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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Satzung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 14 Kreditaufnahme

Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.