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Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM - BKMBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BKMBGebV

Ausfertigungsdatum: 31.08.2021

Vollzitat:

"Besondere Gebührenverordnung BKM vom 31. August 2021 (BGBl. I S. 4066)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2021 +++)

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Bundesarchivgesetz,
2.
Stasi-Unterlagen-Gesetz,
3.
Kulturgutschutzgesetz,
4.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn
1.
die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
2.
von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 4067 - 4071)
Inhaltsübersicht
 
Abschnitt 1
 
Bundesarchivgesetz
 
Abschnitt 2
 
Stasi-Unterlagen-Gesetz
 
Abschnitt 3
 
Kulturgutschutzgesetz
 
Abschnitt 4
 
Verordnung (EU) 2016/679
 
Abschnitt 1
 
Bundesarchivgesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG 
1.1Bearbeitung von Anfragen 
1.1.1Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Aufwandgebührenfrei
1.1.2Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut20,00 je Stunde
1.1.3Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissenschaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden mussgebührenfrei
1.1.4Rechteklärung30,00 je Stunde
1.1.5Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von Versorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere im Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und damit keine beruflichen, erwerbsmäßigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt werdengebührenfrei
1.2Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung 
1.2.1Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut40,00 je Stunde
1.2.2Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden mussgebührenfrei
1.2.3Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen24,00 je Stunde
1.2.4Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden mussgebührenfrei
1.2.5Bereitstellung originär digitaler Daten20,00 je Stunde
1.2.6Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden mussgebührenfrei
1.2.7Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern keine digitalen Repräsentationen verfügbar sind20,00 je Stunde
1.2.8Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern digitale Repräsentationen verfügbar sindgebührenfrei
1.2.9Bereitstellung von Kopiervorlagen von Filmen 
1.2.9.1Sichtung und Ausschnittbestimmung vor Ort mit nachfolgendem Versand an das Kopierwerk20,00 je Stunde
1.2.9.2Externe Sichtung digital vorliegender Dateien mit nachfolgendem Versand analoger Materialien zum Kopierwerk40,00 je Stunde
1.2.9.3Externe Sichtung und Ausschnittbestimmung von DVD/VHS mit nachfolgendem Versand zum Kopierwerk40,00 je Stunde
1.2.10Bereitstellung von Benutzungskopien von Filmen zur Ausleihe40,00 je Stunde
1.2.11Bereitstellung von Originalen zu Ausstellungszwecken70,00 je Stunde
2Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial 
2.1Nutzung je Bild bzw. PlakatGebühr entsprechend dem Entgeltverzeichnis für Bilder und Plakate1
2.2Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zweckengebührenfrei
2.3Nutzung von Film- und VideomaterialGebühr entsprechend dem Entgeltverzeichnis für Film- und Videomaterial2
2.4Nutzung von Film- und Videomaterial zu nichtkommerziellen Zweckengebührenfrei
3Persönliche Gebührenbefreiung 
3.1Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigentümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien Zugang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes.gebührenfrei
3.2Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist unentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur Verfügung gestellt werden kann.gebührenfrei
3.3Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von Anträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz verweigert werden.nach Zeitaufwand
4Auslagen 
4.1Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende Kosten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erheben: 
4.1.1Leistungen anderer Behörden und Dritter (z. B. Ausführung reprographischer Arbeiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film- und Videomaterial)in voller Höhe
4.1.2Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je Stück0,03
4.1.3Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück0,03
4.1.4Datenträger; Speichermedienin voller Höhe
4.1.5Sonstige Sonderleistungen, z. B. Verpackung und Zustellungin voller Höhe
 
Abschnitt 2
 
Stasi-Unterlagen-Gesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Auskünfte und Mitteilungen 
1.1Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)gebührenfrei
1.2Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei 
1.2.1ohne vorangegangene Einsichtnahme76,69
1.2.2nach vorangegangener Einsichtnahme20,45
1.3Schriftliche Mitteilungen an öffentliche Stellengebührenfrei
1.4Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) 
1.4.1wenn Unterlagen vorhanden sind38,35
1.4.2wenn keine Unterlagen vorhanden sind12,78
2Einsichtnahme 
2.1Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)gebührenfrei
2.2Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG) 
2.2.1ohne vorangegangene schriftliche Auskunft76,69
2.2.2nach vorangegangener schriftlicher Auskunft20,45
2.3Einsichtnahme durch öffentliche Stellengebührenfrei
2.4Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) 
2.4.1ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung38,35
2.4.2nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung10,23
2.5Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG)gebührenfrei
2.6Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG – Forschung)38,35
2.7Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film)76,69
3Herausgabe 
3.1Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)gebührenfrei
3.2Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei 
3.2.1ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme76,69
3.2.2nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme20,45
3.2.3nach vorheriger Einsichtnahme5,11
3.3Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellengebührenfrei
3.4Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32 StUG) 
3.4.1ohne vorherige Einsichtnahme10,23
3.4.2nach vorheriger Einsichtnahme5,11
3.5Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG)gebührenfrei
3.6Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film) 
3.6.1ohne vorherige Einsichtnahme76,69
3.6.2nach vorheriger Einsichtnahme38,35
4Auslagen 
4.1Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilmten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie auslagenfrei 
4.1.1an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) 
 a)DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen0,03
 b)DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen0,05
 c)Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,08
 d)einfache elektronische Kopieauslagenfrei
 zusätzlich: 
 e)Materialkosten je CD0,48
 f)Materialkosten je DVD0,54
4.1.2an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG) 
 a)DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen0,10
 b)DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen0,15
 c)Reproduktion von verfilmten Akten je Seite0,18
 d)einfache elektronische Kopieauslagenfrei
 zusätzlich: 
 e)Materialkosten je CD0,48
 f)Materialkosten je DVD0,54
4.2Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne)in voller Höhe
4.3Aufwand für besondere Verpackung und Beförderungin voller Höhe
4.4Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben. 
 
Abschnitt 3
 
Kulturgutschutzgesetz
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSGnach Zeitaufwand
2Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1 gebühren- und auslagenfrei. 
3Beim Gebührentatbestand nach Nummer 1 sind neben der Gebühr folgende Kosten als Auslagen zu erheben: 
3.1Kosten für SachverständigeBerechnung gemäß den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes
(Beiräterichtlinien, GMBl 2002 S. 92)
3.2DIN-A4-Duplikat je Seite0,03
 
Abschnitt 4
 
Verordnung (EU) 2016/679
NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren/Auslagen
in Euro
1Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 lit. a DSGVO): Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie Mitteilungen und Maßnahmen gemäß Artikel 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO.nach Zeitaufwand
2Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO.gebührenfrei
1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverordnung/kostenverordnung.html
2
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverordnung/kostenverordnung.html