- 3.1.1
Der Unterricht hat sich nach Anhang 2 zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
- 3.1.2
Die Teilnehmenden der Erstausbildung des Grundlehrgangs dürfen nicht in einen Wiederholungslehrgang integriert werden.
- 3.1.3
Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden. Dies geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handhabung und Bedienung des Atemschutzgerätes sicherstellt. Tätigkeitsbezogene Belastungsübungen sollen die atemschutzgerätetragende Person in ähnlicher Stärke beanspruchen, wie die unter Atemschutz durchzuführende Tätigkeit.
- 3.1.4
Der Grundlehrgang darf 12 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert, nicht unterschreiten.
- 3.1.5
Wiederholungslehrgänge können um die erforderlichen Themenschwerpunkte entsprechend gekürzt werden, umfassen aber mindestens 4 Unterrichtseinheiten.
- 3.1.6
Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes Personen auf einem Kabinenschiff im Brandfalle unter Verwendung von Atemschutzgeräten zu retten.