Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
- 1.
Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
- 2.
als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.