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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
§ 5 

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
2.
entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,
2a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,
4.
entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,
5.
entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder
6.
einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.