Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0) § 10Folgenabschätzung
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen.