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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes
Art 3 

§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.