- 1.
die Zusammenführung und die Prüfung der von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 1,
- 2.
die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
- 3.
die Durchführung von Studien und Analysen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens,
- 4.
die Mitarbeit in Gremien und Organisationen nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
- 5.
die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,
- 6.
die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenden Daten nach Maßgabe des § 8,
- 7.
den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
- 8.
die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Registerstelle nach Maßgabe des § 10,
- 9.
die Berichterstattung zum Krebsgeschehen nach Maßgabe des § 11,
- 10.
die Erstellung eines Berichts über die Erfahrungen mit der bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten nach Maßgabe des § 12.