.7 | Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen. | |||
2. | Für die Erteilung der Zulassung müssen schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden, aus denen sich das Vorliegen der unter Nummer 1 genannten Voraussetzungen ergibt. | |||
3. | Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.5 und 1.6 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Erteilung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen. | |||
4. | Die Nachweise nach den Nummern 1.3 bis 1.6 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden. | |||
Abschnitt 2: Voraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen | ||||
1. | Für die Verlängerung der Zulassung gelten folgende Voraussetzungen: | |||
1.1 | Approbation als Arzt oder Ärztin, | |||
1.2 | Abschluss als Facharzt oder Fachärztin für Arbeitsmedizin oder abgeschlossene Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin, | |||
1.3 | verkehrsmedizinische Erfahrungen, insbesondere durch Betriebsarzttätigkeit in Logistikunternehmen oder durchgeführte Eignungsuntersuchungen nach verkehrsrechtlichen Vorgaben, | |||
1.4 | Teilnahme an einem Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der Berufsgenossenschaft innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung, | |||
1.5 | mindestens 4-stündige Mitfahrt auf einem Binnenschiff im Steuerhaus, Maschinenraum und an Deck, als Hospitant, oder mindestens zwei Betriebsbegehungen auf Binnen- oder Küstenschiffen in betriebsärztlicher Funktion innerhalb von 24 Monaten vor dem Antrag auf Verlängerung der Zulassung und | |||
1.6 | Vorhandensein von für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen. | |||
2. | Für die Verlängerung der Zulassung müssen folgende schriftliche oder elektronische Nachweise erbracht werden: | |||
2.1 | Erklärung über das Fortbestehen der | |||
2.1.1 | Approbation als Arzt oder Ärztin | |||
2.1.2 | arbeitsmedizinischen Fachkunde und | |||
2.1.3 | für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung erforderlichen personellen und technischen Ausstattung, | |||
2.2 | Bescheinigungen über die Teilnahme an dem Seminar und an der Mitfahrt nach den Nummern 1.4 und 1.5. | |||
3. | Liegen die Anforderungen nach den Nummern 1.4 und 1.5 zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags auf Verlängerung der Zulassung nicht vor, kann zur Vermeidung unbilliger Härten oder, wenn ein besonderes Bedürfnis vorliegt, eine vorläufige Verlängerung der Zulassung für bis zu zwei Jahre erteilt werden. In dieser Zeit ist der Erwerb der fehlenden Anforderungen nachzuweisen. | |||
4. | Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Erklärungen der antragstellenden Person nach Nummer 2.1 können entsprechende Nachweise verlangt werden. | |||
5. | Die Nachweise nach den Nummern 1.4 und 1.5 können auch durch den Nachweis gleichwertiger praktischer Erfahrungen ersetzt werden. | |||
Abschnitt 3: Verfahren | ||||
1. | Antrag | |||
Die Zulassung kann nur auf persönlichen Antrag der Person erteilt werden, die die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung nach §§ 21 und 22 Binnenschiffspersonalverordnung und §§ 4.01, 4.02 Rheinschiffspersonalverordnung durchführen möchte. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten. | ||||
2. | Prüfung | |||
Die Berufsgenossenschaft prüft den Antrag auf das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann mit der antragstellenden Person ein fachliches Informationsgespräch führen sowie nach Terminabsprache die apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen prüfen oder prüfen lassen. | ||||
3. | Zulassung und Verlängerung | |||
3.1 | Zulassung | |||
Die Zulassung wird für fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar. Die Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt. | ||||
3.2 | Verlängerung | |||
Auf Antrag kann die Zulassung jeweils um fünf Jahre verlängert werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der Berufsgenossenschaft zu stellen. Ein Muster-Antragsformular ist in Anhang 1 zu dieser Anlage enthalten. Die Verlängerung der Zulassung wird durch Bescheid nach dem Muster des Anhangs 2 zu dieser Anlage erteilt. | ||||
4. | Nebenbestimmungen | |||
Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen sollen durch Auflagen und Auflagenvorbehalte sichergestellt werden. | ||||
4.1 | Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach Nummer 5 und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. | |||
4.2 | Die zugelassene Person ist zu verpflichten | |||
4.2.1 | die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen, | |||
4.2.2 | die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen persönlich vorzunehmen oder einzuleiten, | |||
4.2.3 | die Untersuchungsergebnisse und -befunde zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr den Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 dieser Verordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen, | |||
4.2.4 | bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen, | |||
4.2.5 | bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen die nach der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriums - medizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren, | |||
4.2.6 | die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse in jedem Fall persönlich vorzunehmen, | |||
4.2.7 | die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren, | |||
4.2.8 | die Untersuchungsbefunde auf Verlangen der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen, | |||
4.2.9 | sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten; die Nachweise darüber sind der Berufsgenossenschaft bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen, | |||
4.2.10 | der Berufsgenossenschaft die praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen; ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 zu dieser Anlage enthalten und auf der Internetseite der Berufsgenossenschaft abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de), | |||
4.2.11 | der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere bei | |||
4.2.11.1 | Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis, | |||
4.2.11.2 | Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, | |||
4.2.11.3 | Verzicht auf die Zulassung, | |||
4.2.11.4 | Ruhen der Approbation. | |||
5. | Widerruf der Zulassung | |||
5.1 | Die Berufsgenossenschaft kann eine Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die Berufsgenossenschaft kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen. | |||
5.2 | Die zugelassene Person ist vor der Entscheidung zu hören. | |||
6. | Erlöschen der Zulassung | |||
Die Zulassung erlischt insbesondere bei Verzicht auf die Zulassung, Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, Ruhen der Approbation oder bei einem Wechsel der ärztlichen Praxis, soweit die Voraussetzungen nach Abschnitt 1 Nummer 1.7 bzw. Abschnitt 2 Nummer 1.6 nicht mehr nachgewiesen werden können. Bei Erlöschen der Zulassung sind die Aufzeichnungen über die ärztlichen Untersuchungen zehn Jahre ab dem Tag des Erlöschens der Zulassung aufzubewahren und am Tag des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist, bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert, zu löschen oder einem Nachfolger zu übergeben. |
Hiermit beantrage ich die | ||||
☐ | Erstmalige Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV | |||
☐ | Zulassungs-Verlängerung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV | |||
Hinweis: Für die Zulassungs-Verlängerung sind nur am Ende des Formblattes die Erklärungen und Nachweise nach 2.1 und 2.2 beizufügen. | ||||
Titel, Vorname, Name | ||||
Geburtsdatum | ||||
Dienstanschrift | ||||
Einrichtung | ||||
Straße | ||||
PLZ, Ort | ||||
Telefon | Telefax | |||
Privatanschrift (freiwillige Angabe) | ||||
Straße | ||||
PLZ, Ort |
Nr.* | Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 1 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV | Angaben | Beleg; Seitenzahl der Anlage |
1.1 | Zeitpunkt der Approbation | Datum: | |
1.2 | Erwerb der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ | Datum: | |
oder Erwerb der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ | Datum: | ||
Seit wann sind Sie arbeitsmedizinisch tätig? | Datum: | ||
1.3 | Verkehrsmedizinische Erfahrungen | ||
Betriebsarztfunktion in Logistikbetrieben | |||
oder Verkehrsmedizinische Untersuchungen: – welche?; – Anzahl pro Jahr | |||
1.4 | Teilnahme an von Ärztekammern anerkannten verkehrsmedizinischen Fortbildungen im Umfang von mindestens 15 Fortbildungspunkten/Lerneinheiten, innerhalb von 60 Monaten vor dem Antrag auf Erteilung der Zulassung | ||
1.5 | Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr | Datum: | |
1.6 | Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt | ||
Bescheinigung über Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant | Datum: | ||
oder Bescheinigung über vier betriebsärztliche Schiffsbegehungen (Binnen-, Küstenschiff) | |||
1.7 | Apparative und räumliche Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV | ||
Räumliche Größe der Praxis in qm | |||
Ich verfüge über ein Sehtestgerät | |||
• Fabrikat/Hersteller | |||
• Typ | |||
• Baujahr | |||
mit den Untersuchungsmöglichkeiten | |||
• Sehschärfe Ferne | |||
• Dämmerungssehvermögen | |||
• Stereosehen | |||
• Farbsinn nach ISHIHARA Anzahl der prüfbaren Farbtafeln: | |||
Ich verfüge über ein Perimeter, das die Anforderungen nach CESNI erfüllt | |||
• Fabrikat/Hersteller | |||
• Typ | |||
• Baujahr | |||
Farbunterscheidungsvermögen | |||
• Farbtafeln nach ISHIHARA vorhanden? Anzahl der prüfbaren Tafeln: | |||
• Velhagen-Test vorhanden? | |||
• Alternativ: anderer Farbtest vorhanden? Falls ja, welcher? | |||
Gehöruntersuchung | |||
Ich verfüge über eine Hörprüfkabine gem. DIN EN ISO 8253-1 | |||
Über welche Audiometrie-Einrichtung, die die Norm nach ISO-8253-1:2010 erfüllt, verfügen Sie? | |||
