zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundesleistungsgesetz
§ 97
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular