(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist befugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten personenbezogenen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu verarbeiten.
(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
- 1.
führt die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit,
- 2.
erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz aus den von den Krebsregistern übermittelten Daten,
- 3.
führt Studien und Analysen zu wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einschließlich der Analyse regionaler Unterschiede durch, insbesondere zu
- a)
den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und Krebssterberaten,
- b)
dem Verlauf der Erkrankungen,
- c)
der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebskrankheit,
- d)
weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens, insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und Sterberisiken,
- e)
dem Versorgungsgeschehen und
- 4.
arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, europäischen und internationalen Organisationen mit Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie mit.