Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
- 1.
eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
- a)
das Bundesministerium der Finanzen,
- b)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- c)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
- d)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Biokraftstoffquotenstelle und die Hauptzollämter,
- 2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3,
- 3.
Organe der Europäischen Union,
- 4.
anerkannte Zertifizierungssysteme oder
- 5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.