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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLEG)
§ 12 Angestellte, Arbeiter

Auf die Angestellten und Arbeiter der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.