• Fabrikat/Hersteller | |||
• Typ | |||
• Baujahr |
Nr.** | Angaben/Nachweise gem. Abschnitt 2 der Anlage 6a zu § 24 Abs. 2 BinSchPersV | Angaben | Beleg; Seitenzahl der Anlage | |
1 bis 2.1.3 | Erklärung über das Fortbestehen der formalen und technischen Voraussetzungen zur Zulassungs- Verlängerung nach § 24 Abs. 2 i. V. m. Anlage 6a der BinSchPersV | |||
Ich erkläre, dass meine Approbation weiter uneingeschränkte Gültigkeit hat, ich zum Führen der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin/der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin weiterhin berechtigt bin und sich im Vergleich zum ersten Antrag der Zulassung nach § 24 Abs. 2 BinSchPersV und § 5 Abs. 1 RheinSchPersEV keine Änderungen meiner apparativen, personellen oder räumlichen Ausstattung ergeben haben. Der nach §§ 21, 22 BinSchPersV und §§ 4.01, 4.02 RheinSchPersV erforderliche Untersuchungsumfang kann von mir weiterhin uneingeschränkt geleistet werden. | ||||
Ort, Datum | ||||
Stempel/ | ||||
Unterschrift | ||||
2.2 | Teilnahme am Seminar „Arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Verkehrsrecht in der Binnenschifffahrt“ der BG Verkehr | Datum: | ||
2.2 | Arbeitsplatzkenntnisse in der Binnenschifffahrt | |||
Mitfahrt an Deck/im Steuerstand, Maschinenraum als Hospitant | Datum: | |||
oder zwei betriebsärztliche Schiffsbegehungen | 1. 2. |
Hiermit bestätige ich die Vollständigkeit und Richtigkeit der oben gemachten Angaben. |
(Ort, Datum) |
(Stempel, Unterschrift) |
wird auf Grundlage von § 24 Absatz 2 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie § 5 Abs. 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) zugelassen, Tauglichkeitsuntersuchungen im Sinne von §§ 21 und 22 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie von § 4.01 Nummer 2 und 3, § 4.02 Nummer 2 und 3, § 7.01 Nummer 2, § 8.01 Nummer 2 und § 12.04 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffspersonalverordnung vorzunehmen. | |||
Diese Zulassung ist nicht übertragbar. | |||
Diese Zulassung gilt für fünf Jahre, d. h. bis zum … | |||
Die Zulassung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen. | |||
Nebenbestimmungen | |||
1. | Die Entscheidung wird mit folgenden Auflagen verbunden: | ||
1.1 | Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind auf Grundlage der geltenden rechtlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Standes der medizinischen und arbeitsmedizinischen Erkenntnisse durchzuführen. | ||
1.2 | Die ärztlichen Untersuchungen und weiteren Maßnahmen sind persönlich vorzunehmen oder einzuleiten. | ||
1.3 | Die Untersuchungsergebnisse und -befunde sind zu dokumentieren und persönlich auszuwerten, die untersuchte Person über das Ergebnis der Befundbewertung in Kenntnis zu setzen und ihr der Tauglichkeitsnachweis nach Anlage 5 oder 6 der Binnenschiffspersonalverordnung sowie nach Anlage 1 der Rheinschiffspersonalverordnung auszuhändigen. | ||
1.4 | Bei Inanspruchnahme von Fremdleistungen wie Labor- und Zusatzuntersuchungen sind deren Durchführung nach dem Stand der Technik bzw. den einschlägigen Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sicherzustellen und der BG Verkehr auf Verlangen nachzuweisen. | ||
1.5 | Bei eigenständig erbrachten medizinischen laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen sind die gemäß der „Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen – Rili-BÄK“ vorgeschriebenen internen und externen Qualitätssicherungsmaßnahmen einzuhalten sowie bei der Vergabe zur Durchführung von laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen an externe Laboratorien die Einhaltung der Vorgaben der Rili-BÄK zu garantieren. | ||
1.6 | Die zusammenfassende Beurteilung aller Untersuchungsergebnisse ist in jedem Fall persönlich vorzunehmen. | ||
1.7 | Die Untersuchungsbefunde und -ergebnisse sind nach den berufsüblichen Standards zu dokumentieren. | ||
1.8 | Die Untersuchungsbefunde sind auf Verlangen der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle in anonymisierter Form als Kopie oder Abschrift vorzulegen. | ||
1.9 | Sie sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die Bestimmungen zu informieren, die für die mit der Zulassung verbundene Berufsausübung gelten. Die Nachweise darüber sind der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle auf Verlangen vorzulegen. | ||
1.10 | Sie haben der BG Verkehr bzw. der von dieser benannten fachkundigen Stelle Ihre praktische Tätigkeit als zugelassener Arzt oder zugelassene Ärztin jährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres nachzuweisen. Ein Muster zum Nachweis der praktischen Tätigkeit ist in Anhang 3 der Anlage 6a der Binnenschiffspersonalverordnung enthalten und auf der Internetseite der BG Verkehr abrufbar (Internet: www.bg-verkehr.de). | ||
1.11 | Jede Änderung der Zulassungsvoraussetzungen ist der BG Verkehr oder der von dieser benannten fachkundigen Stelle mitzuteilen, insbesondere bei | ||
1.11.1 | Wechsel des Betriebsortes oder der ärztlichen Praxis, | ||
1.11.2 | Beendigung der ärztlichen Berufsausübung, | ||
1.11.3 | Verzicht auf die Zulassung, | ||
1.11.4 | Ruhen der Approbation. | ||
2. | Die Entscheidung wird mit folgendem Widerrufsvorbehalt verbunden: | ||
Die BG Verkehr kann die Zulassung widerrufen, wenn ihr bekannt wird, dass die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder der zugelassenen Person schwere Versäumnisse bei der Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und der weiteren Maßnahmen nachzuweisen sind. Die BG Verkehr kann die Zulassung auch bei Nichteinhaltung von Auflagen widerrufen. | |||
Hinweise | |||
Dieser Bescheid ist nicht übertragbar und schließt keine nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell notwendigen behördlichen Entscheidungen ein. | |||
Rechtsbehelfsbelehrung | |||
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der BG Verkehr, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, einzulegen. |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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| Fähigkeit, Fluchtwege (entsprechend den lokalen Gegebenheiten an Bord) frei zu halten. |
| Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen. |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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| Fähigkeit, Maschinenraum, Hauptmotoren, Hauptmaschinen und Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen zu warten und instand zu halten. |
| Fähigkeit, Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten. |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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| Fähigkeit, Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen. |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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| Fähigkeit, Handbücher zur Beurteilung der Maschinenleistung zu verwenden und zu deuten und die Maschinen entsprechend zu betreiben. |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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| Fähigkeit, die Besatzung beim Einsatz von Seilen und Drähten nach Maßgabe des Zeugnisses und der Datenblätter des Fahrzeugs gemäß den Arbeitsverfahren und Sicherheitsbeschränkungen anzuleiten und zu beaufsichtigen. |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorien I-II |
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1 | 1.1.1 | auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur zu navigieren; | I |
2 | 1.1.3 | die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; | II |
3 | 1.1.4 | den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung zu tragen und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen; | I |
4 | 1.2.1 | eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherzustellen; | I |
5 | 1.3.3 | für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen; | II |
6 | 2.1.1 | die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt zu beachten; | II |
7 | 2.1.2 | die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, zu unterscheiden; | II |
8 | 2.1.3 | die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse zu verstehen; | II |
9 | 2.1.4 | Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs zu ergreifen; | I |
10 | 2.2.1 | die Funktionen der Fahrzeugausrüstung zu verstehen; | II |
11 | 2.2.2 | die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen zu beachten; | I |
12 | 3.1.1 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung zu verstehen; | II |
13 | 3.1.2 | Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme zu erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten; | I |
14 | 3.1.3 | die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung zu kontrollieren; | I |
15 | 3.1.4 | verschiedene Güter und deren Eigenschaften zu unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten; | II |
16 | 3.2.1 | die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität zu beachten; | I |
17 | 3.2.2 | die effektive Tonnage des Fahrzeugs zu überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen zu verwenden; | I |
18 | 3.3.1 | die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen zu verstehen; | II |
19 | 3.3.2 | Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle zu organisieren und zu überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituation zu gewährleisten; | II |
20 | 3.3.3 | mit Fahrgästen in Notsituationen zu kommunizieren; | I |
21 | 3.3.4 | eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festzulegen und zu überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem zu erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern; | II |
22 | 3.3.5 | Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) zu analysieren, um angemessen zu reagieren; | II |
23 | 4.4.1 | mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord zu verhüten; | II |
