(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
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eine Leistung, die nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig bewirkt oder einer ihm auf Grund des § 2 auferlegten Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung zuwiderhandelt;
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der schriftlichen Anordnung, eine Leistung vorzubereiten (§ 16), zuwiderhandelt;
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entgegen einer ihm nach § 36 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung eine Veräußerung oder Verfügung nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
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ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen einen Gegenstand, der nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder verderben läßt;
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entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder einem Verlangen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen einer Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
(5) Anforderungsbehörden, die Bundesbehörden sind, nehmen die Befugnisse der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.