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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft (Bundesknappschaft-Errichtungsgesetz - BKnEG)
§ 16 

(1) Die Bundesknappschaft ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber
1.
der Reichsknappschaft,
2.
der Zentralbruderlade in Prag,
3.
der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,
4.
der Bruderlade Jugoslawien,
5.
der Bruderlade Rumänien,
6.
der Bruderlade Ungarn,
7.
dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau
(Nummern 8 und 12 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes).
(2) Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erst nach Verkündung dieses Gesetzes ermittelte Einrichtungen der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes in die in Absatz 1 enthaltene Regelung einzubeziehen.
(3) Auf Angestellte und Arbeiter, die am 8. Mai 1945 bei Dienststellen der Reichsknappschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt waren und
1.
ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder
2.
vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,
sowie auf deren Hinterbliebene ist § 62 des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Oberste Dienstbehörde für die Anwendung der Absätze 1 und 3 ist der Vorstand der Bundesknappschaft.