24 | 4.5.3 | technische und interne Dokumentation auszuwerten; | II |
25 | 5.1.1 | ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen zu gewährleisten; | II |
26 | 5.1.2 | Arbeitsaufträge so festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen; | II |
27 | 5.1.3 | Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes zu kaufen und zu prüfen; | II |
28 | 5.1.4 | sicherzustellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden; | II |
29 | 6.3.2 | die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anzuwenden; | II |
30 | 6.3.3 | ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchzusetzen und bei Verstößen angemessen zu reagieren, Verantwortung zu übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzuzeigen; | II |
31 | 6.3.4 | die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord zu organisieren; | II |
32 | 7.1.1 | nationale und internationale Rechtsvorschriften anzuwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung zu ergreifen; | II |
33 | 7.1.2 | die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente zu kontrollieren und zu überwachen; | I |
34 | 7.1.3 | die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um Unfälle zu vermeiden; | I |
35 | 7.1.4 | alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen zu kontrollieren und zu überwachen; | II |
36 | 7.2.5 | Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung zu kontrollieren; | II |
37 | 7.3.1 | Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einzuleiten; | II |
38 | 7.4.1 | Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung zu ergreifen und entsprechende Ausrüstung zu verwenden; | II |
39 | 7.4.2 | die Umweltschutzgesetze anzuwenden; | II |
40 | 7.4.3 | Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einzusetzen. | II |
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente |
---|---|---|
1 | 1.1.1 | das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts zu führen und zu manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.); |
2 | 1.1.4 | das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchzuführen; |
3 | 1.1.5 | bei Bedarf Navigationssysteme nachzujustieren oder neu einzustellen; |
4 | 1.1.5 | den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen zu entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise zu nutzen; |
5 | 1.1.6 | die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb zu nehmen und einzustellen; |
6 | 2.2.2 | zu prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind; |
7 | 4.2.2 | sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) zu reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten; |
8 | 5.1.2 | eine Fahrweise zu wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig zu kontrollieren; |
9 | 6.1.1 | zielgerichtet zu kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze); |
10 | 6.2.2 | während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) zu kommunizieren; Funk/Telefon zu nutzen; |
11 | 7.3.3 | eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung zu bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden zu benachrichtigen bzw. zu informieren; |
12 | 7.3.4 | bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) zu kommunizieren, um Probleme zu lösen. |
Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorien I-II |
---|---|---|---|
1 | 0.1.1 | die an Bord verfügbaren Materialien wie Winden, Poller, Seile und Drähte unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
2 | 0.1.2 | Schubverbände unter Einsatz der erforderlichen Ausrüstung und Materialien zu kuppeln und zu entkuppeln; | I |
3 | 0.1.2 | die an Bord für das Kuppeln verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
4 | 0.1.3 | Ankermanöver vorzuführen; | I |
5 | 0.1.3 | die an Bord für das Ankern verfügbare Ausrüstung und verfügbaren Materialien unter Berücksichtigung der relevanten Arbeitssicherheitsmaßnahmen einschließlich des Gebrauchs persönlicher Schutz- und Rettungsausrüstung zu nutzen; | I |
6 | 0.1.4 | die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs sicherzustellen; | I |
7 | 0.1.4 | Arbeiten gemäß der Prüfliste an Deck und in den Aufenthaltsräumen durchzuführen, wie die Wasserabdichtung und Sicherung von Luken und Laderäumen; | I |
8 | 0.1.5 | den Mitgliedern der Decksmannschaft die anwendbaren Verfahren beim Durchfahren von Schleusen, Wehren und Brücken zu erklären und vorzuführen | II |
9 | 0.1.6 | das Tag- und Nachtkennzeichnungssystem, die Zeichen und Schallzeichen des Fahrzeugs zu bedienen und zu warten; | II |
10 | 0.3.3 | Verfahren zur Bestimmung der Menge geladener oder gelöschter Ladung anzuwenden; | II |
11 | 0.3.3 | die Menge flüssiger Ladung unter Verwendung von Sondierungen und/oder Tanktabellen zu berechnen; | II |
12 | 0.4.1 | den Maschinenraum den Verfahren gemäß zu bedienen und zu kontrollieren; | I |
13 | 0.4.1 | die sichere Funktion, Betriebsweise und Instandhaltung des Bilge- und Ballastsystems zu erklären, einschließlich Meldung von Zwischenfällen im Zusammenhang mit Umpumpvorgängen und Fähigkeit, Tankfüllstände korrekt zu messen und zu melden; | II |
14 | 0.4.1 | das Abschalten der Maschinen nach dem Einsatz vorzubereiten und durchzuführen; | I |
15 | 0.4.1 | Bilge-, Ballast- und Ladungspumpensysteme zu bedienen; | I |
16 | 0.4.1 | die hydraulischen und pneumatischen Systeme zu benutzen; | I |
17 | 0.4.2 | die Schalttafel zu benutzen; | I |
18 | 0.4.2 | den Landanschluss zu benutzen; | I |
19 | 0.4.3 | sichere Arbeitsverfahren bei der Wartung und Instandsetzung von Maschinen und Geräten/Anlagen anzuwenden; | I |
20 | 0.4.5 | Pumpen, Rohrleitungssysteme, Bilge- und Ballastsysteme zu warten und instand zu halten; | II |
21 | 0.5.1 | unter Einhaltung der Hygienevorschriften sämtliche Wohnräume und das Steuerhaus zu reinigen sowie den Haushalt ordnungsgemäß zu führen; dies schließt die Verantwortung für den eigenen Wohnraum ein; | II |
22 | 0.5.1 | die Maschinenräume und die Maschinen unter Einsatz der geeigneten Reinigungsmaterialien zu reinigen; | I |
23 | 0.5.1 | die äußeren Teile, den Körper und die Decks des Fahrzeugs in der korrekten Reihenfolge unter Einsatz der gemäß den Umweltvorschriften geeigneten Materialien zu reinigen und zu konservieren; | II |
24 | 0.5.1 | für die Entsorgung der Fahrzeug- und Haushaltsabfälle gemäß den Umweltvorschriften zu sorgen; | II |
25 | 0.5.2 | für sämtliche technische Ausrüstung gemäß den Anweisungen Sorge zu tragen und Wartungsprogramme (auch digitale) zu verwenden; | I |
26 | 0.5.3 | Seile und Drähte gemäß den Methoden und Vorschriften für sicheres Arbeiten zu verwenden und zu lagern; | II |
27 | 0.5.4 | Drähte und Seile zu spleißen, Knoten entsprechend ihrem Verwendungszweck anzuwenden und Drähte und Seile instand zu halten; | I |
28 | 0.6.1 | die erforderlichen technischen und nautischen Begriffe sowie Begriffe im Zusammenhang mit sozialen Aspekten in Standardredewendungen zu verwenden; | I |
29 | 0.7.1 | Gefahren im Zusammenhang mit Gefahrenmomenten an Bord zu vermeiden; | I |
30 | 0.7.1 | für Personal oder Fahrzeug potenziell gefährliche Tätigkeiten zu verhindern; | I |
31 | 0.7.2 | persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | I |
32 | 0.7.3 | Schwimmkenntnisse für Rettungsarbeiten einzusetzen; | II |
33 | 0.7.3 | Rettungsausrüstung bei Rettungsarbeiten zu benutzen und Betroffene zu retten und zu transportieren; | II |
34 | 0.7.4 | Fluchtwege frei zu halten; | II |
35 | 0.7.5 | Notfallkommunikations- und Alarmsysteme sowie -ausrüstung zu benutzen; | I |
36 | 0.7.6, 0.7.7 | verschiedene Methoden der Brandbekämpfung und Löschgeräte und feste Löschanlagen anzuwenden; | I |
37 | 0.7.8 | Erste Hilfe zu leisten. | I |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Nr. | Befähigungen | Prüfungselement |
---|---|---|
1 | 1.1. | Bedienungselemente von Navigationsradaranlagen einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; |
2 | 1.1. | Bedienungselemente von Wendegeschwindigkeitsanzeigern einzuschalten, einzustellen und zu überwachen; |
3 | 1.1. | das Radarbild durch Einstellung von Entfernung, Auflösung, Helligkeit, Verstärkung, Kontrast, anderen verbundenen Geräten, Mittelpunkt und Abstimmung korrekt auszuwerten; |
4 | 1.1. | den Wendegeschwindigkeitsanzeiger zu verwenden, z. B. durch Einstellung der Wendegeschwindigkeit entsprechend der maximalen Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs; |
5 | 2.1 | den Standort der Antenne auf dem Bildschirm und die Vorauslinie, Lage, Kurs und Wenderichtung des eigenen Fahrzeugs und Abstände und Entfernungen zu erkennen; |
6 | 2.1 | das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer (stillliegende Fahrzeuge, entgegenkommende Fahrzeuge, mitlaufende Fahrzeuge) zu interpretieren; |
7 | 2.2 | vom Radar bereitgestellte Informationen wie Vorauslinie, elektronische Peillinie, Ringabstände, variabler Entfernungsmessring, Zielspuren, Dezentrierung und parallele Linien zu analysieren und das Radarbild zu erklären; |
8 | 3.1 | vom eigenen Fahrzeug ausgehende Störungen durch Überprüfung der Antenne, Verringerung von Abschattungen und Mehrfachreflexionen (z. B. in Laderäumen) zu reduzieren; |
9 | 3.2 | Maßnahmen zur Reduzierung der von der Umwelt ausgehenden Störungen zu ergreifen durch Verringerung des Einflusses von Regen und Wellengang, den korrekten Umgang mit Streufeldern (z. B. an Brücken), Fehl-/Geisterechos von Hochspannungsleitungen und -kabeln sowie mit Abschattungen und Mehrwegausbreitung; |
10 | 3.3 | von anderen Navigationsradaranlagen ausgehende Störungen durch Störunterdrückung zu beseitigen; |
11 | 4.1 | den Mitgliedern einer Decksmannschaft korrekt Aufgaben zuzuweisen; |
12 | 4.1 | die Zusammenarbeit zwischen dem Rudergänger und der Person, die Navigationsradaranlagen verwendet, entsprechend der Sicht und der Ausführung des Steuerhauses sicherzustellen; |
13 | 4.1 | Wendegeschwindigkeitsanzeiger und Inland ECDIS oder ähnliche Anzeigen in Kombination mit Radar zu verwenden; |
