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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2, (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8,
§ 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 671 — 688;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1
a)
Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1 )
Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01)
– Fischteichschlamm, Fischteichsedimente und Filterschlämme aus der Fischproduktion(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe
(02 01 03)
– Hanf- und Flachsschäben
– Kokosfasern
– Pflanzliche Abfälle aus dem Gartenbau
– Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung
– Pflanzliche Abfälle aus der Landwirtschaft
– Pflanzliche Abfälle aus der Teichwirtschaft und Fischerei
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung
– Reet
– Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln, tierischen Nebenprodukten und von Ställen anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung.
Kunststoffabfälle
(ohne Verpackungen)
(02 01 04)
– Mulchfolien aus dem landwirtschaftlichen und gärtnerischen Anbau aus biologisch abbaubaren Kunststoffen(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Es dürfen nur Mulchfolien aus biologisch abbaubaren Kunststoffen verwendet werden, die nach DIN EN 17033 (Ausgabe 2018-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis enthalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Mulchfolien
a) bei einer Folienstärke von bis zu 25 µm überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und
b) bei einer Folienstärke von mehr als 25 µm möglichst überwiegend, mindestens jedoch zu 10 %, aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind;
dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden.
Die Mulchfolien dürfen nur an der Anfallstelle in den Boden eingearbeitet werden. Eine Zuführung getrennt erfasster Mulchfolien zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig.
Die Materialien sind bei Einarbeitung in den Boden an der Anfallstelle nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.
Tierische Ausscheidungen,
Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt
und extern behandelt
(02 01 06)
– Altstroh
– Tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu
(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Gülle von Nutztieren) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Infektiöse Materialien sind keine geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2.
Altstroh und tierische Ausscheidungen, auch mit Einstreu, getrennt erfasst oder miteinander vermischt, sind bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle aus der Forstwirtschaft
(02 01 07)
– Pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Abfälle aus der Forstwirtschaft, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 02 03)
– Futtermittelabfälle ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Verwertung von Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nur dann nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, wenn sie zuvor einer Pasteurisierung gemäß § 2 Nummer 2 unterzogen wurden.
Abfälle a. n. g.
(02 02 99)
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
  Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln
(02 03 03)
– Pflanzliche Rückstände aus
der Extraktion mit Alkohol
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
– Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion
– Futtermittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Getreideabfälle
– Hefe und hefeähnliche Rückstände
– Kokosfasern
– Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Melasserückstände
– Ölsaatenrückstände
– Pflanzliche Aminosäuren
– Pflanzliche Speiseöle und -fette, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Rapsextraktionsschrot, Rapskuchen
– Rizinusschrot
– Rückstände aus der Kartoffel-, Mais- oder Reisstärkeherstellung
– Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao
– Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse und Getreide
– Rückstände aus der Konservenfabrikation
– Rückstände von Gewürzpflanzen und pflanzlichen Würzmitteln
– Rückstände von Kartoffelschälbetrieben
– Spelze, Spelzen- und Getreidestaub
– Tabakerzeugnis-Fehlchargen, ohne Filter und Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Tabakstaub, -grus und
-rippen
– Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Bleicherden, entölt, Cellite, Kieselgur, Perlite)
– Vinasse und Vinasserückstände
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle und Rückstände aus der Konservenfabrikation tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Fermentationsrückstände aus der Vitaminproduktion sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung von Vitamin B2 anfallen.
Die Verwertung von pflanzlichen Speiseölen und -fetten ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Rizinusschrot ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn er unbedenkliche Gehalte an Ricin (Ricingehalt maximal 50 mg je kg Trockenmasse Rizinusschrot) aufweist. Rizinusschrot ist so mit Mitteln (Vergällung) zu behandeln, dass eine Aufnahme durch Tiere (insbesondere Hunde) unterbunden wird; er darf nicht mit Stoffen vermischt werden, die einen Anreiz für die Aufnahme durch Tiere darstellen.
