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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden

(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung
StufeZusammenstellungBesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1Schubboot + 1 Schubleichter
mit L 86 m
Schiffsführer1222
Steuermann
Matrose111
Leichtmatrose111
2Schubboot + 1 Schubleichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L 116,50 m
B 15 m
Schiffsführer1222
Steuermann111
Matrose1112
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
2aAbweichend von Stufe 2 bei Fahrten in der Zone 3 auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer1222
Steuermann11
Matrose2112
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
3Schubboot + 2 Schubleichter
oder
Motorschiff + 1 Schubleichter, deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose12222
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger1
3aAbweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose11222
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger1
4Schubboot + 3 oder 4 Schubleichter
oder
Motorschiff + 2 oder 3 Schubleichter
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose22222
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger11111
4aAbweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4
Schiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose12122
Leichtmatrose111
Maschinenkundiger111
5Schubboot + mehr als 4 SchubleichterSchiffsführer12222
Steuermann1111
Matrose33333
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger11111
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.
(4) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
1.
ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
2.
ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
3.
ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.