Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
- 1.
entweder
- a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
- c)
eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
- d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 2.
oder
- a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
- c)
eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
- d)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- e)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen
- 3.
oder
- a)
mindestens 18 Jahre alt sein,
- b)
eine Fahrzeit
- aa)
von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
- bb)
von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
- c)
eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
- d)
ein Sprechfunkzeugnis besitzen.