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Fermentationsrückstände aus der Enzym- und Vitaminproduktion, pflanzliche Aminosäuren, Rizinusschrot, Rückstände aus der Zubereitung und Verarbeitung von Kaffee, Tee und Kakao, Tabakerzeugnis-Fehlchargen, Tabakstaub, -grus und -rippen sowie Kieselgur.
   
Abfälle a. n. g.
(02 03 99)
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluft-
reinigung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.
Abfälle a. n. g.
(02 04 99)
– Melasserückstände
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung
– Press-, Nass- und Trockenschnitzel
– Rübenkleinteile und Rübenkraut
– Vinasse und Vinasserückstände
– Zuckerrübenschnitzel und -presskuchen
(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung.
Abfälle a. n. g.
(02 05 99)
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 06 01)
– Altmehl, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Fermentationsrückstände aus der Enzymproduktion
– Hefe und hefeähnliche Rückstände
– Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Teigabfälle
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Lebensmittelabfälle und Teigabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g.
(02 06 99)
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln und von tierischen Nebenprodukten anfallen.
Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02)
– Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
– Biertreber
– Hefe und hefeähnliche Rückstände
– Hopfentreber
– Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung, aus Produktion, Distribution und Lagerung
– Malztreber, Malzkeime, Malzstaub
– Melasserückstände
– Trester
– Verbrauchte Filter- und Aufsaugmassen (Cellite, Kieselgur, Perlite)
– Vinasse und Vinasserückstände
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei Aufbringung im Rahmen der regionalen Verwertung nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt. Kieselgur und Kieselgur enthaltende Gemische dürfen nicht in getrocknetem Zustand aufgebracht werden und sind bei der Aufbringung sofort in den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Kieselgur.
Abfälle a. n. g.
(02 07 99)
– Pflanzliche Filtermaterialien
aus der biologischen Abluftreinigung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus der biologischen Abluftreinigung sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der Herstellung und Verarbeitung von Lebens- und Futtermitteln anfallen.
Rinden- und Korkabfälle
(03 01 01)
– Rinden(Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden, auch unvermischt weiterverarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen
(03 01 05)
– Holzwolle
– Sägemehl und Sägespäne
(Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln)
Holzwolle, Sägemehl und Sägespäne sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese aus unbehandeltem Holz hergestellt oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung sind Sägespäne so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Sägemehl und Sägespäne aus naturbelassenem Holz aus dem Bereich der Holzverarbeitung dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Rinden- und Holzabfälle
(03 03 01)
– Rinden(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene Rinden und unvermischt weiterverarbeitete Rinden sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von den Behandlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung sind die Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Geäschertes Leimleder
(04 01 02)
– Geäschertes Leimleder(Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie)
Geäschertes Leimleder ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses aus der Verarbeitung von Häuten der Kategorie 3 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 stammt.
Geäschertes Leimleder gemäß Anhang XIII Kapitel V Buchstabe C Nummer 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 142/20114 gilt gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und ist gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern
(04 02 21)
– Pflanzenfaserabfälle
– Wollabfälle
– Zellulosefaserabfälle
(Abfälle aus der Textilindustrie)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Wollabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte (Rohmaterialien) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Abfälle a. n. g.
(07 01 99)
– Fett, Fettrückstände und Öl aus der Herstellung von Biodiesel
– Schlempen aus der Herstellung technischer Alkohole
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Fett, Fettrückstände und Öl tierischer Herkunft aus der Herstellung von Biodiesel nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
  Die Verwertung von Fett, Fettrückständen und Öl aus der Herstellung von Biodiesel ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen
(07 05 14)
– Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräuter
– Pilzmyzel
– Pilzsubstratrückstände
– Pflanzliche Aminosäuren
– Pflanzliches Eiweißhydrolysat
– Pflanzliche Proteinabfälle
– Rückstände von Arznei- und Heilpflanzen und Heilkräutern
– Trester von Arznei- und Heilpflanzen
(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Pharmazeutika)
Pilzmyzel aus der Arzneimittelherstellung darf nur nach Einzelfallprüfung verwertet werden und ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn keine wirksamen Arzneimittelreste enthalten sind.
Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind Pilzmyzel, pflanzliche Aminosäuren, pflanzliches Eiweißhydrolysat sowie pflanzliche Proteinabfälle.
Abfälle, an deren Sammlung
und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
(18 01 04)
– Moorschlamm und Heilerde(Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen)
Moorschlamm und Heilerde sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese keine Medikamentenrückstände enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten
(19 08 09)
– Inhalt von Fettabscheidern(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.)
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Papier und Pappe
(20 01 01)
(weggefallen) 
Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
(20 01 08)
– Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
– Inhalt von Fettabscheidern
– Lebensmittelabfälle, ohne Verpackung
(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind
a) für biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, und
b) für Lebensmittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Speiseöle und -fette
(20 01 25)
– Speiseöle und -fette, ohne Verpackung(Getrennt gesammelte Fraktionen der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Speiseöle und -fette tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese
a) nicht als tierische Nebenprodukte (Küchen- und Kantinenabfälle) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, oder
b) nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte (überlagerte Lebensmittel) der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Speiseöle und -fette pflanzlicher Herkunft dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Kunststoffe
(20 01 39)
(weggefallen) 
Biologisch abbaubare Abfälle
(20 02 01)
– Biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5
– Biologisch abbaubare Friedhofsabfälle
– Biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
– Gehölzrodungsrückstände (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5
– Landschaftspflegeabfälle5
– Pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung (soweit nicht Garten- und Parkabfälle)5
– Pflanzliche Bestandteile des Treibsels (einschließlich von Küsten- und Uferbereichen)5
(Garten- und Parkabfälle [einschließlich Friedhofsabfälle])
Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen sind pflanzliche Materialien von Verkehrswegebegleitflächen (an Straßen, Wegen, Schienentrassen, Flughäfen) und von Industriestandorten.
Gemischte Siedlungsabfälle6
(20 03 01)
– Getrennt gesammelte Bioabfälle6 (Andere Siedlungsabfälle)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind getrennt gesammelte Bioabfälle (z. B. Biotonne) privater Haushalte, des Kleingewerbes und sonstiger Einrichtungen.
Marktabfälle
(20 03 02)
– Futtermittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung
– Lebensmittelabfälle aus dem Groß- und Einzelhandel, ohne Verpackung
– Pflanzliche Marktabfälle, ohne Verpackung
(Andere Siedlungsabfälle)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
b)
Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete Abfälle2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen
Ergänzende Bestimmungen
(in Klammern: Abfallherkunft
gemäß Gruppenüberschrift
der Anlage der AVV1 )
Schlämme von Wasch-
und Reinigungsvorgängen
(02 01 01)
– Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
  Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g.
(02 01 99)
– Pilzsubstratrückstände(Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2 sind abgetragene Substrate aus der Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen die Pilzkulturen nachweislich durch Dämpfung abgetötet werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 02 04)
– Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
– Schlämme aus der Gelatineherstellung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Verwertung der Inhalte von Fettabscheidern und der Flotate ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Getrennt erfasste Gelatinekalkschlämme, die mit Natronlauge und Kalk nachweislich hygienisiert werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 Buchstabe d als anderweitig hygienisierend behandelt und sind gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von den Untersuchungspflichten nach § 3 freigestellt.
  Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen
(02 03 01)
– Sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für sonstige schlammförmige Lebensmittel- und Futtermittelabfälle tierischer Herkunft nur anwendbar, soweit diese nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 03 04)
– Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speisefette
– Schlamm aus der Herstellung pflanzlicher Speiseöle
– Stärkeschlamm
– Tabakschlamm
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Verwertung von Schlämmen aus der Speisefett- und der Speiseölherstellung ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden; davon ausgenommen ist Tabakschlamm.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 03 05)
– Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebs-
eigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 04 03)
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 05 02)
– Inhalt von Fettabscheidern und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Milchverarbeitung)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 06 03)
– Inhalt von Fettabscheidern
und Flotate
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren)
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle aus der Alkoholdestillation
(02 07 02)
– Schlamm aus Brennerei(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe
(02 07 04)
– Trub und Schlamm aus Brauereien
– Trub und Schlamm aus Fruchtsaftherstellung
– Trub und Schlamm aus Weinherstellung
(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(02 07 05)
– Produktionsspezifischer Schlamm aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung(Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken [ohne Kaffee, Tee und Kakao])
Die Materialien sind geeignete Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese an der Anfallstelle nicht mit Abwässern oder Schlämmen außerhalb der spezifischen Produktion vermischt werden.
