zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - Biokraft-NachV)
§ 28
Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 26 Absatz 5.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular