Das Farbunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn der Bewerber den Test mittels 24 Ishihara-Farbtafeln mit maximal zwei Fehlern besteht. Ist dies nicht der Fall, muss einer der genannten anerkannten alternativen Tests durchgeführt werden. Im Zweifelsfall ist eine Prüfung mit dem Anomaloskop durchzuführen. Der mit dem Anomaloskop gemessene Anomal-Quotient muss zwischen 0,7 und 1,4 liegen und somit auf eine normale Trichromasie hindeuten.
Anerkannte, zu den Ishihara-Farbtafeln alternative Tests sind:
- a)
Velhagen/Broschmann (Ergebnis mit maximal zwei Fehlern);
- b)
Kuchenbecker-Broschmann (maximal zwei Fehler);
- c)
HRR (Ergebnis mindestens „leicht“);
- d)
TMC (Ergebnis mindestens „second degree“);
- e)
Holmer-Wright B (Ergebnis höchstens 8 Fehler bei „small“);
- f)
Farnsworth-Panel-D-15-Test (mindestens zu erreichendes Ergebnis: maximal eine diametrale Überschneidung im Diagramm der Anordnung der Farben);
- g)
Colour Assessment and Diagnostic Test (CAD) (Ergebnis mit maximal vier CAD-Einheiten).
Inhaber oder Inhaberinnen eines gemäß der Richtlinie 96/50/EG des Rates
1 ausgestellten Schifferpatents, deren mit dem Anomaloskop gemessener Anomal-Quotient für das Farbsehen zwischen 0,7 und 3,0 liegt, gelten als tauglich, wenn ihr Patent vor dem 1. April 2004 ausgestellt wurde.
Der Gebrauch von Filtergläsern als Sehhilfen für das Farbunterscheidungsvermögen, z. B. getönte Kontaktlinsen und Brille, ist nicht zulässig.