(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen
- 1.
zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder
- 2.
zu Versuchszwecken.