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Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BIZIHECAbkV

Ausfertigungsdatum: 13.02.2023

Vollzitat:

"Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 13. Februar 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 49; Nr. 89)"

Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt
Die V ist gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Bek. v. 27.3.2023 II Nr. 89 am 20.2.2023 in Kraft getreten

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 20.2.2023 +++)

vgl. dazu auch Bek. v. 16.2.2023 BAnz AT 16.02.2023 B2
Auf Grund des § 5 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:
(1) Der Ansiedlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland durch Einrichtung des BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird zugestimmt.
(2) Das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main wird hiermit in Kraft gesetzt und die in Teil 2 Kapitel 2 und 3 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden in dem aus dem Abkommen ersichtlichen Umfang gewährt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das in Bern am 9. Dezember 2022 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main nach seinem Artikel 30 Absatz 2 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.