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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz - BKnEG)
§ 10 

Die Bundesknappschaft tritt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Arbeitgeber in die Dienst- und Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen den in den §§ 6 und 12 des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes oder in § 6 des Saarknappschaftsgesetzes bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihren Arbeitnehmern bestehen.