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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
§ 8 Neben- und ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind, ehrenamtlich tätig.