14 | 4.1 | bei eingeschränkter und bei guter Sicht entsprechend den Polizeivorschriften zu handeln; |
15 | 4.1 | Funk und Schallzeichen zu verwenden und Kursabsprachen unter Verwendung der vom Radar bereitgestellten Informationen vorzunehmen; |
16 | 4.1 | Kommandos an den Rudergänger zu erteilen und die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dieser Person zu überprüfen; |
17 | 5.1 | bei hoher Verkehrsdichte angemessene Maßnahmen zu ergreifen; |
18 | 5.1 | bei Anlagenausfall angemessene Maßnahmen zu ergreifen; |
19 | 5.1 | in unklaren oder gefährlichen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren. |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
---|---|---|---|
1 | 1.1 | die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Normen für mit LNG als Brennstoff betriebene Fahrzeuge an Bord des Schiffes und insbesondere des Bunkerverfahrens zu sorgen; | II |
2 | 1.2 | die Besatzungsmitglieder in ihren Tätigkeiten zu unterweisen und zu überwachen, um für die Einhaltung der sonstigen relevanten Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen; | II |
3 | 2.2 | Risikomanagement durchzuführen, die Sicherheit an Bord zu dokumentieren (einschließlich Sicherheitsplan und Sicherheitsanweisungen), gefährdete Bereiche, Brandschutz zu bewerten und zu überwachen und persönliche Schutzausrüstung zu benutzen; | II |
4 | 3.1 | die Wirkungsweise von LNG darzulegen; | II |
5 | 3.1 | Druck und Temperatur abzulesen, Nachlenz-, Behälter-, Leitungs-, Gasversorgungs-, Belüftungs-, Sicherheitssysteme, Ventile zu betätigen und den Boil-Off von LNG zu regeln; | I |
6 | 4.1 | die tägliche, wöchentliche und regelmäßig wiederkehrende Instandhaltung durchzuführen; | I |
7 | 4.1 | bei der Instandhaltung festgestellte Funktionsstörungen zu beheben; | I |
8 | 4.1 | Wartungsarbeiten zu dokumentieren; | II |
9 | 5.1 | Bunkerverfahren einzuleiten und zu überwachen, einschließlich Maßnahmen zur Sicherstellung des sicheren Festmachens, der ordnungsgemäßen Verlegung der Kabel und Leitungen zur Vermeidung von Leckagen, und Maßnahmen zu ergreifen, um die LNG- und Bunkerverbindung bei Bedarf jederzeit zu trennen; | I |
10 | 5.1 | für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitszonenvorschriften zu sorgen; | II |
11 | 5.1 | den Beginn des Bunkervorgangs zu melden; | I |
12 | 5.1 | das Bunkern nach Handbuch sicher durchzuführen, einschließlich der Fähigkeit, Druck, Temperatur und LNG-Füllhöhe in den Tanks zu überwachen; | I |
13 | 5.1 | das Leitungssystem zu entleeren, die Ventile zu schließen und das Fahrzeug von der Bunkeranlage zu trennen und nach dem Bunkern das Ende des Bunkervorgangs zu melden; | I |
14 | 6.1 | Durchführung
| I |
15 | 7.1 | angemessen zu handeln in Notfällen wie Verschüttung von LNG auf dem Deck, Hautkontakt mit LNG, Verschüttung von LNG in geschlossenen Räumen (z. B. in den Maschinenräumen), Verschüttung von LNG oder Erdgas in Räumen zwischen Barrieren (z. B. doppelwandige Lagertanks, doppelwandige Leitungen); | I |
16 | 7.1 | bei einem Brand in der Nähe des LNG-Lagertanks oder in den Maschinenräumen angemessen zu reagieren; | I |
17 | 7.1 | im Falle eines Druckaufbaus in den Leitungssystemen nach Betätigung der Notabschaltung bei bevorstehender Freisetzung oder Entspannen angemessen zu reagieren; | I |
18 | 7.1 | Notfallmaßnahmen, auch während der Fernüberwachung, zu ergreifen, z. B. um LNG-Brände, Lachenbrände, Strahlbrände und Verpuffungen unter Kontrolle zu halten. | I |
Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Spalte 1 Befähigung | Spalte 2 Kenntnisse und Fertigkeiten |
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Nr. | Befähigungen | Prüfungselemente | Kategorie I-II |
---|---|---|---|
1 | 1.1. | Fahrgästen den Gebrauch von Rettungsringen vorzuführen; | I |
2 | 1.1. | Fahrgästen, Mitgliedern der Decksmannschaft und Bordpersonal den Gebrauch von Rettungswesten vorzuführen, einschließlich bestimmter Einzelrettungsmittel für Personen, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen; | I |
3 | 1.1. | den Gebrauch geeigneter Einrichtungen für die Evakuierung in seichtes Wasser, an das Ufer oder an Bord eines anderen Fahrzeugs vorzuführen; | I |
4 | 1.1. | den Gebrauch von Beibooten einschließlich ihres Motors und Suchscheinwerfers oder einer Plattform nach Artikel 19.15 ES-TRIN 2017/1 vorzuführen, die das Beiboot oder Sammelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 5 bis 7 ES-TRIN 2017/1 ersetzt; | I |
5 | 1.1. | den Gebrauch einer geeigneten Krankentrage vorzuführen; | I |
6 | 1.1. | den Gebrauch von Verbandkästen vorzuführen; | I |
7 | 1.1. | den Gebrauch von umluftunabhängigen Atemschutzgeräten, Ausrüstungssätzen und Fluchthauben nach Artikel 19.12 Nummer 10 ES-TRIN 2017/1 oder einer Kombination dieser Ausrüstungen vorzuführen; | I |
8 | 2.1. | die Prüfintervalle für die unter Nummern 1 bis 7 dieser Tabelle genannte Ausrüstung zu überprüfen und überwachen; | II |
9 | 2.1. | die erforderlichen Qualifikationen von Personen, die Verbandkästen und umluftunabhängige Atemschutzgeräte, Ausrüstungssätze sowie Fluchthauben verwenden, zu überprüfen und überwachen; | II |
10 | 2.1. | Rettungsmittel angemessen zu verstauen und zu verteilen; | I |
11 | 2.3. | für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zugängliche Bereiche zu identifizieren; | II |
12 | 1.1. | Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität den Gebrauch von Rettungsmitteln vorzuführen; | I |
13 | 2.2 | Bestandteile der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplans zu erläutern; | II |
14 | 2.1. | dem Bordpersonal Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle und Sicherheitsplan zuzuweisen; | II |
15 | 2.3 | dem Bordpersonal Aufgaben in Bezug auf den nichtdiskriminierenden Zugang und die Sicherheitseinsatzplanung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität zuzuweisen; | II |
16 | 2.3 | Unterweisung und Instruktionen für Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu organisieren; | I |
17 | 2.2 | die Evakuierung von Fahrgasträumen zu organisieren und die speziellen Maßnahmen zu erläutern, die im Falle von Kollision, Auflaufen, Rauchentwicklung und Brand zu ergreifen sind; | I |
18 | 2.2. | Entstehungsbrände zu bekämpfen und wasserdichte und feuerhemmende Türen zu bedienen; | I |
19 | 2.2. | dem Schiffsführer, den Fahrgästen und den externen Rettungskräften in einem simulierten Notfall die notwendigen Informationen bereitzustellen; | II |
20 | 3.1 | einen einfachen englischen Wortschatz und die Aussprache angemessen zu nutzen, um Fahrgäste und Bordpersonal in Standardsituationen anzuleiten und in Notfällen zu warnen und anzuleiten; | I |
21 | 4.1 | zu erklären, welche Fahrgastrechte gelten; | I |
22 | 4.1 | die anwendbaren Verfahren für die Gewährung des Zugangs und professioneller Hilfeleistung für Fahrgäste gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 umzusetzen. | II |
Herr/Frau [Name], [Vorname] | geboren am: TT.MM.JJJJ |
................................................................................ | ................................................................................ |
Ort: [.........................................], den TT.MM.JJJJ | Unterschrift der Lehrkraft |
Lfd. Nummer | Unterrichtseinheit in Stunden Theorie ca. | Unterrichtseinheit in Stunden Praxis ca. | Unterrichtseinheit |
---|---|---|---|
1 | Verwendung der Rettungsmittel gegen das Ertrinken | ||
a | 1 | 1,5 | Rettungsmittel an Bord Inhalte: Zusammenfassende Darstellung möglicher Rettungsmittel an Bord und ihrer Funktion |
b | 1,5 | Gefahren nach einem Sturz ins Wasser Inhalte: Gefahren der Strömung, der Wassertemperatur und des Schiffs-verkehrs beim Überbordgehen; Gefahr der Unterkühlung; Gefahr des Kälteschocks; Probleme bei der Rettung aus dem Wasser; Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unterkühlung | |
c | 2 | Rettungsweste Inhalte: Aufbau und Funktion der Rettungsweste, Prüfung auf Einsatzbereitschaft; korrektes Anlegen der Rettungsweste | |
2 | Besondere Arbeitsumgebung | ||
a | 1 | Sicheres Bewegen an Bord Inhalte: Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung wie Fuß-, Hand- und Kopfschutz; Benutzung steiler Treppen/Leitern, Umgang mit den beengten räumlichen Verhältnissen an Bord; Gefahren beim Begehen von Gangborden; Gefahren beim Betreten von abgeschlossenen Bereichen (z. B. Wallgängen); Gefahren sich bewegender Teile (z. B. in Maschinen, Steuerhaus oder Radarantenne) | |
b | 1 | Umgang mit Notsituationen an Bord Inhalte: Rettungswege an Bord; Umgang mit den beengten Verhältnissen an Bord beim Retten; Verhalten bei personellen Ausfällen: Notmaßnahmen der Schiffsführung; Absetzen von Notrufen und sonstige Kommunikation in Notfällen unter Verwendung der in der Anlage dieser Standards aufgeführten Standardredewendungen auf Englisch | |
c | 1 | Arbeiten mit Tauen und Drähten Inhalte: Gefahren beim Festmachen und beim Umgang mit Winden, Persönliche Schutzausrüstung: Auswahl des korrekten Schutzhandschuhs | |
3 | Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs* | ||
a | 1 | Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord Inhalte: Darstellung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung an Bord eines Fahrzeugs und deren Einsatzbereiche | |
b | 2 | Umgang mit tragbaren Feuerlöschern Inhalte: Einsatz von Feuerlöschern zur lokalen Brandbekämpfung | |
4 | Gefahren an Bord durch Lärm | ||
a | 1 | Lärmquellen an Bord Inhalte: Darstellung der Lärmquellen und deren Schallpegel an verschiedenen Beispielen | |
b | 0,5 | Gehörschädigende Wirkung des Lärms Inhalte: Auswirkungen kurz- und langfristiger Einwirkung des Lärms auf die Gesundheit | |
c | 0,5 | Gehörschutz Inhalte: Arten von Gehörschutz; richtiges Anlegen | |
5 | Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord eines Fahrzeugs* | ||
