Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung § 1Rechtsform der Stiftung
Unter dem Namen "Otto-von-Bismarck-Stiftung" wird mit Sitz in Aumühle-Friedrichsruh eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.