(3) Die Eigentümer sowie die Ausrüster dürfen jeweils die Fernsteuerung des Fahrzeugs nur anordnen oder zulassen, wenn
- 1.
der Operator oder die Operatorin das nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebene Befähigungszeugnis besitzt,
- 2.
der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung besitzt,
- 3.
der Operator oder die Operatorin in dem in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Fall die dort genannte besondere Berechtigung, ein weitergeltendes Radarpatent oder einen gleichgestellten Nachweis besitzt,
- 4.
der Operator oder die Operatorin alle Schallzeichen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe f der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung zeitnah wahrnehmen kann,
- 5.
der Operator oder die Operatorin für die Navigation und Kommunikation die in § 1.28 Nummer 4 Buchstabe g der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannten Einrichtungen und Geräte verwendet,
- 6.
die zur Fernsteuerung des Fahrzeugs verwendeten Anlagen die nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Sichtverhältnisse bieten,
- 7.
eine Sicht nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe h Satz 2 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung gewährleistet ist und
- 8.
während einer Radarfahrt die Voraussetzungen nach § 1.28 Nummer 4 Buchstabe i der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllt sind.