Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein: 
- a)
 Der Sicherheitsabstand beträgt 
- aa)
 bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
- bb)
 bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
- cc)
 bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
- b)
 Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.