a | 1 | Gefahrstoffe und Gefahrgut an Bord Inhalte: Überblick über die Gefahrstoffe/Gefahrgüter; Umgang mit Gefahrstoffen (Arbeiten, Lagern, Entsorgen); Laden und Löschen von Gefahrgütern | |
b | 1 | Gesundheitsgefahren Inhalte: Mögliche Einwirkungen auf den menschlichen Körper | |
c | 0,5 | 1 | Schutz gegen die Gesundheitsgefahren Inhalte: Was ist zu tun, um sich selbst und andere Personen zu schützen? Praktische Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung: Atemschutz, Hautschutz, Augenschutz |
6 | Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe** | ||
3 | Grundlegende Maßnahmen der Ersten Hilfe Inhalte: Lebenserhaltende Maßnahmen, Wundversorgung, Maßnahmen bei Akuterkrankungen (z. B. Herzinfarkt, Schlaganfall, Schock) |
Verwendung von Standardredewendungen | |
The ship is on fire. | Das Schiff brennt. |
The ship is aground. | Das Schiff ist auf Grund gelaufen. |
The ship has collided. | Das Schiff ist kollidiert. |
The ship is flooding. | Das Schiff erleidet Wassereinbruch. |
Someone has fallen overboard. | Jemand ist über Bord gegangen. |
I need assistance. | Ich benötige Unterstützung. |
There is a medical emergency. | Es besteht ein medizinischer Notfall. |
Herr/Frau [Name], [Vorname] | geboren am: TT.MM.JJJJ |
Ort: [.......................................], den TT.MM.JJJJ | Unterschrift der Lehrkraft |
Nr. | Gegenstand | Qualitätsniveau der technischen Anforderungen | Testverfahren | Fahr- simu- lator | Radar- simu- lator |
---|---|---|---|---|---|
1. | Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt | Am Simulator muss mindestens eine Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt mit denselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt gemäß ES-TRIN installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie eine typgenehmigte Navigationsradaranlage für die Binnenschifffahrt verfügt. | x | x |
2. | Kommunikationsanlage | Der Simulator muss mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet sein, bestehend aus
| Es muss überprüft werden, ob der Simulator mit einer Kommunikationsanlage ausgestattet ist. | x | x |
3. | Inland ECDIS | Am Simulator muss mindestens ein Inland ECDIS installiert sein. | Es muss überprüft werden, ob die Anlage über dieselben Funktionalitäten wie ein Inland ECDIS verfügt. | x | |
4. | Übungsgebiet | Das Übungsgebiet enthält mindestens einen repräsentativen Fluss mit Seitenarmen oder Kanälen und Häfen. | Sichtkontrolle des Gebiets | x | x |
5. | Schallsignale | Schallsignale können durch Fußpedale oder Tasten abgegeben werden. | Es muss überprüft werden, ob die Fußpedale oder Tasten ordnungsgemäß funktionieren. | x | x |
6. | Nachtzeit-Navigationslichtertafel | Die Nachtzeit-Navigationslichtertafel wird am Simulator installiert. | Es muss überprüft werden, ob die Nachtzeit-Navigationslichtertafel ordnungsgemäß funktioniert. | x | x |
7. | Mathematische Modelle für das Fahrzeug | Mindestens drei mathematische Modelle für repräsentative Fahrzeugtypen mit verschiedenen Antriebsmodellen und Ladebedingungen, insbesondere ein kleines Fahrzeug (z. B. ein Schleppboot), ein mittelgroßes Fahrzeug (z. B. 86 m Länge) und ein großes Fahrzeug (z. B. 110 m oder 135 m Länge). | Es muss überprüft werden, ob die drei obligatorischen Modelle vorhanden sind. | x | |
8. | Mathematische Modelle für das Fahrzeug | Mindestens ein mathematisches Modell für einen repräsentativen Fahrzeugtyp (z. B. 86 m Länge). | Es muss überprüft werden, ob das obligatorische Modell vorhanden ist. | x | |
9. | Anzahl verfügbarer Zielfahrzeuge* | Der Simulator muss Zielfahrzeuge von mindestens 5 Klassen der CEMT (Conférence européenne des ministres des transports) umfassen. | Es muss überprüft werden, ob die erforderliche Anzahl und Vielfalt an Zielfahrzeugen verfügbar ist. | x | x |
10. | Arbeitsplatz des Bedieners | Der Bediener muss in der Lage sein, auf allen UKW-Kanälen zu kommunizieren. Der Bediener muss in der Lage sein, die Nutzung der Kanäle zu überwachen. | Es muss überprüft werden, ob der Bediener auf allen UKW-Kanälen kommunizieren und die Nutzung aller Kanäle überwachen kann. | x | x |
11. | Verschiedene Übungen | Es muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind. | Es sind verschiedene Operationen durchzuführen. | x | x |
12. | Trennbare Übungen | Bei der Prüfung von mehr als einem Bewerber dürfen die Übungen eines Bewerbers die Prüfung eines anderen Bewerbers nicht beeinträchtigen. | Die Übung ist für jeden Bewerber wiederzugeben. | x | x |
13. | Brückenfunktionen und -gestaltung des Fahrzeugs | Der Steuerhausbereich muss als Radareinmannsteuerstand gemäß ES-TRIN 2017/1 gestaltet sein. | Es muss überprüft werden, ob die Brückengestaltung und die Ausstattungsfunktionen den geltenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen. Es muss überprüft werden, ob das Steuerhaus für Einmannsteuerung ausgelegt ist. | x | x |
14. | Steuerstände (Brücke/ Kabine) | Die Steuerstände ähneln in Form und Größe denen auf Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen. | Sichtprüfung | x | x |
15. | Arbeitsplatz des Bedieners |
| Sichtprüfung des Arbeitsplatzes des Bedieners und Funktionalitätsprüfung | x | x |
16. | Briefing-/ Debriefing- Arbeitsplatz | Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz. | Beurteilungstätigkeiten müssen überwacht werden. | x | x |
Eigenes Fahrzeug** | |||||
17. | Freiheitsgrade | Der Simulator muss die Bewegung in sechs Freiheitsgraden visualisieren können. | Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade können durch Überwachung des Sichtsystems oder durch Instrumente beurteilt werden. Folgende Manöver werden daher mit kleinen Fahrzeugen durchgeführt, die sich in der Regel charakteristischer und schneller bewegen als größere Fahrzeuge.
| x | |
18. | Freiheitsgrade | Der Simulator muss die Bewegung in drei Freiheitsgraden visualisieren können. | Die am Simulator realisierten Freiheitsgrade müssen beurteilt werden. | x | |
19. | Antriebssystem | Die Simulation aller Komponenten wird realitätsnah ausgeführt und berücksichtigt alle relevanten Einflüsse. | Das Antriebssystem muss durch Beschleunigungs- und Stoppmanöver getestet werden, bei denen die Leistung des Motors (bezüglich der Reaktion auf den Gashebel) und des Fahrzeugs (bezüglich der maximalen Geschwindigkeit und des Zeitverhaltens) beobachtet werden kann. | x | x |
20. | Steuergeräte | Das Steuergerät verhält sich in Bezug auf die Wendegeschwindigkeit des Ruders realitätsgetreu und berücksichtigt die wichtigsten Einflüsse. | Die Qualität der Simulation der Steuergeräte kann durch verschiedene Untersuchungen getestet werden. Einschränkungen sind gegeben, wenn das Verhalten nicht ohne Zustandsvariablenprotokolle bewertet werden kann.
| x | x |
21. | Flachwassereffekte | Der Effekt einer begrenzten Wassertiefe auf den Energiebedarf und das Manövrierverhalten ist hinsichtlich der Qualität korrekt modelliert. | Es werden zwei Arten von Tests vorgeschlagen, anhand deren die Qualität hinsichtlich der Berücksichtigung des Flachwassereinflusses beurteilt werden kann: Geradeausfahrt: Bei verschiedenen Wassertiefen wird die erreichte Höchstgeschwindigkeit gemessen, mit der Geschwindigkeit bei tiefem Wasser standardisiert und gegen den Parameter Tiefgang zu Wassertiefe (T/h) aufgetragen. Der Vergleich mit vorhandenen Daten aus Modellversuchen gibt Aufschluss über die Qualität des Flachwassereinflusses in der Simulation. | x | |
Drehkreis: Bei Betrieb eines Fahrzeugs mit konstanter Leistung und einem Ruderwinkel von 20 ° auf seitlich unbegrenztem Wasser können die Werte von Geschwindigkeit, Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit und Drehkreisdurchmesser eines stationär wendenden Fahrzeugs bei schrittweise reduzierter Wassertiefe erfasst werden. Durch Auftragen dieser Daten gegen T/h kann festgestellt werden, wie sich Driftwinkel, Wendegeschwindigkeit, Geschwindigkeit und Durchmesser mit der Wassertiefe ändern. | |||||
22. | Einfluss der Strömung | Im Fahrzeug gibt es mindestens zwei Messpunkte für die Strömungsmessung, sodass das aktuelle Giermoment berechnet werden kann. | Es sind Tests geplant, um zu prüfen, ob das Leistungsmerkmal vorhanden ist und wie es in der Simulation eingesetzt wird.
| x | x |
23. | Einfluss von Wind | Der Einfluss des Windes erzeugt Kräfte in der horizontalen Ebene entsprechend der tatsächlichen Windgeschwindigkeit und -richtung. Der Wind erzeugt zudem Gier- und Rollbewegungen. | Um das Qualitätsniveau des Windeinflusses zu überprüfen, können verschiedene Tests durchgeführt werden. Um diese Effekte einfach feststellen zu können, müssen relativ hohe Windgeschwindigkeiten gewählt werden. Der Test ist wie folgt auszuführen: Führen sie einen Test für Gegen- und Seitenwind bei zwei verschiedenen Windgeschwindigkeiten in einem Bereich durch, der nur unter dem Einfluss von Wind steht. Starten Sie den Wind und beobachten Sie das Verhalten. Stoppen Sie den Wind und beobachten Sie erneut das Verhalten. Beginnen Sie mit einem nicht bewegten Fahrzeug. | x | |
24. | Wandeffekt | Seitenkraft und Giermoment können sich mit Uferabstand und Geschwindigkeit entsprechend ändern. | Zur Überprüfung des Wandeffekts am Simulator ist ein Übungsgelände erforderlich, das eine einseitige Böschung oder Mauer aufweist. Folgende Tests müssen durchgeführt werden:
| x | |
25. | Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug | Die Fahrzeuge beeinflussen einander und es werden realistische Effekte berechnet. | Zur vollständigen Überprüfung der Wechselwirkung von Fahrzeug zu Fahrzeug wird am Simulator eine Übung mit zwei eigenen Fahrzeugen auf seitlich unbegrenztem Wasser gestartet. Ist dies nicht möglich, kann der Test auch mit einem Verkehrsfahrzeug als dem anderen Fahrzeug durchgeführt werden. Für eine gute Beurteilung der Ergebnisse starten die Fahrzeuge in parallelen Läufen in relativ geringem seitlichem Abstand.
