Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin

(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
1.
die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung und
2.
die Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung.
(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.