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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Organisationserlass des Bundeskanzlers
IX. 

Dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden übertragen
1.
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Zuständigkeit für Klimaschutz sowie die Klimapartnerschaften;
2.
aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes die Zuständigkeit für die internationale Klimapolitik sowie die fachliche Zuständigkeit für internationale Klimaschutzverhandlungen.