§ 12 | Berufskraftfahrerqualifikationsregister |
§ 13 | Registerführende Behörde |
§ 14 | Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters |
§ 15 | Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises |
§ 16 | Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises |
§ 17 | Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises |
§ 18 | Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden |
§ 19 | Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten |
§ 20 | Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes |
§ 21 | Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen |
§ 22 | Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
§ 23 | Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren |
§ 24 | Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren |
§ 25 | Auskunftspflicht gegenüber Fahrern |
§ 26 | Löschung der Daten |