Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV) § 23Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.