(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:
- 1.
Berichte nach § 37 Satz 2 und
- 2.
Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.