Die Materialien dürfen, auch als Bestandteil eines Gemisches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Abfälle a. n. g.
(07 01 99)
– Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel(Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel ist geeigneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieses einen Mindestgehalt von 70 % Rohglycerin und einen Restmethanolgehalt von höchstens 3 % aufweist.
Die Verwertung der Materialien ist nur mit anaerober Behandlung zulässig.
2.
Andere Abfälle sowie biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4) und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung
gemäß der Anlage der AVV1
(in Klammern: Abfallschlüssel)
Geeignete andere Abfälle2 aus
den in Spalte 1 genannten
Abfallbezeichnungen, biologisch
abbaubare Materialien und
mineralische Stoffe
Ergänzende Bestimmungen
(bedarfsweise in Klammern:
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
überschrift der Anlage der AVV1 )
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen
(01 04 08)
– Dolomitabfälle
– Kalksteinabfälle
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Abfälle von Sand und Ton
(01 04 09)
– Sand
– Ton
(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Staubende und pulvrige Abfälle
mit Ausnahme derjenigen, die
unter 01 04 07 fallen
(01 04 10)
– Gesteinsmehl(Abfälle aus der physikalischen
und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen)
Nicht spezifikationsgerechter
Calciumcarbonatschlamm
(02 04 02)
– Carbonatationsschlamm(Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Kalkschlammabfälle
(03 03 09)
– Faserkalk(Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe)
Faserkalk ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus der Aufbereitung von Frischfasern der Weißpapierherstellung stammt und keine Fällungsmittel (ausgenommen Kalk) zugegeben werden.
Rost- und Kesselasche,
Schlacken und Kesselstaub
mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt
(10 01 01)
– Asche aus der Verbrennung
von Braunkohle
– Asche aus der Verbrennung
von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
– Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
– Asche aus der Verbrennung von Papier
(Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen
[außer 19])
Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen
Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2.
Gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen
(16 05 09)
– ABC-Feuerlöschpulver(Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien)
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen
(19 01 12)
– Asche aus der Verbrennung von naturbelassenen pflanzlichen Materialien
– Asche aus der Verbrennung von Materialien tierischer Herkunft
– Asche aus der Verbrennung
von Klärschlämmen
– Asche aus der Verbrennung
von Papier
(Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen)
Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn die Klärschlämme aus der Behandlung von kommunalen Abwässern entsprechend der Klärschlammverordnung stammen.
  Asche aus der Verbrennung von Papier ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn diese im Rahmen der energetischen Nutzung von Papierreststoffen aus der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese als Feuerraumaschen oder als Aschen aus der Wirbelschichtverbrennung anfallen. Materialien, die als Aschen aus der letzten filternden Einheit im Rauchgasweg oder als Kondensatfilterschlämme anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2.
Abfälle a. n. g.
(19 08 99)
– Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk(Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung mit Kalk ist geeigneter anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Schlämme aus der Dekarbonatisierung
(19 09 03)
– Schlamm aus Wasserenthärtung(Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser)
Materialien, die als Schlämme aus der Enteisenung und der Entmanganung anfallen, sind keine geeigneten anderen Abfälle gemäß Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung
(die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen, der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)
– Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung:
 Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier)
 Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobierungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff
 Biologisch abbaubare
Kunststoff-Sammelbeutel
Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung sind nach Maßgabe der folgenden Sätze geeignete andere Abfälle gemäß Spalte 2 und dürfen nur zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Behandlung zugegeben werden:
a) Küchenkrepp und Altpapier (Zeitungspapier) darf in kleinen Mengen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn dies aus hygienischen oder praktischen Gründen bei der Sammlung der Bioabfälle zweckmäßig ist (z. B. bei sehr feuchten Bioabfällen). Die Zugabe von beschichtetem Papier, Hochglanzpapier (z. B. von Zeitschriften, Illustrierten) und von Papier aus Alttapeten ist nicht zulässig.
