(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.
(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.
(5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt dazu, Fahrzeuge zu führen,
- 1.
auf denen entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden,
- 2.
die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und
- 3.
für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist.
Keine entgeltliche oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen liegt vor bei
- 1.
Chartereinweisung mit Chartergästen an Bord,
- 2.
Rückführung oder Überführung von Chartergästen im Falle einer Havarie, eines Skipper- oder Crewausfalls oder bei schlechtem Wetter,
- 3.
Ausbildung auf Ausbildungsbooten mit Schülern,
- 4.
Probefahrten sowie Fahrten zu Werbe- und Informationszwecken,
- 5.
Überführung von Booten zur Reparatur in Werften, Testfahrten und Fahrten vom oder zum Kran oder Slip oder
- 6.
Begleitfahrten bei Sportveranstaltungen.
Die Fahrzeugart und das Fahrtgebiet, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen.
(6) (weggefallen)