| x | |
26. | Squat | Sowohl die dynamische Tauchung als auch die dynamische Trimmung werden abhängig von Geschwindigkeit, Wassertiefe und Einsenkung modelliert. | Diese Funktionalität wird am besten in einem Bereich mit seitlich unbegrenztem Wasser und konstanter Wassertiefe getestet.
| x | |
27. | Kanaleffekt | Berücksichtigung der korrekten Rückströmung. Die Rückströmung ist nicht linear zur Fahrzeuggeschwindigkeit. | Die Rückströmung ist ein physikalischer Effekt, der im Simulator als eine auf das Fahrzeug ausgeübte Widerstandskraft eingebracht wird. Um dies zu testen, wird ein Fahrzeug in einen engen Kanal gesetzt, das Fahrzeug läuft stabil mit konstanter Leistung. Anschließend wird die Geschwindigkeit gemessen. Die Leistung wird erhöht und die Geschwindigkeit gemessen. Der Test wird in offenem Wasser mit gleicher konstanter Leistung (zwei Stufen) wiederholt. Der zu beobachtende Effekt:
| x | |
28. | Schleuseneffekt | In einer Schleuse erfährt das Fahrzeug dieselben Effekte wie in einem Kanal. Die Schleuse erzeugt einen zusätzlichen Effekt durch eine vom Fahrzeug verursachte Verdrängungsströmung mit einem großen Blockierungsfaktor beim Einfahren in die Schleuse (Kolbeneffekt). | Der Test für den Kanaleffekt zeigt die Rückströmung. Dieser Test muss nicht wiederholt werden. Der Kolbeneffekt kann wie folgt nachgewiesen werden:
| x | |
29. | Grundberührungen | Grundberührungen verlangsamen das Fahrzeug, sie können akustisch wahrgenommen werden, führen jedoch nicht in jedem Fall zum Anhalten des Fahrzeugs. Grundberührungen werden dem Bediener gemeldet. | Zur Überprüfung der Grundberührungen ist ein Übungsgelände mit ebenem sowie sanft ansteigendem Boden erforderlich. Dabei geht es um die Existenz geeigneter Tiefeninformationen im Simulator selbst und nicht um die Darstellung im Sichtsystem. Bei Aufgrundlaufen an einem Strand muss geprüft werden, ob das Fahrzeug tatsächlich stoppt, und wenn ja, ob es abrupt stoppt oder sich verlangsamt. Während des Aufgrundlaufens muss die Änderung der horizontalen Ebene des Fahrzeugs mit dem Sichtsystem überprüft werden. Bei extremen Flachwasserfahrten über einen flachen Boden muss geprüft werden, ob das Fahrzeug bei kontinuierlicher Geschwindigkeitssteigerung den Grund wegen des Squats berührt. Bei allen Grundberührungen ist zu prüfen, ob dieser Vorfall von einem Geräusch begleitet wird. | x | |
30. | Grundberührungen, Kollision Fahrzeug-Ufer, Kollision Fahrzeug-Fahrzeug, Kollision Fahrzeug-Brücke | Grundberührungen und Kollisionen Fahrzeug-Ufer, Fahrzeug-Fahrzeug oder Fahrzeug-Brücke werden dem Bewerber und dem Bediener mitgeteilt. | Sichtprüfung | x | |
31. | Kollision Fahrzeug-Ufer | Kollisionen Fahrzeug-Ufer werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells. | Die Simulation der Kollision Fahrzeug-Ufer kann nur für Übungsbereiche mit unterschiedlichen Objekten am Ufer getestet werden. Durch das Fahren gegen verschiedene Objekte kann getestet werden, ob der Simulator diese erkennen und darauf reagieren kann. Für verschiedene Objekte wird geprüft, ob es bestimmte Typen gibt, bei denen keine Kollisionsreaktion auftritt. Das Geräusch für die Kollision kann, falls vorhanden, mit dem Audiosystem des Simulators getestet werden. | x | |
Die Beobachtung der Kollision im Sichtsystem zeigt, ob die Kollision abrupt erfolgt oder ob eine Knautschzone simuliert wird. Eine Kollision mit einem flachen Winkel bei niedriger Geschwindigkeit kann zeigen, ob ein elastischer Stoß berechnet wird. | |||||
32. | Kollision Fahrzeug-Fahrzeug | Kollisionen Fahrzeug-Fahrzeug werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. Die Berechnung der Kollision erfolgt anhand eines zweidimensionalen Fahrzeugmodells. | Unter der Voraussetzung, dass es für das eigene Fahrzeug keinen Unterschied macht, ob das andere Fahrzeug, mit dem es kollidiert, ein anderes eigenes Fahrzeug oder ein Verkehrsfahrzeug ist, können verschiedene Kollisionen durchgeführt werden. Es wird überprüft, welche Reaktion am Simulator bei einer Kollision Fahrzeug-Fahrzeug für das eigene Fahrzeug auftritt und ob ein Geräusch wahrnehmbar ist. Am Arbeitsplatz des Ausbilders wird mit ausreichender Vergrößerung geprüft, ob die Konturen des Fahrzeugs zur Kollisionserkennung verwendet werden. Es wird geprüft, ob die Kollision genau in dem Moment stattfindet, wenn sich die Konturen berühren. Es wird geprüft, ob eine genaue Kollisionserkennung auch für verschiedene Fahrzeuge mit unterschiedlichen Formen erfolgt. | x | |
33. | Kollision Fahrzeug- Brücke | Kollisionen Fahrzeug-Brücke werden anhand eines statischen Höhenwerts (der einem abgesenkten Steuerhaus, abgesenkten Mast entspricht) erkannt. Kollisionen werden in der Simulation zumindest durch ein Geräusch signalisiert. Die Simulation verlangsamt das Fahrzeug. | Um diese Leistung zu überprüfen, muss im Übungsbereich eine Brücke vorhanden sein und eine elektronische Binnenschifffahrtskarte verwendet werden. Es wird geprüft, ob es beim Durchfahren einer Brücke mit nicht ausreichender Durchfahrtshöhe zu einer Kollision kommt und wie das Ergebnis der weiteren Simulation aussieht. Es wird geprüft, ob ein sicheres Durchfahren bei ausreichender Reduzierung des Wasserstands oder Erhöhung des Tiefgangs möglich ist. Dies wird auch im Sichtsystem überprüft. Um den Kollisionspunkt auf dem Schiff zu überprüfen, sind verschiedene Läufe notwendig, wenn nur einer vorhanden ist. In diesem Fall kann auch lokalisiert werden, ob die Brücke eine Kollision an der Mittellinie oder den äußeren Grenzen verursacht. | x | |
34. | In der Höhe verstellbares Steuerhaus | Kollisionshöhe und Blickpunkt sind der Position der Brücke angepasst. Es steht eine kontinuierliche Bewegung des verstellbaren Steuerhauses zur Verfügung. | Voraussetzung für die Überprüfung dieses Leistungsmerkmals ist die Verfügbarkeit eines typischen Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen, z. B. eines Fahrzeugs von 110 m Länge. Die grundsätzliche Verfügbarkeit dieser Funktionalität kann anhand des Vorhandenseins eines Bediengerätes zur Änderung der Brückenposition überprüft werden. Die Funktion kann auf der Brücke getestet werden und es wird geprüft, ob beliebige Positionen gewählt werden können und ob die Bewegung abrupt oder mit realistischer Geschwindigkeit erfolgt. Durch die Platzierung eines weiteren eigenen Fahrzeugs in der Nähe kann geprüft werden, ob diese Funktionalität auch für andere Fahrzeuge im Sichtsystem zur Verfügung steht. | x | |
Es kann beobachtet werden, ob sich auch Navigationslichter und Tagzeichen entsprechend der Bewegung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses des zweiten eigenen Fahrzeugs im Sichtsystem bewegen. | |||||
35. | Leinen | Das Sichtsystem visualisiert die Dynamik von Fahrzeug und Leine (z. B. Durchhang, Elastizität, Gewicht, Bruchverhalten und Verbindungen zu den Pollerpunkten). | In einem Übungsgelände mit Kaimauer wird die Verankerung mit einer Leine getestet. Bei der Verwendung der Leine wird geprüft, ob diese mit bestimmten Pollerpunkten verbunden ist. Das Bruchverhalten einer Leine wird kontrolliert, indem versucht wird, das Fahrzeug mit einer Leine aus voller Fahrt anzuhalten. Der Durchhang der Leine muss durch Verringerung von Kraft und Entfernung überprüft werden. | x | |
36. | Anker | Anker können geworfen und eingeholt werden. Die Wassertiefe und die Dynamik der Kette werden berücksichtigt. | Die Ankerfunktion kann in einem Übungsgelände mit eingeschränkter Wassertiefe und einem eigenen Fahrzeug mit einem oder mehreren Ankern geprüft werden. Zweckmäßigerweise sollte eine konstante Strömung mit variabler Geschwindigkeit zur Verfügung stehen. Werfen und Einholen des Ankers ist nur möglich, wenn entsprechende Bedienelemente vorhanden sind. Es muss auch geprüft werden, ob es Instrumente zur Anzeige der Kettenlänge gibt. Es wird geprüft, ob sich die Geschwindigkeiten beim Werfen und Einholen unterscheiden. Dabei muss auch geprüft werden, ob ein geeigneter Ton zu hören ist. Durch Variation der Wassertiefe ist zu prüfen, ob die Wassertiefe Einfluss auf die Ankerfunktion hat. Bei niedrigen Strömungsgeschwindigkeiten muss geprüft werden, ob das Fahrzeug oszilliert und nach dem Ankern zum Stillstand kommt. Bei kontinuierlicher Zunahme der Strömung muss geprüft werden, ob der Anker das Fahrzeug hält. Wenn ein einzelner Anker nicht hält, muss geprüft werden, ob das Fahrzeug mit zwei Ankern hält, wenn zwei Anker verfügbar sind. | x | |
