(1) (weggefallen)
(2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Personenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.
(6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüsselzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020, insbesondere gemäß dessen Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit anerkannt.
(7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.
(8) Fahrer haben die Nachweise nach den Absätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(9) § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 anzuwenden.
(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2026
- 1.
ist § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden,
- 2.
sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Bis zum Ablauf des 1. Mai 2026
- 1.
ist § 18 Absatz 3 Satz 3 nicht anzuwenden,
- 2.
ist § 21 Absatz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in § 21 Absatz 2 genannten Daten an die nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständige Stelle nicht übermittelt werden dürfen.