Eine Personenbarkasse, die zur Fahrt in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, muss die Anforderungen an die Lage des Innenbodens und an das Entwässerungssystem nach § 5.02 Nummer 1 nicht erfüllen, wenn ein ausreichender Auftrieb nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung, einer beliebigen wasserdichten Zelle oder einer wasserdichten Plicht nach Nummer 6 erbracht wird
- a)
durch eine Schotteinteilung nach Nummer 4,
- b)
durch wasserdichte Hohlräume,
- c)
durch fest am Rumpf angebrachte Auftriebskörper,
- d)
in anderer geeigneter Weise oder
- e)
durch eine Kombination aus den Buchstaben a bis d.