(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:
- 1.
die Berichte nach § 35 Satz 2 und
- 2.
die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.