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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Besatzung und über die Befähigungen der Besatzung von Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffspersonalverordnung - BinSchPersV)
§ 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen

(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff
1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
2.
Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
3.
im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen kann, vorhanden sind,
4.
die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
5.
zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
a)
der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b)
des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
6.
die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
7.
die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
8.
die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
9.
im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:
StufeHöchstzulässige Anzahl
der Fahrgäste
BesatzungAnzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
ABCD
1bis 75 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann
Bootsmann
Matrose1112
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
2von 76 bis 300 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann
Bootsmann1111
Matrose1
Leichtmatrose1
Maschinenkundiger
3von 301 bis 400 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann
Bootsmann111
  Matrose12
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger1
4von 401 bis 700 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann1
Matrose1111
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1
5von 701 bis 1 100 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann11
Matrose1111
Leichtmatrose11
Maschinenkundiger1
6von 1 101 bis 1 600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann11
Matrose2222
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1
7über 1 600 PersonenSchiffsführer1222
Steuermann1111
Bootsmann12
Matrose3333
Leichtmatrose
Maschinenkundiger1
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur Besatzung gehört.
(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige Befähigungszeugnis besitzen.
(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.