Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) § 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut), soweit diese durch serologische Untersuchung oder durch virologische Untersuchung (Genomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut) festgestellt ist;
2.
Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, soweit das Ergebnis einer
a)
serologischen oder klinischen Untersuchung oder
b)
pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten lässt;
3.
Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiologischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden kann.