Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 , 2 (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO) § 18Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.