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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.