(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen 
- 1.
- zur Anpassung an die technische Entwicklung der Binnenschifffahrt oder 
- 2.
- zu Versuchszwecken.