b) Papier-Sammeltüten, auch mit zugesetzten Hydrophobierungsmitteln sowie mit einer Beschichtung aus Wachs oder aus biologisch abbaubarem Kunststoff, dürfen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden. Zugesetzte Hydrophobierungsmittel dürfen nur pflanzlicher oder tierischer Herkunft sein. Eine Wachsbeschichtung darf nur aus natürlichen, nicht-fossilen Wachsen bestehen. Eine Beschichtung mit biologisch abbaubaren Kunststoffen darf nur aus solchen bestehen, die nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoffe überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden.
c) Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel dürfen zusammen mit den gesammelten Bioabfällen der Kompostierung zugegeben werden, wenn sie nach DIN EN 13432 (Ausgabe 2000-12) und DIN EN 13432 Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10) oder nach DIN EN 14995 (Ausgabe 2007-03) zertifiziert sind. Darüber hinaus muss die Zertifizierung den Nachweis beinhalten, dass die biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeutel überwiegend aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind und dass nach einer Kompostierung von höchstens sechs Wochen Dauer eine vollständige Desintegration mit einem Siebdurchgang von maximal 2 mm erfolgt ist; dieser Nachweis kann auch durch eine Zusatzzertifizierung erbracht werden. Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zugegeben werden.
Materialien gemäß Düngemittelverordnung7
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)
– Materialien gemäß Düngemittelverordnung7 :
• Düngemittel gemäß § 3 DüMV sowie Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate gemäß § 4 DüMV
• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 (mit Ausnahme von Klärschlämmen nach Nummer 7.4.3) und 8 (mit Ausnahme von Schadstoffen nach Nummer 8.3.11 Spalte 3 letzter Satz) der Anlage 2 DüMV
Materialien gemäß Düngemittelverordnung7 sind geeignete andere Abfälle, biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in Nummer 1 oder als geeignete andere Abfälle in anderen Tabellenzeilen dieser Nummer genannt sind.
Soweit Düngemittel und Ausgangsstoffe tierischer Herkunft als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unterliegen, sind auch deren Bestimmungen anzuwenden.
  Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, soweit die Aufbringung der Materialien auf diese Flächen nach der Düngemittelverordnung7 oder der Düngeverordnung7 zulässig ist.
Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)
– Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 :
• der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
• der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht mineralisierter Guano, Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte)
Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet. Magen- und Darminhalte sowie Panseninhalte sind geeignete biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, wenn diese von Tieren stammen, die als genusstauglich für den menschlichen Verzehr eingestuft sind.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden, soweit die Aufbringung der Materialien auf diese Flächen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 zulässig ist.
Nachwachsende Rohstoffe– Nachwachsende RohstoffeNachwachsende Rohstoffe sind geeignete biologisch abbaubare Materialien gemäß Spalte 2, soweit diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung sind holzige Materialien so zu zerkleinern oder der Kompost so abzusieben, dass im Kompost keine stückigen Materialien über 40 mm (Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen aufgebracht werden.
Bodenmaterialien– BodenmaterialienBodenmaterialien sind geeignete biologisch abbaubare Materialien und mineralische Stoffe gemäß Spalte 2, wenn diese die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2 Nummer 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung8 nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7 Absatz 1 auch Bioabfällen und Gemischen zugegeben werden, die auf Grünlandflächen aufgebracht werden.
3.
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist.
2
Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informationsschrift Abfallarten – 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Erich Schmidt Verlag, Berlin.
3
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
5
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.
6
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt gesammelte Bioabfälle, insbesondere in Biotonnen, enthält.
7
Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
8
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.