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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich bekannt.