Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss
- 1.
entweder
- a)
eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und
- b)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
oder
- a)
ein nach § 55 Absatz 1 oder 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
- b)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
- c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
oder
- a)
eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,
- b)
eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und
- c)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.