| § 12 | Berufskraftfahrerqualifikationsregister |
| § 13 | Registerführende Behörde |
| § 14 | Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters |
| § 15 | Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises |
| § 16 | Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises |
| § 17 | Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises |
| § 18 | Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden |
| § 19 | Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten |
| § 20 | Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes |
| § 21 | Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen |
| § 22 | Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum |
| § 23 | Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren |
| § 24 | Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren |
| § 25 | Auskunftspflicht gegenüber Fahrern |
| § 26 | Löschung der Daten |