(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
- 1.
Daten der Zertifizierungssysteme,
- 2.
Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,
- 3.
Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,
- 4.
Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,
- 5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
- 6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,
- 7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,
- 8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
- 9.
Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,
- 10.
Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und
- 11.
Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.