37. | Schleppen (Manöver zwischen zwei Fahrzeugen) | Beim Schleppen werden die Bewegungen beider Fahrzeuge und die Leinenverbindung berücksichtigt. | Das Übungsgelände für die Überprüfung der Schleppfunktion kann ein Hochseegelände sein. Neben dem schleppenden oder geschleppten eigenen Fahrzeug ist ein weiteres Fahrzeug (eigenes Fahrzeug oder Verkehrsfahrzeug) erforderlich. Die Grundvoraussetzung für das Schleppen kann geprüft werden, indem eine Schleppleine zwischen einem eigenen Fahrzeug und dem anderen Fahrzeug gezogen wird. Falls dies nicht möglich ist, muss geprüft werden, ob zumindest eine alternative Methode zur Definition einer Kraft aus einem virtuellen Schleppboot gegeben ist. | x | |
Es wird geprüft, ob das andere Fahrzeug, das als Schlepphilfe verwendet wird, das geschleppte eigene Fahrzeug beschleunigen und durch seitlichen Zug eine Gierbewegung einleiten kann. Es wird geprüft, ob das schleppende eigene Fahrzeug das andere Fahrzeug durch geeignete Manöver bewegen und anhalten kann und ob das andere Fahrzeug auch durch Seitenzug in Rotation gebracht werden kann. | |||||
Verkehrsfahrzeug | |||||
38. | Anzahl der Verkehrsfahrzeuge | Mindestens zehn Verkehrsfahrzeuge müssen verfügbar sein. | Der Test muss zeigen, ob die gewünschte Anzahl in einer Übung eingesetzt werden kann. | x | x |
39. | Steuerung der Verkehrsfahrzeuge | Das Verkehrsfahrzeug kann Routen mit Kurs- und Geschwindigkeitswechsel realitätsnah verfolgen. | Die Verfügbarkeit von Kontrollfunktionen muss durch die Erstellung einer neuen Übung einschließlich Verkehrsfahrzeugen überprüft werden. | x | x |
40. | Bewegungsverhalten | Einigermaßen flüssige Bewegungen | Es gilt das Prüfverfahren zur Kontrolle von Verkehrsfahrzeugen. | x | x |
41. | Einfluss von Wind | Das Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Windeinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt. | Der bei einer Übung angewandte Wind muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung des Windes ändert. | x | |
42. | Einfluss der Strömung | Das Verkehrsfahrzeug reagiert auf gegebene Strömungseinflüsse, indem es einen Driftwinkel einnimmt. | Die bei einer Übung angewandte Strömung muss einen Driftwinkel auf dem Verkehrsfahrzeug aufweisen, der sich mit der Geschwindigkeit und der Richtung der Strömung ändert. | x | x |
43. | Bildausschnitt und -größe | Das Sichtsystem ermöglicht einen Blick über den gesamten Horizont (360 Grad). Das horizontale Blickfeld kann mit einer festen Ansicht von mindestens 210 Grad und zusätzlichen umschaltbaren Ansichten für den restlichen Horizont eingestellt werden. Die vertikale Ansicht ermöglicht den Blick nach unten auf das Wasser und nach oben zum Himmel, wie er von der normalen Steuerposition im Steuerhaus wäre. | Sichtprüfung des laufenden Simulators. | x | |
44. | Auflösung pro Bild | Die Auflösung erreicht die Auflösung des menschlichen Auges. Die Bildrate (idealerweise > 50 B/s, zumindest ein realistisches glattes Bild) weist kein Ruckeln auf. | Die Auflösung muss durch Sichtprüfung überprüft werden. | x | |
45. | Weitere Details und Anzeigepflicht | Der Detaillierungsgrad des Anzeigesystems geht über eine vereinfachte Darstellung hinaus. Es zeigt unter allen Umständen eine gute Sicht auf die nautische Umgebung. | Das visuelle Modell muss durch Sichtprüfung überprüft werden. | x | |
46. | Wasseroberfläche | Die vom Fahrzeug verursachten Wellen hängen von der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ab. Die Wassertiefe wird berücksichtigt. Vom Wind verursachte Wellen stimmen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit überein. | Die Sichtprüfung muss zeigen, ob sich die vom Fahrzeug verursachten Wellen mit der Geschwindigkeit des Fahrzeugs ändern und ob sich die vom Wind verursachten Wellen mit der Windrichtung und -geschwindigkeit ändern. | x | |
47. | Sonne, Mond, Himmelskörper | Sonne und Mond folgen einem 24-Stunden-Intervall. Die Positionen stimmen nicht exakt mit Ort und Datum der Simulation überein. Der Nachthimmel besteht aus beliebigen Sternen. | Die Sichtprüfung muss zeigen, ob Sonne, Mond und Himmelskörper bei Tag, Nacht und Dämmerung veränderbar sind. | x | |
48. | Wetter | Es werden stationäre hohe Wolkenschichten dargestellt. Außerdem können Regen, Dunst und Nebel dargestellt werden. | Die Sichtprüfung zeigt den erforderlichen Detaillierungsgrad an. | x | |
49. | Umgebungsgeräusche | Motorengeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben. | Die Motorengeräusche müssen bei ruhigem Wetter und Seegang getestet werden, indem das Geräusch für alle Motordrehzahlen beurteilt wird. Es muss festgestellt werden, ob das Motorengeräusch hörbar ist und ob Lautstärke und Klang angemessen sind. | x | x |
50. | Externe Geräuschquellen (z. B. Motorengeräusche, akustische Warnsignale und Anker) | Einzelgeräusche werden auf realistische Weise wiedergegeben, können akustisch jedoch nicht lokalisiert werden. | Als erster Schritt werden im Steuerhaus des stationären eigenen Fahrzeugs nacheinander alle verfügbaren Tonsignale aktiviert. Es wird beurteilt, ob die Tonsignale hinsichtlich Klang und Lautstärke realistisch sind. In einem zweiten Schritt werden die gleichen Tonsignale auf einem anderen Fahrzeug aktiviert, wobei der Abstand zum Fahrzeug verändert wird. Es muss geprüft werden, ob das richtige Signal ertönt und ob die Lautstärkepegel richtig wiedergegeben werden. Alle bedienbaren Hilfsaggregate (z B. Anker) am Steuerhaus des Fahrzeugs werden separat angesteuert. Es muss überprüft werden, ob der Betriebszustand akustisch wahrnehmbar ist. | x | |
51. | Externe Geräusche (Schallsignale) | Schallsignale von Zielfahrzeugen müssen hörbar sein. | Während einer Übung muss ein Schallsignal von einem Zielfahrzeug gegeben werden. | x | |
52. | Interne akustische Informationen | Akustische Signale von Brückengeräten klingen realistisch, werden jedoch von den Lautsprechern der Simulatorkonsole wiedergegeben. | Alle akustischen Signale aller verfügbaren Steuerhausgeräte werden nacheinander aktiviert. Es wird geprüft, ob die Signale von den Geräten selbst oder von den Lautsprechern des Simulators ausgegeben werden und wie weit sie realistisch klingen. | x | |
53. | Hören | Der Bediener kann alle Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs hören. | Im Rahmen einer Simulation ist zu prüfen, ob Geräusche aus dem Steuerhaus des Fahrzeugs klar und verständlich übertragen werden und ob die Lautstärke regelbar ist. | x | |
54. | Aufzeichnen | Geräusche vom Steuerhaus des Fahrzeugs werden synchron mit der Simulation aufgezeichnet. | Eine Übung mit Funkverkehr und Geräuschen wird durchgeführt. Die Wiedergabe muss synchron zur Wiedergabe der Simulation eine einwandfreie, hörbare Aufnahme ergeben. | x | |
55. | Radarkonformität | Die Winkelgenauigkeit für die horizontale Peilung entspricht der Europäischen Technischen Spezifikation (ETSI) EN 302194. Effekte eines vertikal begrenzten Öffnungswinkels sind erkennbar, z. B. bei der Fahrt durch Brücken. | „Vertikale“ Konformität: Simulation von Brückendurchfahrten mit Berücksichtigung
| x | x |
56. | Auflösung | Die Simulation muss ein realistisches Radarbild herstellen. Die Radarsimulation muss den Anforderungen der ETSI EN 302194 [1] entsprechen. | Die richtige Auflösung muss in 1 200 m Entfernung nachgewiesen werden: zwei Objekte mit einem azimutalen Abstand von 30 m müssen als zwei separate Objekte identifiziert werden. Zwei Objekte in 1 200 m Entfernung in der gleichen Richtung mit 15 m Abstand untereinander müssen als zwei verschiedene Objekte identifiziert werden. | x | x |
57. | Abschattung durch eigenes oder anderes Fahrzeug | Die Abschattung entspricht den trigonometrischen Beziehungen, berücksichtigt jedoch keine Änderungen der dynamischen Fahrzeugposition. | Die Abschattung durch das eigene Fahrzeug muss durch Annäherung an eine Boje und Ermittlung der Entfernung, wenn die Boje vom Bug des Fahrzeugs verdeckt wird, getestet werden. Die Entfernung muss realistisch sein. Die Abschattung durch andere Fahrzeuge muss getestet werden, indem zwei Fahrzeuge in die gleiche Richtung gesetzt werden. Wenn ein kleineres Fahrzeug hinter ein größeres Fahrzeug gesetzt wird, erscheint das kleinere Fahrzeug nicht auf dem Radarschirm. | x | x |
58. | Seegang- und Regenechos | Die Anpassung von Filtern und ihre Effekte entsprechen der Größenordnung von genehmigten Geräten. | Eine Bewertung erfolgt durch Einschalten und Einstellen der Filter. | x | x |
59. | Falsche Echos | Falsche Echos werden erzeugt. Zusätzlich ändert sich die Frequenz der Mehrfachechos mit der Distanz auf realistische Weise. | Bei einer Übung mit mehreren Zielfahrzeugen sind falsche Echos sichtbar. Während des Tests muss der Beobachter nach Interferenzen und Mehrfachechos suchen. | x | x |
60. | Wassertiefe | Die Bodentopografie wird durch gepeilte Profile und Sondierungen oder in anderer Form in hoher Auflösung detailliert beschrieben, soweit Daten zur Verfügung stehen. | Beim Durchfahren des zu prüfenden Gebiets ist zu prüfen, ob das Echolot realistische Werte aufweist. | x | |
61. | Strömung | Die Strömung kann beliebig durch mindestens zweidimensionale Vektorfelder mit einer hohen, der Fahrzeuggröße und dem Gelände angepassten Auflösung definiert werden. | Die Wirkung der Strömung muss durch Treibenlassen eines eigenen Fahrzeugs auf einem Fluss getestet werden. Das Fahrzeug muss sich auf realistische Weise mit der Strömung bewegen. | x | x |
62. | Gezeiten | Gezeitendaten werden in einer groben räumlichen und/oder zeitlichen Auflösung bereitgestellt. | Die Auswirkung der Gezeiten auf schwimmende Objekte kann durch Simulation eines möglichst kleinen schwimmenden Gegenstands ohne Antrieb oder andere Kräfte (z. B. durch Wind oder Leinen) bewertet werden. Durch die Änderung der Tageszeit kann geprüft werden, ob der Gezeitenstrom und der Wasserstand zeitabhängig und realistisch sind. Der Wasserstand kann direkt am Echolot abgelesen und für einen ganzen Tag aufgezeichnet werden, um mit gemessenen oder berechneten Daten verglichen zu werden. | x | |
63. | Wind | Es können Schwankungen und Windvektorfelder definiert werden, die eine lokale Änderung erlauben. | Wenn ein Anemometer an Bord „installiert“ ist, zeigt das Instrument auf der Brücke die relative Windgeschwindigkeit und Windrichtung an. Der Einfluss verschiedener Windfelder auf die Fahrzeugdynamik muss untersucht werden. | x | |
64. | 2D-/3D-Modelle bei feststehenden Objekten | 2D-Darstellungen von Objekten sind nur zulässig, wenn die Objekte weit entfernt und nautisch nicht relevant sind. | Während sich ein Fahrzeug im gesamten zu validierenden Simulationsbereich bewegt, werden feste Objekte beobachtet. Es kann ermittelt werden, in welchem Abstand und in welcher Weise der Detaillierungsgrad reduziert wird und ob 2D-Modelle verwendet werden. | x | |
65. | Detaillierungsgrad bei feststehenden Objekten | Ein hoher Detaillierungsgrad lässt Objekte realistisch erscheinen, in Form und Oberfläche sind jedoch Vereinfachungen erkennbar. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Zunächst muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte identifiziert werden. Die Szenerie muss auf den ersten Blick realistisch wirken. | x | |
66. | Tag-/Nachtmodi bei beweglichen Objekten | In der Dunkelheit kann jedes beliebige Objekt angeleuchtet werden. Für die Navigation wichtige Lichtquellen können bei vordefinierten Eigenschaften Licht aussenden. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Die Simulationszeit wird auf Mitternacht eingestellt. Es muss geprüft werden, ob alle für die Navigation wichtigen Objekte in der Simulation wie in der Realität beleuchtet sind. Weiterhin ist zu prüfen, ob andere Objekte beleuchtet sind. Falls die Simulatorsoftware diese Funktion aufweist, schaltet der Ausbilder die Beleuchtung der vorgesehenen Objekte ein und aus. | x | |
67. | 2D-/3D-Modelle bei beweglichen Objekten | Zweidimensionale Objekte werden nur im Hintergrund verwendet (in weiter Entfernung), sodass sie kaum in Erscheinung treten. Andernfalls werden 3D-Modelle verwendet. | Der zu begutachtende Übungsbereich wird geladen und ein eigenes Fahrzeug eingestellt. Der Übungsbereich wird vollständig navigiert; gleichzeitig werden die vorhandenen beweglichen Objekte genutzt, beobachtet und ausgewertet, um festzustellen, ob sie ebene Flächen aufweisen, die sich dem Beobachter zuwenden. | x | |
68. | Detaillierungsgrad | Bei höherem Detaillierungsgrad werden realistische Objekte dargestellt, Form und Oberflächen erscheinen jedoch in einer vereinfachten Darstellung. | Ein eigenes Fahrzeug fährt innerhalb eines frei wählbaren Einsatzgebiets. Es werden bewertbare bewegte Objekte verwendet. Diese müssen realistisch dargestellt werden. | x | |
69. | Einstellung von Lichtern und Tagessignalen | Licht- und Signalführung können individuell geschaltet werden, d. h. alle Lichter und Signale sind in der Datenbank separat gespeichert und werden entsprechend den Anforderungen echter Fahrzeuge und entsprechend den für das verwendete Fahrzeug geltenden Vorschriften positioniert. | In unmittelbarer Nähe zu einem Verkehrsfahrzeug wird in jedem Übungsgebiet ein eigenes Fahrzeug eingesetzt. Der Bediener setzt nach Möglichkeit an Bord des Verkehrsfahrzeugs alle Arten von Tages- und Lichtsignalen. Wenn der Simulator es zulässt, wird anstelle des Verkehrsfahrzeugs ein zweites eigenes Fahrzeug verwendet. Auf dem zweiten eigenen Fahrzeug werden auch alle Arten von Licht- und Tagessignalen gesetzt. Am Steuerstand des ersten eigenen Fahrzeugs wird geprüft, welche Licht- und Tagessignale auf beiden anderen Fahrzeugen sichtbar sind. | x | |
70. | Tag-/Nachtmodelle | Lichtquellen können nach bestimmten Eigenschaften blinken. | Ein eigenes Fahrzeug navigiert innerhalb eines Fahrgebiets. Die Simulationszeit ist auf 24:00 Uhr eingestellt. Es werden alle erfassbaren bewegten Objekte verwendet. Der Bediener schaltet nach Möglichkeit alle an den Objekten installierten Lichtquellen zur Sichtprüfung ein. | x | |
71. | Radarreflexion | Das Echo auf dem Radarbild muss realistisch sein. | Es muss geprüft werden, ob bei reflektierenden Objekten ein realistisches Echo angezeigt wird. | x | x |
72. | Durch Wellen und Niederschlag verursachte Echos | Seegangechos werden für typische Wellenmuster gespeichert und decken auch den Bereich der durch Seegang bedingten Wasserstände ab. Echos von Niederschlägen werden auf realistische Weise angezeigt. | Seegangechos müssen durch Einbringen verschiedener Wellenhöhen und -richtungen geprüft werden. Echos von Niederschlägen werden geprüft. | x | x |
73. | Wellen | Seegang und Wellenrichtung können eingestellt werden; das Fahrzeug bewegt sich auf realistische Weise. | Es muss geprüft werden, ob die Bewegung des Fahrzeugs je nach Seegang variiert. Wellenrichtung und -höhe müssen sichtbar sein. | x | |
74. | Niederschlag | Alle Wetterverhältnisse (Einschränkung der Sicht, Niederschlag mit Ausnahme von Blitz und Wolkenformationen) sind verfügbar und ergeben ein kohärentes Bild. | Es wird eine Sichtprüfung durchgeführt, um zu überprüfen, ob die Sicht eingeschränkt werden kann. | x | |
75. | Kartenanzeige | Das Inland ECDIS im Informationsmodus muss den Anforderungen des neuesten Standards entsprechen, der von der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt veröffentlicht wurde (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission oder Inland ECDIS, Ausgabe 2.3 oder aktualisierte Ausgabe). | Es muss geprüft werden, ob die ECDIS-Software zertifiziert ist und ob eine elektronische Binnenschifffahrtskarte (Inland Electronical Navigation Chart – IENC) verwendet wird. | x | |
76. | Maßeinheiten | Der Simulator verwendet die Maßeinheiten der Europäischen Binnenschifffahrt (km, km/h). | Die angezeigten Einheiten müssen ausgewertet werden. | x | x |
77. | Sprachoptionen | Es findet die Prüfungssprache und/oder Englisch Anwendung. | Die Sprache der Instrumente muss überprüft werden. | x | x |
78. | Anzahl der Übungen | Es muss die Möglichkeit bestehen, verschiedene Übungen zu erstellen, zu speichern und durchzuführen, die während der Durchführung veränderbar sind. | Es sind verschiedene Operationen durchzuführen. | x | x |
79. | Anzahl der eigenen Fahrzeuge | Für jede Brücke kann ein eigenes Fahrzeug geladen werden. | Ggf. Demonstration von Einzelübungen auf mehreren Brücken. | x | |
80. | Speicherdaten | Alle Simulationswerte, die zur Wiedergabe der Simulation notwendig sind, einschließlich Video und Ton der Leistung des Bewerbers, sind zu speichern. | Ein Simulationslauf wird gestartet und die Speicherung durchgeführt. Die Simulation wird neu geladen und überprüft, um festzustellen, ob alle relevanten Daten aus dem aufgezeichneten Simulationslauf zur Verfügung stehen. | x | x |
81. | Speicherung der angezeigten Prüfung | Es muss die Möglichkeit zur Wiedergabe am Arbeitsplatz des Bedieners oder an einem Debriefing-Arbeitsplatz bestehen. Der Funkverkehr muss aufzeichnungsfähig sein. | Die Wiedergabe der Übung ist durchzuführen. | x | x |